Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

  • Hallo,

    §21 Abs. 3 Nr. 4


    Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.


    Wenn diese Voraussetzungen gebeben sind, kommt ein Mehrbedarf in Frage


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Promt nach meinem schriftlich formulierten Antrag auf Mehrbedarf bekam ich einen Anruf der job-börse mit der Auskunft, dass ein Mehrbedarf nur bei ganz wenigen Krankheiten die zur Schwerbehinderung geführt haben, gewährt wird.


    Gleichzeitig kam dann noch der Hinweis, ob ich denn mit einer Schwerbehinderung von GdB 70 überhaupt noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte.


    Meine Schwerbehinderung resultiert aus einem nicht mehr heilbaren Lungenemphysem, dass mich in meiner Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit tatsächlich massiv einschränkt.


    Und nu?