Mehrbedarf für Alleinerziehende - Nachzahlung????

  • Hallo zusammen


    Folgendes Problem:


    Wegen einiger anderer Ungereimtheiten mit der Arge, bin ich durch das ständige Gewälze meiner Akten und Recherchen, darauf gestossen, daß mir wohl ein Mehrbedarf zusteht, weil ich alleinerziehend bin. Meine jüngste Tochter ist 13 und lebt mit mir in der Bedarfsgemeinschaft.


    Ich bekomme seit 1.9.2006 Hartz IV, aber keinen Mehrbedarf. Ist das Rechtens?
    Wenn ich die diversen Hartz IV Rechner nutze, rechnen die mir immer einen Mehbedarf von 45 Euro an. Nur davon hab ich noch nix gesehen.
    Und nach § 21 SGB2 scheine ich ja wirklich Anspruch zu haben.
    Was kann ich denn jetzt tun? Mal sachte anfragen oder direkt in die Offensive gehen und eventell den Mehrbedarf rückwirkng einfordern ab .01.09.2006 ?


    Bin für hilfreiche Antworten sehr dankbar


    LG Ines

  • Mehrbedarf ist in § 21 SGB 2 geregelt:


    § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
    (2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen


    1.
    in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
    2.
    in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.


    (4) 1Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. 2Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
    (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
    (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

  • Ich würde an deiner Stelle mal hinschreiben:


    SgDuH,


    ich bitte um Gewährung von Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II ab 1.9.2006, da ich mit einer Tochter im Alter von 13 Jahren zusammen lebe und allein für deren Pflege und Erziehung sorge.
    MfG