Widerspruch gegen Berechnungszeitraum

  • Meine Lage ist folgendermassen:


    Ich habe eine Sperrfrist bei ALG I für 12 Wochen wegen Eigenkündigung erhalten, dafür wurde mir ALG II bewilligt zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ich habe praktisch keine Rücklagen mehr), allerdings gleich auch nochmal um 30% gekürzt wegen Eigenschuld. Soweit so "schlecht" (immerhin kann ich jetzt wieder Rechnungen bezahlen).


    Mein Problem ist: ich bin seit 1.2. arbeitslos gemeldet und hatte auf Anraten der Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenmeldung gleich bei der ALG II Stelle wegen einem Antrag nachgefragt. Dort wurde mir die Information gegeben, ich könne ALG II erst beantragen, wenn über meinen ALG I Antrag entschieden wäre - eine klare Falschinformation (weil mir eine Sperrfrist ja drohte). So habe ich halt gewartet und den Antrag erst 3 Wochen später eingereicht, nachdem ALG I mit Sperrfrist belegt wurde.


    Nun will ich Widerspruch einlegen (gegen den Berechnungszeitraum, ich möchte ALG II korrekterweise ab 1.2. bekommen und nicht ab Antragstellung) - nur habe ich zwei Bescheide bekommen. Einmal den Bescheid über die Bewilligung und einmal den Bescheid über die Absenkung der Leistungen wegen Eigenverschulden. Für den eigentlichen Bewilligungsbescheid liegt aber keine Rechtsmittelbelehrung vor (also kann ich darauf auch keinen Widerspruch einlegen??), nur beim anderen Bescheid, aber dagegen möchte ich ja keinen Widerspruch einlegen.


    Wer kann mir Rat geben? Kann ich gegen die Ansetzung des Berechnungszeitraums Widerspruch einlegen oder nicht? Gibt es da irgendeine Chance oder Erfahrungen? Wie sieht es eigentlich aus: kann ich im Zweifelsfalle gegen eine Mitarbeiterin der ARGE private Klage einreichen wegen Falschauskunft und dadurch folgender massiver finanzieller Einbussen (es dreht sich hier schließlich um ca. 500 Euro, die bei absoluter Mittellosigkeit keine Kleinigkeit sind)? Wie beweise ich das?


    Danke für ein paar Hinweise.

  • Hallo,


    prinzipiell ist die Arge/das JobCenter verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen. Das zu einem. Das Amt kann allerdings über ALG II erst dann entscheiden, wenn der Bescheid ALG I vorliegt. Das ist dann auch in Ordnung so. Ob nun der Antrag nicht entgegengenommen wurde, Du eine falsche Auskunft erhalten oder die Auskunft falsch verstanden hast, wäre nun also zu klären. Da ich mal annehme, daß Dir die Auskunft mündlich (und nicht schriftlich) gegeben wurde, wird Aussage gegen Aussage stehen, was Deine Chancen auf irgendeinen Schadenersatz radikal vermindert, wenn nicht sogar gegenstandslos macht. Wenn Du also nichts schriftliches besitzt oder Zeugen hast, bringt irgendeine Klage m.E. sehr sehr wenig.


    Gruß!


  • Das Amt kann allerdings über ALG II erst dann entscheiden, wenn der Bescheid ALG I vorliegt.


    Ja, stimmt schon, ich war aber mit der Arbeitslosenmeldung bereits mittellos und daher hätte mir ALG II eigentlich zugestanden. Wenn ich dann eine Auskunft wie die gegebene erhalte, gehe ich halt davon aus, dass ALG II zwar erst entschieden wird, wenn die Sperrfrist ausgesprochen wurde, dann aber ab dem Zeitpunkt meiner Arbeitslosenmeldung gewährt wird - sprich: rückwirkend ab 1.2.
    Na gut, so wie es aussieht, werde ich wohl dazu lernen müssen, dass mündliche Auskünfte von Behörden wertlos sind. Frage mich nur, was ich zur Antwort erhalte, wenn ich alles schriftlich haben will.

  • Hallo,


    Zitat

    Ja, stimmt schon, ich war aber mit der Arbeitslosenmeldung bereits mittellos und daher hätte mir ALG II eigentlich zugestanden.


    Mag ja sein, ändert aber nichts an meiner Aussage.


    Zitat

    Frage mich nur, was ich zur Antwort erhalte, wenn ich alles schriftlich haben will.


    Ich rate deswegen immer, entweder schriftlich einen Antrag zu stellen oder zumindest in Gegenwart von seriösen Zeugen mündliche Gespräche zu führen.


    Gruß!