BAB, Ausbildungslohn und Kindergeld

  • Hallo!


    Meine Freundin ist in Ausbildung und sie hat extra BAB beantragt, da das Geld knapp ist und da ich Alg2 bekomme, bekommt sie BAB.


    Darf dieses denn bei mir dann im Bezug angerechnet werden?
    Das ist dann nämlich für uns Plus/Minus 0!!


    Darf auch weiterhin ihr Kindergeld bei mir angerechnet werden so wie ein Teil des Ausbildungsgehalts?


    Hat wer den § dazu?

  • Beim Schüler-BAB müssen 20 % abgezogen werden. Wenn sie keine Fahrtkosten bekommt, dann müssen diese zusätzlich beim BAB abgezogen werden.


    Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sie soviel BAB bekommt, dass das KG dann noch übrig bleibt und bei dir angerechnet werden kann!

  • zunächst mal wundert mich, dass beim BAB oder bafög immer gesagt wird, 20 % sind abzuziehen
    woher kommt die Ansicht?


    zweitens frag ich mich, warum ihr al bedarfsgemeinschaft gewertet werdet


    und drittens ist zu fragen, wer das kindergeld bekommt und wie alt deine freundin ist

  • zunächst mal wundert mich, dass beim BAB oder bafög immer gesagt wird, 20 % sind abzuziehen
    woher kommt die Ansicht?


    zweitens frag ich mich, warum ihr al bedarfsgemeinschaft gewertet werdet


    und drittens ist zu fragen, wer das kindergeld bekommt und wie alt deine freundin ist


    welche 20%? der freibetrag??
    wieso sollten wir nicht als bedarfsgemeinschaft gelten? sind doch ein paar.
    das kindergeld bekommt sie von ihren eltern und sie ist 21.....

  • wenn sie das kindergeld bekommt, wird es ihr auhc als einkommen angerechnet
    würden die eltern es behalten, würde es ihr nicht angerechnet


    ihr seid einpaar
    würdet ihr sagen, ihr seit wie eine ehepaar, nur ohne trauschein?


    die frage nach den 20 % war an viele gerichtet, die hier immer schreien vom bab sins pauschal 20% abzuziehen und der rest ist als einkommen anzurechnen

  • Zitat

    wenn sie das kindergeld bekommt, wird es ihr auhc als einkommen angerechnet
    würden die eltern es behalten, würde es ihr nicht angerechnet


    das jobcenter hat gefordert, dass sie es bekommt, stünde ihr ja zu!



    Zitat

    ihr seid einpaar
    würdet ihr sagen, ihr seit wie eine ehepaar, nur ohne trauschein?


    GENAU!
    aber bald mit trauschein


    Zitat

    die frage nach den 20 % war an viele gerichtet, die hier immer schreien vom bab sins pauschal 20% abzuziehen und der rest ist als einkommen anzurechnen


    achso

  • gut dann seid ihr eine bg
    und dann wird alles angerechnet
    eben auch kindergeld
    da die eltern es ja nicht behalten
    jobcenter ist schlau und fordert, dass kindergeld dem kinde zufließt (die wissen von der einschlägigen bsg-entscheidung)
    doch wer ist schlauer???


    ich wollte mal noch von miss piggy wissen, warum 20 %?

  • miss piggy, hab dich hier etwas auflaufen lassen
    hoffe, du verzeihst mir
    aber ich lese hier oft was von den 20 %


    und da muss mal ein bisschen aufklärung her


    BAB gibt es aber nach dem SGB III
    und die materie ist sehr kompliziert und die rechtsprechung tut sich hier mit einer zuordnung schwer


    mal ein paar Rechtsprechungsauszüge zu bafög und parallel bab:


    schüler-bafög kein Einkommen
    LSG Sachsen L 2 B 291/07 AS-ER vom 17.09.200; SG Chemnitz, S 29 AS 1100/05 vom 19.06.2006


    im Einzelfall nach zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen
    Als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf Ausbildungsförderung entfällt. Erst wenn dies nicht möglich oder wenn Antragsteller im SGB II-Verfahren hierauf nicht besteht, kommt pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch Behörde in Betracht (Schulgeld u. Aufwandspauschale für Zusatzleistungen der Schule ist solche ausbildungsbedingte Ausgabe sowie Fahrkosten für einfache Strecke)
    LSG Sachsen L 2 AS 43/07 vom 25.10.2007


    Beim Schüler-Bafög ist 20 % bei Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen
    SG Aurich - S 15 AS 147/07 ER, 04.04.07; SG Berlin vom 04.05.2006, Az.: S 101 AS 462/06


    Bezieht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Schüler-BAföG, sind bei Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen nicht zulässig.
    LSG Berlin L 32 B 399/07 AS ER vom 26.03.2007; SG Meiningen - S 19 AS 282/06, 27.06.07



