Wohngeld für Partner von ALG2-Empfänger?

  • Hallo!


    Ich wohne mit meinem Freund in einer gemeinsamen Wohnung und habe zum 01.03. (wg. Ende meines Studiums) ALG2 beantragt. Meine Sachberarbeiterin in der ARGE sagte mir, dass mein Freund keinen Leistungsansprch hat, da er Student ist. Er wird also bei der Berechnung nicht berücksichtigt, sprich: ich bekomme 50% der Miete plus diese Pauschale von 347 Euro zum Leben.


    Da ich in meinem Studium großzügige Unterstützung von meinen Eltern bekommen habe, konnten wir unsere Kosten decken, obwohl mein Freund nur 400 Euro monatlich (Mini-Job) verdient und sonst keine Einkünfte/Unterhalt hat. Ab 01.03. werden wir finanziell nicht mehr hinkommen, da er ja als Student nix von der ARGE kriegt (Bafög erhält er auch nicht mehr, weil er nicht die erforderlichen Leistungsnachweise erbringn konnte).


    Jetzt wolte mein Freund Wohngeld beantragen um seinen Anteil der Mietkosten (die ich bisher für ihn mit getragen habe) aufbringen zu können. Bei der Wohngeld-Stelle wurde ihm gesagt, dass man von 400 Euro doch nicht leben könne und dass er erstmal beweisen solle, wie er damit bisher zurecht gekommen ist.


    Außerdem hieß es, dass ich auch einen Antrag stellen müsse. -Das halte ich für sinnlos, da ich ja durch den ALG2-Anspruch nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Oder?


    Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • Hallo,


    beide Aussagen - das mit dem notwendigen Mindesteinkommen und auch, daß Du selbst einen Antrag stellen mußt - sind richtig.


    Um einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, muß ein Mindesteinkommen vorhanden sein, sprich, man muß seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren können. Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, kann ein Wohngeldanspruch verneint werden, wenn der Antragsteller nicht nachweisen kann, daß er mit den ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.


    Zu Deinem Antrag: es ist zwar richtig, daß Du keinen Anspruch auf Wohngeld hast, weil Du bereits ALG II beziehst. Aber es gibt bei dem Wohngeld den Grundsatz des Besserstellungsverbotes, was bedeutet, daß Ihr nicht besser gestellt werden dürft als ein miteinander verheiratetes Paar. Daher wird in Deinem Fall eine sogenannte Vergleichberechnung durchgeführt, zu der auch die notwendigen Angaben von Dir notwendig sind.


    Weitere Infos zu dem Themenkomplex auf meiner Seite www.wohngeldantrag.de


    Gruß!