Sozialleistung für 18 jährige(Schülerin)

  • Liebe Forenmitglieder,


    ich stecke in folgender Situation:


    ich bin seit 3 jahren geschieden und lebe seither mein eigenes leben. aus meiner ehe geht eine tochter hervor die mittlerweile 18 jahre alt ist. unser kontakt war und ist nicht der beste. ich sage dazu das sie sich damals dazu entschieden hat bei ihrem vater zu bleiben. nun ist es aber so das sie mit ihrem vater überhaupt nicht mehr zurecht kommt und es dort ständig reibereien und hetigste auseinander setzungen gab die teilweise in handgreiflichkeiten endeten. mein exmann ist der felsenfesten meinung das unsere tochter mit 18 jahren nicht volljährig sei sondern erst mit 21!!!!
    er kontrolliert sie ständig und durchsucht ihre persönlichen papiere und ihre post ja sogar ihr handy. faktum psychoterror ohne ende......
    nun ist sie seit 4 tagen "vorübergehend" bei mir untergekommen da sie es zu hause nicht mehr aushielt bzw er sie vor die tür gesetzt hat.
    ich bin mit dieser situation das meine tochter bei mir ist nicht glücklich und auch nicht zufrieden da ich in den letzten drei jahren ein leben ohne sie führte und ich nur ein kleines appartment habe. meiner tochter ergeht es genauso. sie möchte auf eigenen beinen stehen und ihren freiraum haben sprich ihre eigenen 4 wände haben.
    ich habe mich beim jobcenter informiert und dort sagte man mir das die eltern in die pflicht genommen werden unter 25jährige bei sich aufzunehmen.
    und nun diese patsituation: zu ihrem vater möchte sie nicht mehr zurück weil es ständig und um alles reibereien gibt und ich kann und möchte sie nicht dauerhaft bei mir aufnehmen da ich mittlerweile ein eigensleben führe und meine wohnsituation dies auch nicht zulässt. (dazu sagte man mir beim jobcenter das ich in eine grössere wohnung ziehen müsste! wovon soll ich das denn bezahlen ich bin selbst arbeitslosengeld II empfängerin)
    liegt in dem fall nicht ein sog. härtefall vor der es meiner tochter ermöglicht doch eine eigene wohnung zu beziehen?!? sie ist frische 18 und schülerin die ihr fachabitur macht.
    das arbeitsamt sagte mir das es nicht gehen würde. stimmt das? und werde ich in meiner eigenen entscheidungsfreiheit die ich laut der verfassung habe nicht beschnitten und dadurch vom staat bevormundet?!?
    ich weiss nicht mehr weiter und bin für jeden helfenden tipp und antwort dankbar


    gruß eure


    piaela

  • Hallo Piaela!


    Die Aussagen des Arbeitsamtes sind nur zum Teil richtig, denn es muss Dir möglich sein Deine Tochter bei Dir aufzunehmen, da Du aber von Amtswegen die Vorgabe hattest eine angemessene Wohnung für Dich zu suchen, ist diese für Euch beide nur übergangsweise als tragbar zu bewerten.


    Der Aussage das Du Dir eine größere Wohnung zulegen musst kannst Du damit wiedersprechen, das Du dabei nicht aus Deinem sozailen Umfeld gerissen werden darfst und da Kosten für Umzug, Anmietung und Renovierung zudem eh anfallen ist es aus Kostengründen auch fraglich ob man Dir das alles zumuten darf, schließlich sollst Du Dein Hauptaugenmerk auf Erlangung einer Tätigkeit legen die den dauerhaften Bezug von ALG II so schnell wie eben möglich beendet und dieser Notwendigkeit will der Fallmanager doch wohl nicht durch unnötige Beschäftigung mit der Problematik um eine Wohnung für Deine Tochter entgegen wirken.


    Darüber hinaus versteht sich Deine Tochter nicht mit Deinem Ex und dieser wäre in der gleichen Verpflichtung wie Du und die ARGE könnte ebenso Ihm Vorschriften machen.


    Da der Hauptgrund für eine Wohnungsbeschaffung sich aus der Problematik zwischen dem Ex und Deiner Tochter ableitet, ergibt sich für mich ein Anspruch Deiner Tochter gegenüber dem Amt aus dem Grund das Du nicht in der Lage bist Sie dauerhaft bei Dir aufzunehmen und der Ex dies schon könnte, aber mit seinem Verhalten es Deiner Tochter ebenfall unmöglich macht dort unterzukommen und damit (und vielleicht sogar mit Hilfe des Jugendamtes besteht dann sehr wohl ein Grund Deiner Tochter eine Wohnung über ALG II bewilligen zu können, allerdings wenn die Zerrüttung z.B. mittels eines psychologischen Gutachtens belegt werden kann.


    Nur der Versuch macht klug und notfalls einfach den Fallmanager übergehen. Ausserdem klare Forderungen stellen, also auch Schriftlich den Antrag dazu eingeben, dann muss die ARGE dies begründen und man kann Widerspruch und später Klage einreichen.


    Gruß