1 Euro-Job

  • Hallo, brauche dringend Auskunft über 1 Euro- Job!


    Meinem Mann wurden 30% des Regelsatzes gekürzt,da er den von der ARGE zugewiesenen 1 Euro-Job nicht angetreten hat. Mein Mann hat eine geringfügige Beschäftigung,bei seinem Bruder,der Maurermeister ist. Diesen Job hat er schon seit Juli,und er ist unbefristet. Die Arbeitszeit ist nicht geregelt, sondern je nach Bedarf,auch mal nicht vor Ort. Dies war auch der Grund warum er den Job abgelehnt hat.Jetzt kam gerade das Schreiben von der ARGE,wegen der Kürzung. Ich denke,eine geringfügige Beschäftigung geht vor einen 1 Euro- Job! Liege ich da etwa falsch?Ich denke,ich lege Wiederspruch ein,was meint Ihr?


    Gruß Bine 01

  • Hallo bine,


    ich antworte gleich noch auf deine Zeilen. Vorerst mal eine Frage, gibt ein eine Eingliederungsvereinbarung?


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo Bine,


    noch immer ist es so, das geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor gehen.


    Du liegst völlig richtig: Also bitte umgehend Widerspruch gegen die Kürzung einreichen.
    Verweise dabei auf folgende §§


    Zitat aus dem SGB II:
    SGB II § 2 Grundsatz des Forderns
    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.


    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.



    Dies tut doch dein Mann mit seiner geringfügigen Beschäftigung


    und
    weiterhin Zitat aus dem SGB II(
    §16 SGBII 3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


    Aus der BA, Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, 2.9.2005, 3)
    geht hervor, das Ein Euro Jobs NICHT die erste und einzige "Leistung der Eingliederung in Arbeit" ist, sondern die LETZTE!


    Hier nochmal eine Allgemeinhinweis für alle:
    Heranziehung zu einem 1 Euro Job nur über eine Eingliederungsvereinbarung, zumindest ist hier das Sozialgericht Berlin der Meinung: 27.06.2005 S 37 AS 4507/05ER..........................liegt eine solche nicht vor, dann nix 1 Euro Job!


    Ärmel hochkrämpeln und Widerspruch schreiben...................Viel Erfolg!!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo Bine,


    "Müssen" ja ja, kenn ich!!. Er hat das Recht die erarbeitete Eingliederungsvereinbarung mit nach hause zu nehmen oder aber auch ggf. von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
    Lehnt ein SB dies ab, kann man einen Zusatz unter die Eingliederungsvereinbarung setzen die wie folgt aussehen könnte:
    Meine Unterschrift ist nur mit der beigefügten Erklärung vom ??.... gültig.


    Unterschrift


    Die Erklärung könnte so aussehen:


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadensersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträger vor (Art.34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und meinem ausdrücklichen Protest einhalten werde und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden. (Art.12 GG Pkt. 1-3)"



    Trotzalledem.....Widerspruch einreichen


    Liebe Grüße
    kätzchen

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