ALG1 Anspruch und trotzdem ALG2 ?

  • Hallo zusammen, folgende Situation: Ich habe Anspruch auf ALG1 brauche aber mom zur Unterstützung ALG2 da ich nun ausziehen muss ( Scheidung ) das ganze muss aber extrem schnell gehen da meine Noch Frau bereits beim Anwalt war und der mir heute erörtert hat das ich bis zum 31.05.09 ausziehen muss.


    Kann ich als Unterstützung ALG2 Leistungen in Anspruch nehmen ? ( Miete, Kaution, etc ) bis ich Alg1 bewilligt bekommen habe bzw. dann auch das erste Geld habe ( aufm Konto ) ? Geht sowas überhaupt das ich rausgeschmissen werden kann ? Ich hab doch niemanden was getan habe keine Alk oder sonstwie Probleme bin auch nicht Gewalttätig oder so. Lebe im gleichen HAushalt im Gästezimmer teile mit Ihr kein gem. Bett mehr was wir wohl tun ist zusammen ( abends mit den Kindern ) essen.


    Bitte um reichlich Hilfe ( wenns geht )


    danke

  • seit wann entscheidet der gegnerische Anwalt darüber was Du zu tun und zu lassen hast???


    Allenfalls kanner einen Gerichtsbeschluss erwirken, aber ohne eine Anhörung müssen trifftige Gründe vorhanden sein das ein Richter so entscheiden würde.


    Trifftige Gründe wären, Du schlägst Deine Frau oder die Kinder (doch selbst das nuss dann Deine Frau eeiden - und wehe es stellsich raus das sie gellogen hat, das wäre Meinid und darauf steht Gefängnis von 5 Jahren Haft)also das geahr für Leib und Leben bestünde, oder aber es käme zu streitigkieten vor den Kindern die über das normale Mass hinausgehen!


    Also ohne Beschluss geht das so einfach nicht und natürlich hast Du einen Rechtsanspruch nach den üblichen Bestimmungen der ALG II Regellungen, um es mit den orten von Kitty zu sagen!


    Es kann sogar sein das die ARGE Dir genau aus desem nicht vorliegen eines solchen Beschlusses zunächst den Leistungsvorschuss nicht zubilligt.


    Ausserdem ist es so, wenn Du Anspruch auf ALG I hast, dann besteht zunächst kein Anspruch auf ALGII sondern nur auf Aufstockende Mittel nach dem ALG II - das sind im Grunde zwei paar Schuhe.


    Auch kann bzw. muss Dir sogar ein Vorschuss bewilligt werden, damit Du Deinen Lebensbedarf deckn kannst, die Bundesagentur für Arbeit st nicht berechtigt Dich aufgrund der Bearbeitungsfristen für das ALG I zur Entlastung an die ARGE zu verweisen, auch die kann Dir einen Vorschuss gewähren!


    gruss