Eigentum im Ausland bei Harz 4

  • Hallo,
    Ich möchte erst mal alle Foren Mitglieder begrüßen.


    Ich habe eine Frage zum Eigentum im Ausland.
    Wir ,meine Frau 52 und ich 59 sind nach 44 Jahren Arbeit nun seid Juli 2007 Harz 4 emfpänger.
    Ich habe im Juli 2006 im Ausland eine Immobilie für 23000 Euro gekauft in die ich ab der Rente einziehen möchte.
    Ich habe dieses Geld in 2006 durch eine Erbschaft bekommen.
    Nun habe ich bei meinem Harz 4 Antrag diese Immobilie nicht angegeben da mir von allen Seiten davon abgeraten wurde.
    Nun habe ich gehört das wir einen gewissen Freibetrag haben,den wir aber nicht durch ein anderes Vermögen ausgleichen.
    Da nun eine überprüfung vom Amt ansteht könnte es ja sein das sie etwas über das Geld für das Haus vor dem Harz 4 herrausgefunden haben.
    Ich möchte hier nicht unbedingt dem Amt etwas verheimlichen und irgendwelche Tricks erfahren,mir geht es eigendlich nur darum ob dieses Haus unter den Freibetrag fällt.
    Ich würde mich über antworten freuen.
    Mfg.
    Wilhelm

  • Hallo Wilhelm1!


    Was Du möchtetst oder nicht, so hart es auch klingt, interessiert den Staat nicht! Fakt ist das Du Dich strafbar machst wenn Du nachweislich Angaben nicht machst und das hast Du in Deiner Anfrage auch eingeräumt! Versuch versuch mal den Teil des Artikels zu löschen, das geht über "ändern"!


    Du solltest Dich einfach mal über die Höhe der Freigrenze für euer Vermögen schlau machen, wenn Du die genauen Zahlen weisst kannst Du entscheiden!


    Berücksichtige dabei das man vom Staat auch Rückforderungen gegen Dich stellen kann.


    Bei einer Meldung Deiner Immobilie solltest Du so vorgehen das Dir erst jetzt bewusst geworden ist das die Frage seinerszeit von Dir vermutlich nicht oder falsch beantwortet worden ist weil Du andere kenntnisse hinsichtlich des Freibetrages hattest. Du weisst aber überhaupt nicht ob Du deshalb damals etwas angekreutzt hast.


    Gruß

  • Die Vermögensfreibeträge sind in § 12 SGB II geregelt:


    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen


    1.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
    2.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    2Bei Personen, die


    1.
    vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
    2.
    nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
    3.
    nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro


    nicht übersteigen.
    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1.
    angemessener Hausrat,
    2.
    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    3.
    vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4.
    ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5.
    Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    6.
    Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
    (4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag

  • Ich komme für euch beide auf einen Freibetrag von zusammen 21.000 EUR. Ihr liegt also darüber; möglicherweise habt Ihr außerdem noch mehr Vermögen. Oder betrig die Erbschaft nur 23.000 EUR?


    Falls Ihr die Erbschaft verzinslich in 2006 angelegt und einen Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt habt, dann weiss die Arge durch Datenabgleich Bescheid über Eure Zinseinnahmen.



    "Da nun eine überprüfung vom Amt ansteht könnte es ja sein das sie etwas über das Geld für das Haus vor dem Harz 4 herrausgefunden haben."


    Was hat die Arge genau geschrieben?