selbst gekündigt und hartz iV beziehen???

  • Hallo,
    habe da mal eine Frage die am Wochenende im Bekanntenkreis heiß diskutiert wurde:confused:
    Ein knapp 40 jähriger Mann hat seinen Job als Kraftfahrer selbst gekündigt nach 16 Jahren,bzw. wurde ihm die Kündigung seitens der Firma nahegelegt.Er hatte schon 2 Abmahnungen der Firma wegen Diebstahl:eek:Er wurde dann nochmals bei einem Kunden erwischt als er dort geklaut hat..Wurde dann angezeigt bei der Polizei.
    Der ist nun der Meinung das er während der 3monatigen Sperrzeit beim ALG 1 den vollen Hartz IV Satz und Wohngeld kriegt!Wir waren bei der Diskussion der Meinung der sollte gar nichts kriegen vom Amt weil so viel Blödheit muß bestraft werden.
    Freu mich über eure Antworten und Meinungen...
    Grüße das Schneckchen

  • Wenn er eine Sperre bekomme hat und diese ist ja hier auch irgendwie nachzuvollziehen dann gibt es auch kein ALG2 weil das sowieso erst greift wenn die ALG1 Zeit um ist.Er kann aber Sozialgeld beziehen denn er muß ja von irgendetwas leben.Dazu muß er aber ein Härtefall sein wenn also z.B. die Frau noch arbeitet oder er ersparnisse hat dann gibt es nichts.Das sozialgeld gibt es auch nur als Darlehen und wird meist dann gleich von Amt zu Amt überwiesen.

  • Hallo schneckchen 75!


    Zunächst einmal besteht ein Anspruch auf ALG I Bezug und dieser wird ihm zunächst einmal zu bewilligen sein, dies ist eine rundsätzlich zu handhabende Praxis, allerdings wird die Bundesagentur für Arbeit ihm aufgrund seiner Eigenkündigung für die Dauer von 3 Monaten den Bezug verweigern! Hiergegen besteht dann allerdings das Mittel des Widerspruchs, eine Aussicht auf Erfolg wird er aber mit der Nahelegung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber dennoch nicht vor dem Arbeitsgericht erreichen, da bin ich mir zu 100% sicher zumal dies von Seiten des Arbeitgebers jederzeit dahingehend vertreten werden kann, das man dem Mitarbeiter aufgrund seiner kriminellen Aktivitäten nicht gänzlich die Zukunft verstellen wollte, und deshalb den Lösungsweg der Eigenkündigung unterbreitet hat.


    Somit unterliegt die gegenwärtige Bedürftigkeit einem Eigenverschulden aus dem man keine Verpflichtungen des Staates ableiten können sollte ( sonst wäre es ja ein einfaches in den Bezug von ALG II zu kommen.


    Da aber nach der Sperrfrist der ALG I Bezug erfolgen kann und auch wird, besteht von Amtsseite sicherlich die Möglichkeit zur Hilfe, was sicherlich als Darlehn möglich ist aber eben nicht verpflichtend abzuleiten ist nur weil aus dem Eigenverschulden heraus keine Leistungen von der Bundesagentur erfolgen!


    Es besteht daher keinerlei Anspruch auf ALGII ; wenn überhaupt ist ein Anspruch auf ALG I in Betracht zu ziehen, ,was selbstverständlich auch die Sicherstellung der Überbrückungszeit (Sperrzeit)beinhaltet.


    Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist auch nicht zwingend von Bargeldleistungen abhängig, es können ebenso Lebensmittelgutscheine oder Essenkärtchen ausgehändigt werden, dies geschied ja auch zum Teil bei ALG II Empfängern die mit Ihrem Geld nicht wirtschaftlich umgehen, z.B. Alkohol und Zigaretten kaufen aber eben nichts zum Essen!


    Also deutlich gesagt wer einen grundsätzlichen Anspruch auf ALG I geltend machen kann wird nicht auf ALG II ausweichen können, nur weil sein Anspruch durch Eigenverschulden an anderer Stelle nicht zum tragen kommt.


    Einfache dargestellt: ALG I ist eine Leistung des Bundes
    ALG II unterliegt der kommunalen Verantwortung


    Gruss