Grob rechtswidriger Aufhebungsbescheid bei Arbeitsaufnahme?! Vorgehensweise!

  • Hallo zusammen,


    ich wollte kurz meine erfolgreichen Erfahrungen zum Thema Aufhebungsbescheid bei Meldung der Arbeitsaufnahme schildern. Besser gesagt einen kurzen Leitfaden dafür anbringen, wie man sich am effektivsten gegen diese wehren kann.


    In meinem konkreten Fall meldete ich am 16.02. eine Arbeitsaufnahme zum 15.03., was sich als Fehler herausstellte. Aber dazu am Ende mehr. Es wurden mir noch am selben Tag(!) alle Leistungen für den Monat März komplett gestrichen/eingestellt. Mit der Meldung hatte ich dem JC auch eine Kopie meines Arbeitsvertrages zukommen lassen. Aus diesem ging allerdings nicht hervor, wann genau die Einzahlung des ersten Lohnes auf meinem Konto zu erwarten sei. Das JC ging aber einfach so, ohne gesicherte Kenntnis der Tatsachen, davon aus, es würde zum 31.03. dort eintreffen und somit wolle man eine Überzahlung vorauseilend verhindern. Dabei erfolgt die Auszahlung frühestens am 01. April, wodurch gar keine Überzahlung entsteht!


    Ich ließ mich in einem anderen Forum darüber beraten und bekam großartige Ratschläge, die auch sofort fruchteten: Nur eine Woche später (23.02.) erhielt ich einen Bescheid zur Weiterführung des bis dato geltenden Bewilligung von Leistungen mit der Post zugeschickt - wiederum am selben Tag an dem ich im JC aufschlug ausgestellt(!), diesmal um meinen Widerspruch abzugeben. Wie hab ich das geschafft, ohne ein Darlehen beantragen und mich unrechtmäßig verschulden zu müssen, werden sich jetzt einige Fragen? Hier die Antwort: Man muss nur die richtigen Worte finden;)...


    Zunächst einmal ist es essentiell, dass man umgehend einen Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG beim zuständigen Sozialgericht stellt. Gleich dazu sollte man (im selben Briefkopf) um Nichtigkeitserklärung des Aufhebungsbescheides nach § 55 SGG bitten und die Antragsgegnerin für die Kosten der außergerichtlichen Maßnahmen aufkommen lassen. Schließlich ist man ja im Recht. Wichtige Kernpunkte die in einem solchen Eilantrag genannt werden müssen sind wie folgt:


    *Antrag auf Vollziehungsaussetzung stellen
    *Auf das Fehlen der gesicherten Kenntnis von Tatsachen seitens des JC hinweisen, gemäß § 331 SGB III und § 20 SGB X
    *Auch mit Arbeitsaufnahme entstehen Kosten um das Einkommen - welches einen aus der Bedürftigkeit holt - überhaupt erzielen zu können!
    *Keine fiktive Einkommensberechnung im ABescheid und daher auch in diesem Punkt fehlerhafte Ermessensausübung
    *Darauf hinweisen, dass mit Zufluss des ersten Lohnes erst im Folgemonat der Arbeitsaufnahme zu rechnen ist und eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers beantragt wurde. Dieser ist allerdings rechtlich nicht dazu verpflichtet, seine innerbetrieblichen Abläufe offen zu legen, nur weil eine schadwillige SB nicht in der Lage ist auf den konkreten Nachweis des ersten Lohneingangs zu warten (ebenfalls Folgemonat)!
    *In der Folge wird durch das rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin eine Arbeitsaufnahme erschwert, wenn nicht gar verhindert - insbesondere von Bedeutung, wenn man nur einen halben Monatslohn zum Start bekommt und dann, bei Darlehensaufnahme-Zwang, den Betrag des Darlehens sofort in voller Höhe nachzahlen muss (in meinem Fall wäre dadurch sogar eine neue Bedürftigkeit trotz Arbeitsaufnahme entstanden).
    *Zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit einen aktuellen Kontoauszug mit beilegen
    *Als weitere Anlage dann den Widerspruch der an das JC geht beifügen


    Den Widerspruch sollte man am besten ähnlich wie diesen formulieren (hier mal der Fließtext):


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ihr Aufhebungsbescheid ist gänzlich und offensichtlich wissentlich rechtswidrig und somit nichtig nach § 40 SGB X. Die angeführten Rechtsgrundlagen sind vorsätzlich irreführend falsch genannt. Wovon Sie ausgehen, ist vollkommen unerheblich, da der Gesetzgeber mehrfach (u.a. in § 331 SGB III und insbesondere § 20 SGB X) die gesicherte Kenntnis von Tatsachen fordert, in diesem Fall der Zeitpunkt des Zuflusses aus Arbeitsentgelt.


