Rückforderung von Alg2

  • Hallo,


    meine Frau und ich (außerdem bis zum 30.06.2008 auch meine Tochter/22 J.) leben in einer sog. Bedarfsgemeinschaft.


    Zum 01.07.2007 stellte meine Tochter einen neuen Antrag auf Schülerbafög, worüber ich auch die Arge informierte. Da der Antrag noch nicht bewilligt war, erhielt sie auch ab 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 den Regelsatz zu Alg2.


    Bewilligung Schülerbafög über monatlich € 192,-- mit Datum 30.10.2007 ausgestellt. Mit Datum 08.11.2007 unter Zusendung des Bewilligungsbescheides die Arge darüber informiert und, da keine Antwort hierzu, nochmals am 03.12.2007 die Arge informiert mit der Frage, wie jetzt die Verrechnung etc. zwischen dem bereits erhaltenen Regelsatz und dem Bafög zu erfolgen hat.


    Erst mit Ausstelldatum 29.09.2008 Antwortschreiben von der Arge erhalten mit dem Vermerk, ich solle Nachweise über die Bafögzahlungen vom 01.07.-31.12.2007 zusenden, was ja bereits mit Datum 08.11.2007 geschehen ist; ich habe die Arge dementsprechend nochmals informiert.


    Am 28.11.2008 wiederum Schreiben der Arge mit der Bitte um Zusendung der Nachweise über den Erhalt der Bafög-Leistungen (z. B. Kontoauszüge), d. h. wann die Leistungen tatsächlich zugeflossen sind; Zusendung des Bafög-Bescheides sei nicht erforderlich, da dieser der Arge bereits vorliegt. Die Nachweise sandte ich nun zu. Trotzdem am 29.12.2008 wieder das gleiche Schreiben wie am 28.11.2008; von mir nochmals beantwortet mit den Nachweisen.


    Nun erhielt meine Tochter ein Schreiben der Arge „Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch –Zehnter Teil- (SGB XD)“, unter anderem mit dem Text
    - Sie bezogen im Zeitraum 01.07.07-31.12.07 monatlich 192,00 € Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG). Unter Abzug eines Freibetrags für ausbildungsbedingte Aufwendungen hätten davon monatlich 153,60 € als Einkommen bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeld II-Anspruchs berücksichtigt werden müssen. Da dies leider nicht erfolgt ist, ergingen die Zahlungen für Sie im genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht. Dabei entstand eine Überzahlung in Höhe von 921,60 €. Ich beabsichtige nunmehr, die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung teilweise für den Zeitraum 01.07.07-31.12.07 für Sie aufzuheben.
    - Als Folge der Rücknahme der Bewilligung ergäbe sich für Sie eine Rückzahlungsverpflichtung
    (§ 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 SGB II).
    - Es wird Ihnen nicht vorgeworfen einen Verstoß begangen zu haben.
    - Bevor ich eine abschließende Entscheidung treffe, gebe ich Ihnen hiermit gem. § 24 SGB X
    bis zum 05.05.09 Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Falls Sie hiervon keinen Gebrauch machen ergeht anschließend eine Entscheidung nach Aktenlage.


    Hat ja lange gedauert, bis sich die Arge zu dieser Angelegenheit trotz meiner mehrmaligen Informationen/Schreiben gemeldet hat. Ist die Rückforderung nach der langen Zeit und unter Berücksichtigung der vorweg erwähnten Angaben nun richtig?


    Danke für Antworten hierzu im voraus und herzliche Grüße von


    Black

  • Hallo,


    also theoretisch (rechtlich) ist die ARGE berechtigt das Geld zurück zu fordern. Verjährt ist die Sache erst nach vier Jahren.
    Deine Tochter sollte die Möglichkeit wahrnehmen sich zu der Sache zu äußern, vielleicht geht ihr mit. Ich würde SGB X § 45 "Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes" erwähnen:


    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.


    Ich weiß nicht, ob das was nützt, denn die Rücknahme beruht ja auf SGB X § 50, und danach müsst ihr zurück zahlen, aber ich würde erwähnen, dass ihr davon ausgegangen seid die unveränderte Zahlung sei richtig. Schließlich habt ihr ja lange nichts von der ARGE gehört diesbezüglich.
    Und in § 45 steht eben, dass eine unrechtmäßige Zahlung nicht erstattet werden muss, wenn man alle Angaben richtig gemacht hat und auf die Zahlung vertraut hat.


    Wenn bei der Anhörung dennoch rauskommt, dass ihr zurück zahlen sollt, fragt vorher einen Fachmann ob es lohnt in Widerspruch zu gehen.
    Denn ich glaube man kann gegen einen Verwaltungsakt, der auf Grundlage eines bestimmten § erlassen wurde, nicht mit einem anderen § vorgehen. Aber ich weiß es eben nicht.
    Vielleicht äußert sich ja hier jemand, der sich richtig damit auskennt.


    Advokat? :confused:


    Aber wie gesagt, zur Anhörung würde ich auf jeden Fall gehen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

  • Hallo lirafe,


    das ist immer ganz unterschiedlich. In einigen Fällen greift eine Verjährung erst nach zehn Jahren, aber zum Beispiel bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verjährt eine mögliche Rücknahme bereits nach zwei Jahren (SGB X § 45 Nr. 3).
    Das hängt immer vom jeweiligen Verwltungsakt ab, man muss dann schauen wie das in dem entsprechenden § geregelt ist.


    LG, Jalale.