Hauseigentümer aber Niesbrauch drauf

  • Hallo,


    meine Eltern haben mir ein Haus überschrieben.


    Somit würde ich wohl als Alg2 Empfänger nicht in Frage kommen.


    Aber: im Haus-Überschreibungsvertrag ist ein Niesbrauch für meine Eltern eingetragen.


    Auch ist vertraglich geregelt, dass solange meine Eltern noch leben, diese die Mietseinnahmen bekommen (das Haus ist vermietet).


    Bin ich in diesem Fall Alg2 berechtigt (weil ich ja de facto nicht an das Geld komme), als theoretisch verhungern könnte ohne Alg 2.


    Danke für die Auskunft.

  • Mit Nießbrauch belastetes Haus - für Hartz IV-Empfänger kein verwertbares Vermögen
    10.12.07 11:47
    Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 46/06 R
    www.bundessozialgericht.de
    Im Verfahren B 14/7b AS 46/06 R hatte der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 6. Dezember 2007 darüber zu entscheiden, ob sich der Grundsicherungsträger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit eines Hauses, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter des Klägers belastet ist, zu Recht geweigert hat, dem Kläger Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu gewähren.


    Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in ab*seh*barer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Ver*mögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzu*sehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.


    Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Wieder*herstellung der Entscheidung des Sozialgerichts, das der Klage ebenfalls stattgegeben hatte.

  • Ausnahme für Hausbesitzer


    In einem weiteren Urteil entschied das Gericht, dass ein Hartz-IV-Empfänger sein Haus behalten darf, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist. Der wegen der Klagenflut nach der Arbeitsmarktreform eingerichtete 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann – etwa ein teures Auto oder ein Haus (Az. B 14/7b AS 46/06 R).


    Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
    http://www.focus.de/jobs/arbeitsmarkt/arbeitslosigkeit/bundessozialgericht_aid_228570.html