FÖJ wird beim Hartz IV Antrag meines Freundes angrechnet

  • Hallo,


    wir haben folgendes Problem. Mein Freund und ich sind zusammen gezogen. Schön und gut. Nun hat er den Bescheid bekommen und hat einen großen Schreck bekommen. Mit der Mietzahlung gibt es keine Probleme aber mein Freiwilliges Ökologisches Jahr(FÖJ) was ich da an "Lohn(280€)" bekomme wird bei ihn, als sonstiges Einkommen angerechnet.


    Sachverhalt: bekomme laut FÖJ Vertrag ein Taschengeld von 130€ und einen Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung in der Höhe von 150€ macht zusammen 280 € + Kindergeld
    Das FÖJ wird aus Mittel des Bundes, des Landes und des Europäischen Sozialfond (ESF) finanziert


    Von diesem Geld lebe ich und habe keine weiteren Einnahmen.


    Im Hartz IV Antrag von meinem Freund hat man das Kindergeld (ist klar das sie das anrechnen) und meine 280€ mit angerechnet. Dann haben sie das Geld beim Hartz IV angerecht als sonstiges Einkommen.
    Und wir haben laut endgültiger Berechnung 220€ zum Leben da sind noch keine Rechnung und keinen Versicherungen(Hausrat und Haftpflichtversicherung) bezahlt.


    Kann uns wer weiter helfen mit Tipps/Ratschlag/Information dienen die wir gut gebrauchen können bevor wir am Montag aufs Amt gehen.

  • hallo Manuela, versuch mal unter diesem LinK:


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_27834/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/Wissensdatenbank-SGB-II.html


    in der Wissensdatenbank der Arbeitsagentur was zu finden zur Anrechnung von FÖJ. Habe gerade leider keine Zeit momentan, aber wenn du dort verschiedene Suchbegriffe eingibst findest du bestimmt was.


    Gruß


    PS: vielleicht kriegst du da auch was zum Thema Freibeträge raus.....

  • Wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 a SGB II nicht erfüllt sind, dann seid ihr keine BG:


    "(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

  • Meiner Meinung nach ist es auf jeden Fall nicht zulässig, die 130 EUR Taschengeld voll anzurechnen. Es sind diverse Freibeträge vom Erwerbseinkommen abzuziehen:


    § 11 SGB II:


    Zu berücksichtigendes Einkommen


    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

  • Folgende Freibeträge sind mE abzuziehen:
    1. ein Freibetrag von 100 EUR
    2. ein Betrag von 30 x 0,2 = 6 EUR.


    Wobei hinzuzufügen ist, dass dies den Mindesfreibetrag darstellt. Falls man den Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung ebenfalls zu den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit zählt, würde sich der Freibetrag von 106 EUR noch um 150 x 0,2 = 30 EUR erhöhen. Gesamtfreibetrag dann 136 EUR.