Reparaturen

  • Hallo,


    es gibt verschiedene reparaturen


    Autoreparaturen die aufgrund einer erwerbstätigkeit zwangsläufig durch verschleiß entstehen, ja


    paragraph §11
    abschnitt 2
    satz 5
    vom einkommen sind abzusetzen, die mit der erzielung des einkommens verbundenen notwendigen ausgaben


    freiwillig zahlt die arge allerdings nicht
    also hilft hier nur klage


    reparaturen defekter Waschmaschinen müssen allerdings Hilfebedürftige selbst bezahlen
    da diese reparaturen fast einem neukauf gleichen, ist davon abzuraten
    in jeder größeren stadt gibt es sogenannte second-hand-shops, die nicht nur kleider von zweiter hand verkaufen, sondern auch waschmaschinen mitunter zum 1/3 vom neukauf


    handwerkerreparaturen fallen nicht unter alg II, sondern können bis zu 600 € jährlich steuerlich abgesetzt werden, beim finanzamt darüber informieren

  • Hallo,


    wenn du dein auto brauchst um eine erwerbstätigkeit nachzugehen,
    und es keine andere möglichkeit gibt, die arbeitsstätte aufzufinden, z.b. mit zug, bus
    ist die arge verpflichtet dies zu zahlen, siehe meinen oberen beitrag
    da dies nicht freiwillig bezahlt wird, kommt wohl eher eine klage in frage


    deshalb :
    schriftliches schreiben verfassen, den tatbestand schildern, und ob sie es verantworten könnten,
    wenn du dabei deine arbeit verlieren würdest
    fristsetzung max. 4 wochen


    tut sich bis dahin nichts
    untätigkeitsklage beim sozialgericht einlegen
    dein schreiben kopieren, und beim abgeben bei der arge dort unterschreiben lassen, als späteres beweismittel



    brauchst du dein auto nicht für die erwerbstätigkeit,
    dann zählt das auto zu den privaten vergnügen,
    was du dann allerdings auch selbst bezahlen mußt

  • Die Arge übernimmt keine Auto-Reparaturen.Dass Auto-Reparaturen als Werbungskosten anerkannt werden, ist mir ne.Das fällt normalunter die Entfernungspauschale. Wenn nan neben ALG 2 keine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit hat, können Werbungskosten ohnehin nicht abgesetzt werden.

  • Hallo nataly,


    dann erklär mir bitte paragraph 11
    abschnitt 2
    satz 5


    als werbungskosten werden die kilometerpauschale von 0.20 € bezahlt, richtig
    wenn meine frau, die erwerbstätig ist, und deshalb mit dem hartz garnichts am hut hat
    von der arge aufgefordert wird, die lohnsteuerklasse zu ändern, dann kann sehr wohl
    meine frau auch die reparaturkosten des autos der arge präsentieren, denn durch die lohnsteuerklassenänderung sind uns 3000 € durch die lappen gegangen, wenn man die hätte, sehr wohl
    die reparaturkosten hätten dadurch bezahlen können
    außerdem wie sollte meine frau durch ein kaputtes auto zur arbeit kommen ? laufen ?
    im zusatzblatt 2.1 wird außerdem nach zusatzkosten aufgrund der erwerbsätigkeit, die durch dritte nicht bezahlt werden nachgefragt, um welche kosten handelt es sich dann ?

  • Hallo,


    das ist mir schon klar, daß die arge nichts bezahlt
    sie zahlen ja noch nicht mal die bewilligte leistung von 900 €


    ich verweise nochmals auf paragraph 11
    abschnitt 2
    satz 5


    VOM EINKOMMEN SIND ABZUSETZEN
    DIE MIT DER ERZIELUNG DES EINKOMMENS VERBUNDENEN NOTWENDIGEN AUSGABEN


    Lesen könnt ihr doch ?
    Und was steht da ?

  • Das heisst aber nicht:
    "Die Arge bezahlt die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben."


    Das heisst nur, dass sich das Einkommen deiner Frau verringert, mittelbar kann sich dadurch natürlich das ALG II erhöhen.


    Die Formulierung "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" entspricht der Definition im § 9 EStG:


    "§ 9 Werbungskosten
    (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen."


    Wenn die Reparaturkosten einkommensteuerlich nicht anerkannt werden, bzw. mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, dann ist damit zu rechnen, dass die Arge die Reparaturkosten nicht anerkennt.

  • Hallo,


    im zusatzblatt 2.1 wonach das einkommen eines ehepartners eingetragen wird,
    wird auch nach zusatzbelastungen aufgrund erwerbstätigkeit nachgefragt
    hier steht :
    'z.B. Werbungskosten'


    ich erwähne hier [COLOR='Red']z.B.[COLOR='#ff0000'][COLOR='#ff0000'][COLOR='#ff0000'][COLOR='Black']


    hier geht es also nicht nur um werbungskosten wie kilometergeld,
    sondern um die zusatzbelastungen, und hier gehört meines erachtens reparaturkosten eines autos dazu


    wie hoch ist eigentlich das kilometergeld, nach einem gerichtsbeschluß müssen die pendlerpauschale zu 100 % erstattet werden, also hin und rückfahrt auch bei alg ii
    das heißt in unserem falle: 0.20 € mal 40 km pro tag mal 5 tage pro woche mal 4 wochen hat ein monat normal
    entspricht 160 €
    da ich nur 150 € leistung erhalte ist also das kilometergeld garnicht mitberechnet
    oder wo steht speziell das kilometergeld beschrieben, in den bewilligungsbescheiden jedenfalls nicht
    wenn die 150 € das kilometergeld sind, dann erhalte ich nichts für den lebensunterhalt


    also irgendwas stimmt doch da nicht, jetzt unabhängig vom unserem klageverfahren, wobei es ja um nachzahlung aufgrund bewilligungsbescheiden geht, und hier vom sozialgericht weitere falsche handlungen der arge festgestellt wurden, und dies hat mit dem hier nichts tun
    es geht lediglich um weitere info