Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft

  • Hallo, Sorry erstmal falls es den Thread schon gibt, aber ich bin neu hier und habe wenig Zeit zum Suchen.


    Folgendes Problem :


    Ich hänge mit meinem Chef vorm Arbeitsgericht wegen ausstehender Lohnzahlungen.
    Jetzt bin ich zum ArGe gegangen und wollte so ne Art "Überbrückungsgeld" haben, bis das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.


    Folgender Hintergrund :


    Bin jetzt zu meiner Freundin gezogen, um Kosten zu sparen.
    Sie ist alleinerziehend und hat ein Kind (7).


    So, jetzt hat mir der Sachbearbeiter erklärt, das wir drei eine Bedarfsgemeinschaft sind und Leistungen beantragen könnten.
    Dazu muß man ja dann diesen kompletten Antrag ausfüllen etc.


    So, jetzt mein Problem :


    Meine Freundin ist berufstätig (halbtags) und bezieht ein geregeltes Einkommen.
    Der Sohn hat ein Spar-Buch, auf dem sich auch ein stattliche Summe befindet.


    Ich möchte unter keinen Umständen, das dieses Sparbuch in irgendeiner Weise angetastet wird.
    Meine Freundin und ich sind auch noch nicht so lange zusammen und das angesparte Geld stammt "vor meiner Zeit".


    Jetzt sagte mir ein Freund, wir müßten nur schriftlich erklären, das wir eine Haushaltsgemeinschaft sind, weil wir ja auch erst seit zwei Wochen zusammen leben und keine Bedarfsgemeinschaft.
    Stimmt das so ??


    Kann mir jemand einen Tip geben, wie ich das alles richtig zu machen habe.


    Weil, es ist meine Notlage und ich will da nicht andere mit reinziehen.
    Sprich, nach Möglichkeit möchte ich alleine veranschlagt werden.
    Das Problem ist halt, das ich noch in einem festen Angestellten-Verhältnis bin, sonst könnte ich ja einfach ALG I beantragen.


    bin für jede Hilfe dankbar.


    Gruß


    Jörg

  • Haushaltsgemeinschaft bringt nichts:
    1. Ihr seid keine Haushaltsgemeinschaft, denn damit ist eine Gemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten gemeint.
    2. Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird unterstellt, dass man sich gegenseitig unterstützt.
    Siehe zur "Haushaltsgemeinschaft" § 9 Abs. 5 SGB ":


    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

  • Nachfolgender Text ist aus der "Wissensdatenbank" der Bundesagentur für Arbeit:


    http://wdbfi.sgb-2.de/


    Der Begriff der "Haushaltsgemeinschaft" ist als "familiäre Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mehrerer Personen" definiert.
    Liegt eine Haushaltsgemeinschaft i.S. des SGB II nur vor, wenn gemeinsames "Wirtschaften" erfolgt oder hat allein die Nutzung gemeinsamen Wohnraums (z.B. Bad oder Küche) die Zuordnung zu einer Haushaltsgemeinschaft zur Folge?
    Antwort: Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist eng auszulegen. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft wird im Gegensatz zur Wirtschaftsgemeinschaft in der Regel durch die Betroffenen nicht bestritten.


    Der darin enthaltene Begriff der "Wohngemeinschaft" ist für sich allein zunächst von untergeordneter Bedeutung, weil hiermit noch keine Haushaltsgemeinschaft i.S. des SGB II begründet wird.


    Dem Kriterium der "Wirtschaftsgemeinschaft" kommt die wesentlichere Bedeutung zu: Wird eine getrennte Wirtschaftsführung geltend gemacht, d.h. insbesondere


    ● eigenständige Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf,
    ● eigenständiges Essen, kochen, einkaufen,
    ● getrenntes Wäsche waschen und
    ● getrennte Bestreitung der anfallenden Ausgaben - getrennte Kasse


    ist als Anhaltspunkt auch glaubhaft dazulegen, ob die Wohnung im Hinblick auf Größe, Ausgestaltung und Ausstattung tatsächlich eine getrennte Wirtschaftsführung zulässt.


    Die Feststellung einer innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennten bzw. eigenständigen Wirtschaftsführung hat zur Folge, dass der/die Mitbewohner(in) nicht Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist. Unter Verwandten/Verschwägerten ist an die Beurteilung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft ein besonders hoher Maßstab anzulegen, da dieses auch die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft zur Folge haben kann.

  • Ihr müsst angeben, dass lediglich eine "Wohngemeinschaft" vorliegt.


    Erstmal Danke für die schnelle Antwort.


    Sind meine Freundin und ich denn eine Wohngemeinschaft, auch wenn wir ja eine Beziehung führen ?


    Sorry, dass ich so doof frage, aber ich habe von diesen ganzen Formularen keinen Plan und möchte einfach nur, das ich alleine veranschlagt werde bei der Berücksichtigung, wieviel Geld mir zusteht.


    Am besten mal fur Dumme aufschreiben. Bei dem ganzen Paragraphenmist habe ich eh schon fast keinen Bock mehr. Da kommst Du Dir vor wie ein Mensch 3. Klasse, als onoch hinter den Rauchern. ;)


    Gruß


    Jörg

  • Eine WG setzt allerdings voraus, dass du mindestens 1 eigenes Zimmer hast. Ist dies nicht der Fall, dann kannst du immer noch eine "Haushaltsgemeinschaft" geltend machen.


