Vermittungsgutschein !!!!!!!!

  • Hallo ihr lieben!Ich erzähle euch erstmal um was es geht !und zwar bin ich von brandenburg nach berlin gezogen,habe harz4 bekommen und selber abgemeldet weil ich ab 02.01.2008 arbeit habe und mein kind 4 wochen die eingewöhnungszeit in den kindergarten braucht!so alles gut und schön aber ich will arbeiten gehen und kann es nicht weil sie mir keinen vermittungsgutschein für meinen arbeitgeber geben wollen ich bin 6wochen arbeitslos gemeldet so wie sie es wollten und jetz mhhh habe ich alles umsonst gemacht und darf nicht arbeiten gehen!haben bestimmt schon 20 mal beim jobcenter angerufen und persönlich war ich auch sehr oft da.aber es ist immer nichts bei raus gekommen der eine sagt mir ich muss 6wochen arbeitslos gemldet und leistungen beziehen der andere sagt es reicht wenn man nur arbeitslos gemeldet ist!ich weiß nicht mehr weiter könnte ihr mir vielleicht weiter helfen?????:( :( :(

  • Hier ein Ausschnitt:
    Welche Besonderheiten gibt es für Arbeitslosengeld II-Anspruchsberechtigte?
    Nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ("Hartz IV") haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 16 Abs. 1 SGB II); die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen.

  • Und hier § 421 g SGB 3:
    § 421g Vermittlungsgutschein


    (1) 1Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. 2Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. 3In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. 4Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. 5Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.


    (2) 1Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. 2Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 3Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.


    (3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn


    1.
    der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
    2.
    die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
    3.
    das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
    4.
    der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.


    (4) 1Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2007. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.