Gewährung Mehrbedarf Ernährung

  • Hallo zusammen.
    Ich bin aus gesundheitlichen Gründen zwar schon einige Jahre ALGII Empfänger aber das erst Mal in einem Hilfe-/Informationsforum. Hoffe, ich bin an dieser Stelle jetzt nicht falsch, sonst bitte verschieben.


    Ich informiere mich nun schon seit einigen Tagen über das im Betreff genannte Thema aber irgendwie sind die Informationen nicht immer nachvollziehbar für mich. Ich komme mal zum Kern.


    Bei mir wurde vor ca. 5 Jahren u.a. eine Gluten- und Lactoseallergie festgestellt und attestiert. Eine kostenaufwändigere Ernährung war die Folge. Was ich nicht wußte und mir auch keiner gesagt hat (naja, ich habe auch niemanden gefragt), das es eine entsprechende Anlage MEB gibt. Nun werde ich diesen Antrag natürlich stellen und habe mich gefragt, ob ich diesen Anspruch auch rückwirkend geltend machen kann?


    Nach meinen Recherchen gibt es ein Gerichtsurteil aus dem letzten Jahr, wobei einer Frau die rückwirkende Geltendmachung negativ beschieden wurde. Allerdings war es hier so, das sie von ihrer Krankheit erst nachträglich erfahren hat und sie dann rückwirkend geltend machen wollte. Bei mir ist es ja so, das ich seit 5 Jahren davon weis und das auch attestiert ist nur ich wußte nicht, das ich Mehrbedarf geltend machen kann. Wie sieht es denn in diesem Fall aus?


    ich habe zwar Rechtsberatung beim AG beantragt aber vielleicht kann ich ja hier bereits den ein oder anderen Hinweis oder Tipp erhalten.


    Dank schon im voraus.
    Beste Grüße

  • Mit der rückwirkenden Zahlung sieht es schlecht aus. Die DA der BA sagen : "Für die Gewährung des Mehrbedarfs muss die betroffene Person Kenntnis des Zusammenhangs zwischen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einem hierdurch bedingten besonderen Er-nährungsbedürfnis, also der bedarfsauslösenden Umstände, haben. Eine rückwirkende Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehr-bedarfs für die Vergangenheit kommt daher nicht in Betracht, weil eine krankheitsbedingte besondere Kostform nicht nachgeholt wer-den kann. Die tatsächliche Einhaltung einer besonderen Kostform oder ggf. der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen muss von der leistungsberechtigten Person nicht nachgewiesen bzw. erbracht werden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, Az: B 14 AS 65/12 R)."


    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954