    Im konkreten Fall wird das Zuflussprinzip nach § 11 SGB II ff vorsätzlich vollständig missachtet. Der hier ausschlaggebende erste Lohnzufluss erfolgt laut Arbeitgeber erst Anfang des Folgemonats (01.04.) und wird hier nachvollziehbar auch nur die anteilige Vergütung von Arbeitsleistung eines halben Monats (15.03. – 31.03.) umfassen. Die entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers wird binnen kürzester Frist nachgereicht, sofern sich der Arbeitgeber dazu bereit erklären sollte – hierfür besteht Seitens des Jobcenters kein Rechtsanspruch.


    Davon unbenommen ist es unerheblich wann genau der erste Lohn voraussichtlich auf meinem Konto eingeht, da die sofortige Einstellung der Leistungen durch das Jobcenter vor Eingang des ersten Arbeitsentgeltes rechtswidrig im Sinne des § 11 SGB II ff ist. In der Folge darf ein Zwang zur Aufnahme eines Darlehens, oder einer anderweitigen privaten Verschuldung, durch das Jobcenter nicht ausgeübt werden, insbesondere wenn dadurch eine neue Bedürftigkeit trotz Arbeitsaufnahme herbeigeführt wird (wie in meinem Fall, aufgrund des nur halben Monatslohns). Mit Arbeitsaufnahme entstehen ebenfalls Kosten zur Erzielung des Einkommens. Auch eine fiktive Einkommensberechnung hat nicht stattgefunden, deshalb liegt in jedem Fall fehlerhafte Ermessensausübung vor.


    Hier ist vollständiges persönliches, fachliches und rechtliches Versagen festzustellen selbst in Relation zu den bekannten vielfältigen sonstigen Fehlleistungen Ihres Dienstherren und dessen Bediensteter an anderer Stelle.


    Die Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 27.01.2016 sind folglich unverändert wieder aufzunehmen und nach § 17 SGB I umgehend auszureichen.


    Aufgrund der drohenden Bedarfsunterdeckung und der offensichtlichen Nichtigkeit o.g. Bescheids nach § 40 SGB X ergeht mit gleicher Post Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG direkt beim Sozialgericht Hamburg. Weitere rechtliche Schritte gegen Sie, etwa eine Fachaufsichtsbeschwerde, behalte ich mir vor, sollte den o.g. Forderungen meines Widerspruchs nicht unverzüglich Folge geleistet werden.
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    Es braucht also eine gewisse Schärfe in der Formulierung, damit die SBs einen Gesetzestext in die Hand nehmen und ihren Job nochmals lernen - offenbar geschieht das im Rahmen einer Einarbeitung inzwischen gar nicht mehr, gewinnt man zusehends den Eindruck. Die Klagestatistik spricht da ja auch Bände, weiß ich von einem Freund der selbst einmal in einem JC gearbeitet hat.


    Unterm Strich bewirkt es also schon sehr viel, wenn man auch nur das Wort Sozialgericht in den Mund nimmt. Die zunehmende Inkompetenz der SB in den JC (bei der Agentur ist mir so etwas nie passiert), wird nochmals durch den folgenden Punkt symbolisiert: Mit der Weiterbewilligung ging auch eine Aufforderung zur Mitwirkung bei mir ein. Der zufolge sollte ich einen Gehaltsnachweis für die Arbeitsaufnahme am 15.03. an das JC schicken und zwar (jetzt kommt‘s) bis zum 11.03. ... ohne Worte, oder? :confused::eek:


    Ich kann also allen die in eine ähnliche Situation kommen nur raten, es so zu machen wie es mir freundlicherweise im anderen Forum empfohlen wurde. Die JC spekulieren einfach darauf, dass man seine Rechte nicht kennt und es einfach so hinnimmt.


    Und auf keinen Fall um ein Darlehen betteln! Diese Praxis der JC, eine Überzahlung vorauseilend zu vermeiden und den Bedürftigen zur Verschuldung zu zwingen, ist nachweislich rechtswidrig!! Es muss immer eine Zahlung für den Arbeitsaufnahme-Monat erfolgen, die im Zweifel hinterher mit dem Lohn verrechnet werden kann - oder je nach exaktem Zuflussdatum auch nicht (siehe Zuflussprinzip).


    Beste Grüße und - für den Fall der Fälle - viel Erfolg!:)


    PS: Ich komme noch kurz auf den Punkt der "verfrühten" Veränderungsmitteilung (Arbeitsaufnahme) zurück...ich würde den Spieß einfach umdrehen und dem JC erst am 29. des Monats die Änderung über die voraussichtlich entfallende Bedürftigkeit durch einen neuen Job mitteilen. Dann ist die Zahlung für den Startmonat nicht mehr zu verhindern. Man will es ja offenbar gar nicht anders!?!