Zu berücksichtigendes Vermögen

  • Hallo, im § 12 SGB II unter Abs. 3 Nr. 6 heißt es : Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen... Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
    Nach meinen Recherchen gibt es darüber keine klaren Aussagen, das klingt so ähnlich wie unbillige Härte, auch das ist ein Begriff, der Auslegungssache ist und keinen realen Hintergrund hat.
    Es gibt keine Urteile, wo das geregelt ist, immer abhängig von Einzelfall zu Einzelfall, es könnte so sein, oder es darf so sein. Hat jemand klare Aussagen parat, Urteile oder sonst was in Bezug auf eine nicht selbst genutzte Immobilie.

  • Hier im Forum wurde hin und wieder darüber geschrieben bzw. Erfahrungen ausgetauscht; z.B. "Klaus" konnte dazu etwas sagen, vielleicht findet sich das in seinen Beiträgen wieder. Jedenfalls war der Tenor, dass eine nicht selbst genutzte Immobilie, die nicht verwertet werden kann, weil beispielsweise Nutzungsrechte (lebenslanges Wohnrecht) darauf lasten, also grundbuchmäßig verzeichnet sind, nicht als Vermögen gewertet werden kann.


    Kannst du konkret sagen, worum es in deinem Fall geht, damit man ggf. eine Aussage treffen könnte?


    Gruß. Lirafe

  • War schon mal ähnlich. Konkret geht es um ein halbes Haus, in dem wohnt Exfrau und Anhang.
    Unwirtschaftlich wäre es allemal ein Haus in dieser Zeit zu verwerten und zu diesen Bedingungen.
    Dazu habe ich doch noch folgendes gefunden : Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 42/06 vom 31.05.07.
    Es steht dort :
    "Nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BSG ist bei der Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab anzulegen (vgl. Urteil v. 3.5.2005, B 7a/7 AL 84/04 R, SozR 4-4220 § 1 Nr. 4, S. 4, 8)."


    "Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil v. 25.5.2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2, S. 14, 17 m.w.N.) den Begriff ´offensichtliche Unwirtschaftlichkeit` dahingehend definiert, dass diese dann vorliegt, wenn der durch die Verwertung erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde"


    "Daneben hat das BSG den Begriff der offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung dahin interpretiert, dass der Betroffene nicht gehalten ist, sein Vermögen zu verschleudern (vgl. Urteil v. 25.4.2002, B 11 AL 69/01 R, Rn. 32 – juris – unter Hinweis auf Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rn. 229; auch Bayerisches LSG, Urteil v. 18.8.2006, L 7 AS 81/06, Rn. 18 – juris)"


    Soweit das Urteil. Wirtschaftlich-Ökonomischer Maßstab wäre also ein Rechenbeispiel ausgehend von einem geschätzten Verkehrswert, Grundbucheinträge werden abgezogen, sowie Freibeträge. Es gibt aber auch Kosten, die entstehen, wenn man langfristig gebundene Kredite ablöst, die bei Vorfälligkeit entstehen, meines Erachtens ist dieser Punkt ein unwirtschaftlich-ökonomischer Maßstab, denn er verringert den Erlös, nur wie rechnet sich hier ein deutliches Missverhältnis?


    Zur "besonderen Härte" heißt es :
    Wann eine solche (Härte) vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert.


    In § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II steht : Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen..Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Unwirtschaftlich ist nach dem o.a. Urteil zwar einigermaßen definiert, aber nicht konkret und die besondere Härte überhaupt nicht.


    Wer sich in ähnlicher Situation befindet, melde sich bitte.