Zuschuss zur KV ohne Hartz IV?

  • Ich bin 33 Jahre alt, ledig und momentan arbeitslos aber beziehe kein Hartz IV (aus eigener Entscheidung). Nun muß ich mich aber krankenPFLICHTversichern, weiß aber nicht wie ich die Beiträge zur Pflichtversicherung zahlen soll, denn ich habe all mein Vermögen schon ausgeschöpft. Meine Eltern unterstützen mich indem sie mich mietfrei wohnen lassen und mit Essen verpflegen. Mit der KV können sie mich nicht unterstützen, denn daß würde fnianziell unmöglich sein.


    Wenn ich mich jetzt bei der Arbeitsagentur arbeitslos melde aber kein Hart IV beziehen will, habe ich Anspruch auf Zuschuss zu einer Krankenversicherung OHNE Hartz IV? Wenn ja, muß ich dann auch Info über das Vermögen/Einkommen meiner Eltern Rechenschaft ablegen oder reicht es dann denen mitzuteilen das diese mich schon anderweitig unterstützen aber nicht für einen KV-Beiträge aufkommen können?


    LG

  • Also erstmal darf ich fragen warum du auf leistungen verzichtest die dir zustehen?


    Ob du nur zuschüsse zur KV bekommen kannst weiß ich nicht genau da könnte man ja einfach mal nachfragen.
    Deine Eltern sind zu nichts verpflichtet da sie nicht mehr Unterhaltspflichtig sind da du Ü25 bist, bildet ihr allerdings eine Bedarfsgemeinschaft und du bekommst Hartz4 müssen sie ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Allerdings könnten sie dir in dem Fall auch einen Untermietvertrag geben glaube ich.


    Erkundige dich doch einfach mal bei deinem Zuständigen Sachbearbeiter!


    Liebe Grüße
    Tina

  • Da Jana über 25 ist, bildet sie mit den Eltern keine Bedarfsgemeinschaft


    § 7 Abs. 3 SGB 2:


    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

  • Jana lebt als Hilfebedürftigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern, es wird vermutet, dass sie von diesen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    § 9 Abs. 5 SGB 2:


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Dies bedeutet, dass die Arge wahrscheinlich Nachweise über Einkommen und Vermögen der Eltern verlangen wird.