Rückzahlung wegen Überzahlung?

  • Hallo ihr lieben,


    ich hatte gestern wieder einen Termin beim Jobcenter. Weil mir im Dezember mitgeteilt wurde, das sämtliche Unterlagen von mir unauffindbar sind. ( schon sehr merkwürdige Sache)
    Ich habe also alle meine Unterlagen bezüglich meiner Ausbildung ( Ausbildungsvertrag,Erhebungsbogen, Bildungsgutschein und und und) nochmals ausgefüllt und dorthin gebracht.
    Nebenbei habe ich gefragt warum mir mein Einkommen das ich von der Firma bekomme ( 150 €) dieses mal als einkommen gerechnet wurde, im Bescheid davor allerdings nicht. naja es kam dann raus, das mir die 150 euro immer angerechnet werden und bei einer Ausbildung diese Zuverdienst grenze von 160 Euro nicht gilt. Mir allerdings ein Freibetrag bleibt und ich 100 Euro bekomme. Jetzt wollen die das ich 6 x 60 € , die mir beim letzten Bescheid nicht angerechnet wurden, nachbezahle. Dabei liegt die Schuld ja nicht bei mir, sondern bei denen. Denn dem Jobcenter war seit April bekannt, das ich zum 01.06.07 eine Ausbildung mache, bei der ich 150 Euro verdiene. Allerdings wurde das nicht angerechnet, weil meine Unterlagen auf seltsamerweise verschwunden sind . Ist auch erst im Dezember aufgefallen und ich hab meine Unterlagen im Mai eingereicht, sogar selbst noch vorbei gebracht.


    Jetzt frage ich mich, ob ich die 360 Euro wirklich nachzahlen muss? da ich ja meine Unterlagen ordentlich und zum richtigen zeitpunkt eingereicht habe, die nur vom Jobcenter verloren gegangen sind.
    Selbst meine Sachbearbeiterin meinte, ich soll gegen diese Nachforderung, einen Widerspruch einlegen.


    Was haltet ihr davon?


    Ich bitte um viele Antworten.
    Danke für die Hilfe


    LG
    Kaisa

  • Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg.
    Ein Widerruf der Bewilligung und eine Rückforderung überzahlter Beträge ist nicht möglich, wenn die Arge dafür verantwortlich ist.


    Geregelt ist das in § 45 SGB X:
    § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
    (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
    (2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit


    1.
    er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.
    der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.
    er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.


    (3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn


    1.
    die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
    2.
    der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.


    4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
    (4) 1Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 2Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
    (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

  • Vielen Dank!


    Heute hab ich das Schreiben der Nachforderung bekommen ( auch eine unglaubliche Tatsache, das sie 7 Monate brauchen um festzustellen das meine Unterlagen verschwunden sind) aber innerhalb von paar Stunden so ein Schreibn verschicken können)


    Sie erwarten jetzt von mir 360 Euro zurück, innerhalb von 14 Tagen, bzw. eine Einwilligung zur Verrechnung des Geldes mit meinen Leistungen.


    Sie geben mir allerdings Gelegenheit mich zum Sachverhalt zu äußern.....ist es sinnvoll jetzt ein Schreiben aufzusetzen, indem ich die ganze LAge erkläre ( also das es quasi nicht meine Schuld war?)


    LG und DANKE.
    Kaisa