Neuer Job! Welche Leistungen sind zu beantragen?

  • Hallo! Vorab: Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das hier das richtige Unterforum ist.


    Es geht um meine Freundin.


    Sie ist 26, wohnt bei Ihren Eltern, und bezieht H4, normal 351€



    Sie ist nun ab 23.06. wieder fest in Arbeit. Die Arbeitsstelle ist 200 KM entfernt, von Ihrem eigentlichen Wohnsitz. Nun möchte sie natürlich umziehen. Bis das soweit ist dauert es sicher noch 6 Wochen. Für diese Zeit wird sie sich wohl eine Unterkunft nehmen müssen.


    Was kann/muss sie alles beantragen?


    Mfg, Jonny

  • Mobilitätshilfen nach 53-55 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II können beantragt werden:


    § 53 Mobilitätshilfen


    (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
    (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen


    1.
    Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
    2.
    Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
    3.
    bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für


    a)
    die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
    b)
    tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
    c)
    eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
    d)
    einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).


    (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
    (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.



    § 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
    (1) 1Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden. 2Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
    (2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.
    (3) 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
    (4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
    (5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
    (6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.