    In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Zuschussbetrag zu diesen Kosten zu ermitteln ist.
    Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hänge allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II, insbesondere nach Maßgabe des § 11 SGB II vorzunehmen sei mit der Folge, dass Einkommen, das - wie das Kindergeld - nach dem BAföG nicht berücksichtigt wird, nicht angerechnet werden kann
    LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 25. März 2008 - L 8 B 130/07 -; Hessisches LSG vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER - info also 2008, 35; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2008- L 14 B 133/08 AS ER -; SG Hamburg vom 13. Februar 2007, - S 50 AS 153/07 ER -; SG Schwerin v. 29. März 2007, - S 10 ER 49/07 AS -


    zur Berechnung des Zuschusses nach dem SGB II ein Gesamtbedarf zu ermitteln ist und diesem zu berücksichtigenden Gesamtbedarf das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II bereinigte Gesamteinkommen gegenüber zu stellen ist (vgl. LSG v. 03.06.2008, L 28 B 819/08 AS ER; SG Berlin Beschlüsse vom 23. März 2007 - S 37 AS 2804/07 ER - und vom 4. Mai 2007 - S 102 AS 9326/07 ER -; Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr. 88; Frank in GK-SGB II § 22 RdNr. 84


    Bei der Berechnung des Zuschusses ging die Kammer davon aus, dass der Differenzbetrag zwischen den Kosten der Unterkunft, die im Rahmen der Förderung nach berücksichtigt wurden, und den angemessen Kosten der Kosten der Unterkunft als "ungedeckte Kosten der Unterkunft" anzusehen ist (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2007, S 4 AS 364/07). Eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II, wie sie beispielsweise das SG Berlin vornimmt (Beschluss vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER), ist dabei nicht durchzuführen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2007, L 14 B 633/07 AS ER). Nach Auffassung der Kammer ist nicht einmal das Kindergeld, das bei der Berechnung der Leistungen nach § 65 SGB III nicht angerechnet wurde, zu berücksichtigen (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER). Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II eine von den in der Vorschrift aufgeführten Förderbestimmungen abweichende Einkommensanrechnung stattfinden soll, hätte er dies regeln müssen. Der Wortlaut der Vorschrift legt es nahe, als "ungedeckt" schlicht das anzusehen, was an Kosten der Unterkunft von der sonstigen Förderung im jeweiligen Fall ungedeckt ist. Die Kammer sieht hierin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den übrigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II, da der Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Lebensunterhalt nur bei 310,00 EURO liegt und darüber hinaus vom Ausbildungseinkommen bei der Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe anders als bei einer Berechnung nach dem SGB II keine Freibeträge abgezogen werden.
    SG Aachen S 11 AS 136/07 vom 19.02.2008
    Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die auf den Auszubildenden selbst entfallen. Ungedeckt sind diese Kosten, soweit einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen des Auszubildenden nicht vorhanden ist. Gedeckt sind die Kosten jedenfalls in Höhe des Anteils, der in den BaföG-Leistungen für die Unterkunft enthalten ist.
    LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008


    Einkommensberücksichtigung richtet sich auch bei § 22 Abs. 7 SGB II allein nach den Vorschriften der §§ 9, 11 SGB II.
    LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008
    a. A. LSG Hessen vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER


    Im Anwendungsbereich des BAföG ist Kindergeld nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 erfolgten Streichung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 31). Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Wird das Kindergeld an ein in eigenem Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet, ist es nicht als Einkommen des Elternteils anzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V), sondern zählt als dessen Einkommen
    LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008

  • Es sind zwar ähnliche Urteile, aber im Grunde total verschieden!
    Notgedrungen lasse ich es auf einen Prozess ankommen, da man als Alg-2-Empfänger und Azubi ja Kostenbeihilfe bei Gericht beantragen kann!
    In vielen Sachen ist unser Gesetz doch sehr lückenhaft!

  • advokat , dass mit dem Auflaufen lassen nehme ich dir nicht krumm, zum Einen weil ich bei deinem Nick denke, dass du mit der Materie vertraut bist. Zum Anderen lasse ich mich nur auf Themen ein, wo ich mich aus leidiger eigener Erfahrung auskenne.


    Zum Thema 20 %-Freibetrag:


    Sich im §-Dschungel auskennen ist die eine Seite, aber es kurz und knapp und verständlich rüberbringen ist die Andere.


    Meine Tochter hat Schüler-BAB nach SGB III erhalten, jedoch wurde uns bisher für die ersten 8 Monate der Freibetrag verweigert, für die letzten beiden Monate der Maßnahme wurde der Freibetrag jedoch gewährt und nun versuch das mal mit § zu erklären!!!


  • Unerklärlich!


    Wie ist das eigentlich, wenn ich ein berufsbegleitendes Studium mache, sprich tagüber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe?
    Bekomme ich da weiter Alg2 oder muss ich Bafög beantragen?