Hilfe!!!!! Anrechnung/Einkommen/Nachzahlung

  • Hallo!!!


    Wir kommen mit den ganzen Berechnungen vom Alg II nicht mehr klar. Deswegen wollten wir uns mal an euch wenden und hoffen das ihr uns ein wenig weiter helfen könnt.


    Zu uns:
    Ich bekomme seid dem 1.1.2008 Arbeitslosengeld II und mein Partner bekommt Arbeitslosengeld I
    (623,70Euro) wir sind nicht verheiratet, leben aber in einer gemeinsamen Wohnung und das erst
    seid dem 1.1.2008, quasie noch nicht einmal ein Jahr zusammen.
    Ich habe einen Sohn im alter von 4 Jahren mein Partner ist nicht der leibliche Vater.
    Ich bekomme noch 154Euro Kindergeld und Unterhaltsvorschuss 125Euro.
    Wir zahlen für unsere Wohnung eine kaltmiete von 265,30Euro und Nebenkosten 82,11Euro und Heizkosten
    65Euro.
    Vom Amt bekommen wir BEIDE laut der berechnung jeder 34,34Euro Lebensunterhalt und für die Unterkunfts
    kosten 286Euro.


    Nun ist es aber so gewesen das mein Partner ab den 1.3.2008 als Aushilfe anfangen konnte und das
    für 176Euro im Monat, er bekommt aber erst am 30.04.2008 sein Geld von der Firma. Nun wurden uns aber
    ab den 1.5.2008 das ganze Arbeitslosengeld II gestichen, also von denen kommt nix mehr
    und für die Unterkunftskosten bekommen wir nur noch 265Euro. Das tollste ist wir dürfen noch ALG II
    nachzahlen vom 1.4.2008 quasie 1x 68,68 und dann noch für die Kosten der Unterkunft 1x22,10Euro.
    Jetzt kam noch ein schreiben das auch mein Partner 11,10Euro ans ALG I nach zahlen darf.


    Wir kommen wirklich nicht mehr klar mit den ganzen
    neu berechnungen und den Bescheiden/Pragraphengesülze und ob das alles wirklich so richtig is wissen
    wir auch nicht.


    Wir hoffen das hier jemand ist und uns das ganze vielleicht ein wenig erklären kann das wäre
    sehr schön.


    Vielen Dank
    Lg Silke_René

  • Hallo Silke_René,


    ausschlaggebender Punkt ist hier, das du mit deinem Partner KEINE Bedarfsgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) bildest. Für ein vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es eine Feststellung:


    § 7 SGB II (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Heißt du bildest mit deinem Kind eine eigene BG.


    Sollte die Widerspruchsfrist von 4 Wochen schon abgelaufen sein, dann bitte umgehend diesbezüglich ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.


    LG
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • ich lebe zwar noch nicht ganz ein Jahr mit meiner freundin zusammen, aber wir haben ein gemeisames kind.


    hat es sinn, trotzdem nicht von einer bedarfsgemeinschat auszugehen und einen überprüfungsantrag zu stellen?


    Ich habe aufgrund der einnahmen meiner mädels eine Kürzung von 312 Euro auf 231 Euro.


    Wenn ich die nachzahlung durchkriege, wären es knapp 1.000euro, die ich noch bekommen würde.


    Bitte um schnelle antwort.

  • Hallo andi,


    7 SGB II (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder



    Ein Überprüfungsantrag macht demnach keinen Sinn, dieser würde ins Leere laufen.


    LG
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo Kätzchen 35!


    im Fall von Silke und Rene unterstellst Du eine nicht bestehende eheähnliche Gemeinschaft. Die ARGE'n gehen aber bei der Aussage "ich lebe mit meinem Freund zusammen" von selbiger aus. Auch wenn Deine Darstellung richtig ist, beide müssten dieses gegenseitige Einstehen erklären bzw. in diesem Fall eben nicht erklären, ist die Annahme der ARGE durchaus verständlich, denn man geht ja keine Beziehung ein mit dem Willen nicht gegeseitig füreinander einstehen zu wollen. Ich habe daher ja oft genug hier im Forum vorgeschlagen die gemeinsame Wohnung als WG anzumieten mit eigenständigen separaten Räumlichkeiten, ja sogar mit separaten Schlafmöglichkeiten, nur viele wissen es eben besser oder sind darüber nicht informiert. Die ARGE hat richtig gearbeitet, aber da die Widerspruchsfrist noch bestehen könnte müssen beide umgehend Widerspruch einlegen und sollten eigene Bedarfsgemeinschaften bilden. Wenn im Vorfeld aber schon ein gemeinsamer Bescheid ergangen ist wird dies aber wohl aller voraussicht nicht erfolgreich verlaufen, weil man dagegen bereits Widerspruch hätte einlegen müssen. Wenn man dies jetzt tut, sollte man erklären das einem der Umstand des Widerspruches zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst war und die Nachforschungen über den fristgerechten Termin hinaus gedauert haben. bei einer Änderung (neuer Bescheid kann man dann nur gegen diesen den Widerspruch erklären)


    So ich hoffe das hilft euch weiter!


    gruß

  • Hallo Andy 39!


    Überprüfungsantrag - na ja, ich denke mal das dies sich schön anhört aber das Problem ist mit den Bescheiden ein wenig anders gelagert. Bei dem gemeinsamen Kind wird der zuvor von mir geschilderte Sachverhalt noch etwas schwieriger, ich denke da hast Du ebenso wenig keine Chance.


    Problem wird sein das Ihr nur einen Antrag und einen Bescheid zur Bedarfsgemeinschaft erhalten habt und dieser ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist (4 Wochen/1Monat/30 Tage) rechtskräftig. Ihr könntet euch natürlich trennen, damit müsste dann jeder einen eigenen Antrag stellen und nur wegen des Kindes noch vorläufig die gemeinsame Wohnung als WG mieten (wenn der Vermieter da mitspielt) als Folge könntest Du ein Umgangsrecht mit dem Kind erwirken und einen Antrag auf Mehrbedarf in den Umgangszeiten mit selbigen erwirken, maximal 12/30 vom Regelsatz. Aber willst Du Dir den ganzen Papierkram wirklich antun?


    Gruß