ALG2 nach Bestehen der Abschlussprüfung

  • Hallo,


    in meinem vorherigen Thread wurde mir bereits sehr weitergeholfen, sodass ich nun endlich einen ALG2 Bescheid erhalten habe und die vollen Leistungen bekomme.


    Allerdings habe ich die Leistungen ab dem 01.06.2017 beantragt, erhalte diese aber erst ab dem 13.06.2017. Die Begründung lautet, ich sei bis dahin "im Grunde nach Bafög-förderungsfähig" gewesen. Darauf habe ich im alten Thread bereits hingewiesen, möchte diesgbezüglich aber gerne einen neuen Thread erstellen.


    Meiner Ansicht nach stimmt die Begründung in meinem ALG2-Bescheid nicht. Mein Studium habe ich am 10.05.2017 abgeschlossen (so steht es auf meinem Zeugnis). Mit der letzten Prüfung ist man nicht mehr "im Grunde nach Bafög berechtigt". Somit müsste ich ALG2 bekommen. Darauf habe ich bereits bei Antragstellung hingewiesen, jetzt also noch einmal (inklusive Hinweis auf den entsprechenden Bafög Paragrafen und entsprechenden Gerichtsurteilen).


    Nun wurde mir erneut ein Schreiben zugeschickt. Mir wurde zusammengefasst folgendes mitgeteilt: Der Bescheid sei rechtlich wirksam, meine Beschwerde sei unbegründet (da falsch), man bekäme solange kein ALG2, solange keine Ematrikulation vorliegt. Auf meinen Hinweis bezüglich das Bafög-Gesetzes wurde überhaupt nicht eingegangen, gleiches gilt für meinen Hinweis auf Urteile des BSG und meinen Hinweis auf die Sozialberatung Kiel:


    Zitat

    Die Ausbildung – und damit zugleich auch die Förderungsfähigkeit nach BAföG – endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, § 15 b Abs. 3 Satz 1 BAföG.


    Zitat

    Denn neben einer organisatorischen Zugehörigkeit zur Universität ist das 'tatsächliche Be-treiben' der Ausbildung Voraussetzung der Förderungsfähigkeit nach BAföG (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R, Rz. 16 f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 197/11 R, Rz. 17) und es entspricht auch dem semantischen Gehalt des Wortes 'Ausbildung', dass tatsächlich gelernt wird.


    Zitat

    Ab dem Tag nach der Prüfung besteht mithin – unabhängig von der bestehenden Immatrikulation – ein ALG II-Anspruch (zur Berechnung § 41 SGB II), so die Sozialberatung Kiel.


    Zusätzlich habe ich auf einen Paragrafen auf der Seite 57 der fachlichen Hinweise zum Sozialgesetzbuch hingewiesen:


    Zitat

    Wird das Studium nicht aktiv betrieben, befindet sich die oder der Studierende während der Beurlaubung in keiner dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung und ist damit nicht nach § 7 Absatz 5 SGB II ausgeschlossen (vergleiche BSG, Urteil vom 22.08.2012, Az.: B 14 AS 197/11 R). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Verweis auf eine zumutbare Arbeit (§ 10 SGB II) erfolgen kann


    Lediglich hierauf wurde reagiert, meine restlichen Hinweise hingegen vollständig ignoriert. Bezüglich zu den fachlichen Hinweisen wurde mir lediglich geschrieben, dass das der Paragraf 7 Absatz 5 des SGB 2 nur für "Beurlaubungen" gelte, was so natürlich auch nicht stimmt, denn schon in der Überschrift der fachlichen Hinweise zu dem Paragrafen steht "Beurlaubungen oder Unterbrechungen". Im Paragrafen selbst ist im Übrigen von nichts der gleichen die Rede, sondern wieder nur von Auszubildenden die "dem Grunde nach förderungsfähig" sind:


    Zitat

    Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.


    Da ich nun aber, wie erläutert, im genannten Zeitraum, offenbar nicht mehr förderungsfähig war, müsste ich trotz der zu diesem Zeitpunkt noch bestandenen Immatrikulation ALG2 erhalten. Gleiches gilt im Übrigen ja auch anders herum, wenn man zwar schon immatrikuliert ist, das Studium aber noch gar nicht angefangen hat, denn der Bafög-Anspruch besteht ja erst am Beginn des ersten Semester.


    Eigentlich bin ich ja schon seit November mit meinem Studium fertig (Abgabe der Masterarbeit), musste aber fast ganze verdammte 6 Monate warten, bis ich diese auch verteidigen "durfte". Die Zeit habe ich nur dank eines Taschengeldes durch einen Hiwi-Job und dank meiner Eltern überstanden. Mein Studium habe ich einzig und allein deswegen überzogen, weil mich die Uni buchstäblich hat sitzen lassen. Ich habe in der Zeit keine Veranstaltungen mehr gehabt, keine Prüfungen, nichts dergleichen. Im Grunde habe ich eine "lange Pause" machen müssen. In der gesamten Zeit stand und stehe ich dem Arbeitsmarkt VOLL zur verfügung. Ich bin der Ansicht, dass ich auch hier Anspruch auf ALG2 gehabt hätte, zumindest mal als Härtefall. Das ist natürlich nicht mehr wichtig, würde mich aber dennoch interessieren.


    Wie dem auch sei. Weil ich ja doch irgendwie über die Runden kam, solange ich den Hiwi-Job hatte, habe ich erst zum 01.06.2017 ALG2 beantragt. Auf Grund der genannten Punkte bin ich der Ansicht, ich müsste ALG2 auch ab diesem Datum erhalten.


    Übersehe ich etwas? Wie gehe ich nun vor?


    Danke für eure Hilfe!

  • Hallo,
    ich bin zwar kein Kenner der SGB II-Materie, aber mir fällt auf,
    dass Du keinen Unterschied machst zwischen
    Förderfähigkeit des Auszubildenden und Förderfähigkeit der Ausbildung.
    Vielleicht ist darin dein gordischer Knoten zu finden und zu lösen.


    dms