Wer kann mich beraten!

  • Wer kann mir einen Rat geben!
    Ich bin seit zwei Jahren im Vorruhestand und habe ein dementsprechend niedriges Einkommen.
    Mein Sohn ist mittlerweile 22 Jahre alt,ohne schulabschluß und möchte natürlich nur eine Arbeit annehmen die ihm ?Spass? macht. Zur Zeit verrichtet er noch seinen Zivildienst, dieser endet aber Ende des Monats.
    Das heisst für mich ich muß ihn wieder ernähren, kleiden und seine anderen Bedürfnisse finanzieren. Ich weiss kaum wie ich Miete und Heizkosten aufbringen soll.
    Muß ich bis ans Ende meiner Tage für Ihn aufkommen, oder steht ihm irgendwelche Unterstützung zu um endlich auch ein eigenes Leben führen zu können.
    Ich kann doch nicht mein eigenes Kind auf die Strasse setzen!

  • Hallo,


    Ihrem Sohn steht selbstverständliche staatliche Unterstützung zu.


    Als erstes mal Kindergeld, sobald der Zivildienst beendet ist, d.h. ? 154.
    Auf der www.kindergeld24.com bekommen Sie alle Tipps und Info´s und Anträge, die Sie benötigen.


    Zusätzlich ALGII ? 345 abzgl. des Kindergeldes. Wiederum evtl. noch anteilige Miete, die die ARGE an
    Sie zahlt.


    Für Sie wäre es interessant auf der www.geldvomstaat24.de vorbei zu schauen. Hier haben Sie evtl.
    die Möglichkeit selbst monatlich mehr Geld durch Tipps zu erhalten.


    Gruß


    hermine

  • Hallo Hermine
    Vielen Dank für die Antwort auf meinen Aufruf.
    Ich werde mich am Montag sofort mit meinem Sohn zusammen zu ARGE begeben um entsprechende
    Anträge zu stellen.
    Ihre Schreibweise und Formulierung lässt auf einige Sachkenntniss schließen.
    Nochmals vielen Dank für ihre Ratschläge!

  • Bei der Arge sollte Antrag auf Arbeitslosengeld 2 gestellt werden.


    Zum Kindergeld folgendes:



    . Kindergeld gibt es grundsätzlich


    1. für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (verlängert um abgeleisteten Kriegs-/Ersatzdienst), das sich in Ausbildung befindet. Ob es sich um die erste oder zehnte Ausbildung handelt, spielt keine Rolle;
    2. für ein Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, das arbeitsuchend gemeldet ist;
    3. für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist;
    4. für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zur Dauer von 4 Monaten befindet (klassisch: Wartezeit zwischen Abitur und Studium);
    5. für ein Kind, das ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr ableistet;
    6. für ein Kind das aufgrund eines Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten (eine Tätigkeit in beschützenden Werkstätten spricht nicht dagegen)

  • Hier der Gesetzestext, § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz:




    (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es


    1.
    noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
    2.
    noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und


    a)
    für einen Beruf ausgebildet wird oder
    b)
    sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
    c)
    eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    d)
    ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder


    3.
    wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.


    2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel.8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.

  • Nachdem der Sohn aber bereits 22 Jahre alt ist, wird es kritisch. Falls er sich arbeitssuchend meldet, bekommt er Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr. Dies verlängert sich zwar nach § 32 Abs. 5 EStG um die Dauer des Zivildienstes, aber der dauert mW auch nur ein Jahr.
    Wenn der Sohn einen Ausbildungsplatz sucht oder eine Ausbildung anfängt, gibt es noch einige Jahre Kindergeld. Hat der Sohn eine Berufsausbildung?