Einkommensanrechnung


  • Meinem Mann ist während der Probezeit nach 6 Wochen gekündigt worden - leider!!
    Das letzte Gehalt kam am 29.10 auf sein Konto.
    Bisher wurde uns vom Arbeitsamt ständig gepredigt:
    "Einkommen wird Ihnen in dem Monat angerechnet,in dem es Ihnen zugeflossen ist"


    Wegen dieser Regelung musste ich sogar schon fast den ganzen Lohn von einer Inventur
    zurückzahlen, weil ich im Vormonat gejobbt hatte und beide Einnahmen im gleichen Monat kamen.


    Jetzt weigert sich das Arbeitsamt uns ab November wieder den Regelsatz zu zahlen - Eltern mit 2 Kindern
    7+ 10 Jahre alt - und rechnet das Gehalt für November mit an -zahlt nur 373 ?.
    Wir sollten froh über diese Zahlung sein, im Fall von Widerspruch könnte es sogar noch zu einer Rückzahlungsforderung kommen.
    Es ist sehr schwer gesetzlliche Regelungen hierzu zu finden.
    Wer weiss was ??[/SIZE]

  • § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


    (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.


    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.


    (3) 1Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. 3Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.


    (4) 1Sachleistungen sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. 2Soweit in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen.


    (5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers geschätzt werden, wenn


    1.
    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
    2.
    die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.