    Die "Bedarfsgemeinschaft" ist in § 7 SGB II definiert:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

  • Deine Freundin bildet mit dir eine Bedrfsgemeinschaft, wenn sie mit dir in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwordtung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
    Dies wird vermutet, wenn ihr beide:
    1. länger als ein Jahr zusammenlebt,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder
    4. befugt seid,über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

  • Hallo Shannar!


    Das Kind ist sicherlich nicht von Dir und daher solltest Du darauf bestehen das Du zunächst nur eine Wohngemeinschaft mit der kürzlich kennen gelernten Freundin eingehen möchtest. Dies solltest Du auch schriftlich bei der ARGE festhalten lassen. Wichtig das Ihr auch getrennte Zimmer bewohnt und jeder ein eigenes Bett hat und zudem für die tägliche Versorgung selbst einsteht.


    Bis zu einem Jahr ist dieses Zusammenleben grundsätzlich kein Problem aber dananch wird von der ARGE grundsätzlich ein ehehähnliches Verhältnis unterstellt und wenn dies im Nach hinein geschied wäre die schriftliche Niederlegung zu Deinen Gunsten was eine Rückforderung von Seiten der ARGE betreffen könnte, die in diesem Zusammenhang nämlich nicht selten mit erheblichen Rückforderungen einher geht!


    Vielleicht kannst Du mit dem Vermieter auch einen für Dich geltenden Mietvertrag oder Untermietvertrag abschließen, damit grenzt man das für die ARGE nämlich noch etwas deutlicher ab.


    Keinesfalls auf mündliche Zusagen der Fallmanager bauen, hier wird gelogen was das Zeug hält nur um erfolgreich die Zahlen zu Gunsten der Statistiken zu verbessern!


    Dies ist zwar nicht überall der Fall, aber grade da wo man denkt das dies nicht der Fall ist, kotzt Dir der Hahn in die Suppe!


    Gruß

  • So,


    habe mich mal ein wenig schlau gemacht.


    Ich werde eine Haushaltsgemeinschaft anmelden, weil ich erst am 25.03.2008 eingezogen bin.
    Kann ich mit Meldebescheinigung belegen.
    Des Weiteren kriegt der "Fallmanager" zwei Schriftstücke, wo meine Holde und ich erklären, das wir nicht bereit sind, füreinander einzustehen.
    Außerdem ne Kopie vom aktuellen Mietvertrag, wo mein Name überhaupt nicht auftaucht.
    Und wenn dem Typ das nicht reicht, dann kriegt er noch einen körperlichen Verweis :D :D :D


    Habe morgen früh Termin, sage dann Bescheid, wie es gelaufen ist.


    gruß


    Jörg

  • So, es ist geschafft :D


    War bei der ARGE und habe dem Fallmanager meine Argumente "um die Ohren gehauen".


    Dann noch die restlichen Anträge ausgefüllt und unterschrieben.
    Er sagte dann natürlich den üblichen Mist, von wegen, das wird noch geprüft und falls die ARGE der Meinung ist, es läge trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft vor, müsse meine Freundin Ihre Unterlagen nachreichen, aber da sehe ich kein Problem drin.
    Ein Zimmer für mich wäre vorhanden und ein Bett habe ich auch, was ich da rein stellen kann.


    Was ich nur seeeeeeehr lustig finde (Vorsicht Ironie)


    Das Ganze ist eh nur darlehnsmäßig, da ich ja eine Arbeitsstelle habe. Kriege halt zur Zeit von meinem Chef kein Geld. Deswegen bin ich mit Ihm ja vorm Arbeitsgericht.
    Wenn ich die ausstehenden Löhne also erhalte, zahle ich die erhaltenen Leistungen eh zurück.
    Und trotzdem machen die daraus ne Staatsaffäre.


    Weiß eigentlich einer, ab wann ich ohne Sperre für ALG I selber kündigen kann ?
    Sprich, wie lange muß ich das mitmachen, ohne Lohn zu arbeiten, ehe ich kündigen darf, ohne Nachteile zu haben ?


    Gruß


    Jörg

  • Hallo Shannar!


    Die Frage ist warum Dir Dein Chef den Arbeitslohn vor enthält. Sofern die Auftragslage so schlecht ist das er die gehälter der Mitarbeiter nicht weiter zahlen kann steht ihm z.B. die Möglichkeit zur Verfügung das vom Arbeitsamt soetwas wie Überbrückungsgeld für eine gewisse Zeit gezahlt wird. Geht er in konkurs gibt es auch da eine Möglichkeit über Konkursausfallsgeld die Mitarbeiter zu entschädigen, passiert meist wenn die banken das Konto dicht machen.


    Blos nicht selbst kündigen! Selbst wenn ihm Deine Arbeitsleistung nicht passt muss der Chef zahlen oder die Entscheidung treffen sich von Dir zu trennen!


    Damit bist Du auf der sicheren Seite.


    In punkto Nichtleistung von Arbeitslohn muss Dir die ARGE hilfe leisten, allerdings musst Du auchmeist belegen das Du einen Rechtsanwalt in der Sache eingeschaltet hast. Prozesskostenhilfe wird meist auf den Leistungsbescheid hin bewilligt, sofern keine entsprechende Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht Deinerseits besteht!


    Gruß