Wo muß ich das beantragen?

  • Hallo,


    Unsere Kinder fahren auf Klassenfahrt.Leider können wir die Kosten nicht alleine aufbringen,da wir unter Hartz4 Nivau sind seit wir Ki.zuschlag und Wohngeld kriegen.Also haben wir bei der Arge versucht Unterstützung zu bekommen.Leider wurde dies abgelehnt mit der Begründung wir beziehen kein Hartz4 mehr.Sie haben uns den Hinweis gegeben einen Antrag auf den Jugendamt zustellen.Heute habe ich ewig versucht jemanden der auf dem Jugendamt zuständig ist zu erreichen.Leider ergebnislos.Ich wurde immer mit einer neuen Telefonnummer abgespeist.Nun ist das Ende vom Lied das ich so schlau bin wie vorher.Jetzt wissen die vom Jugendamt nicht ob die , das Schulverwaltungsamt oder das Sozialamt zuständig ist.Hat jemand Erfahrung wo ich mich hier in Leipzig hinwenden muss?


    Vielen Dank im Vorraus und frohe Pfingsten

  • Stelle bei eurer zuständigen Behörde einen formalen Antrag auf Übernahme der Kosten
    für mehrtägige Klassenfahrten gemäß § 23 Absatz 3 SGB IIim Rahmen der schulischen Bestimmungen. Dann wird dir ein Forumlar übermittelt, dass von der Schule/Kursleiter/Klassenlehrer (je nachdem, in welcher Stufe dein Kind sich befindet), ausgefüllt werden muss. Die Kosten werden in der Regel voll übernommen, und auch die Lehrer/Pädagogen sind unbedingt bereit dazu und helfen wirklich mit.


    Du kannst auch einfach unter Angabe des genannten Paragraphen suchen/googeln. Der für dich wichtige Text ist folgender:


    Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen[/b]
    Hierbei ist zu beachten, dass die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erfolgen muss, sprich, die Veranstaltung muss im Lehrplan vorhergesehen sein. Weiterhin muss es sich um eine mehrtägige Veranstaltung handeln.
    Eventuelle Zuschüsse der Schule, der Gemeinde oder sonstige Zuschüsse sind vorrangig anzurechnen und mindern die Beihilfe um den entsprechenden Betrag.


    Der Antrag ist auch hier formlos zu stellen. Die Behörden verlangen oftmals noch folgende Nachweise bzw. Bestätigungen der Schule:
    - Bestätigung, dass alle Schüler an der Klassenfahrt teilnehmen
    - Kostenaufstellung im Bezug auf die Schulfahrt
    - Bestätigung, dass es sich um eine lehrplanmäßige Veranstaltung
    handelt.
    - Bestätigung, dass keine ODER in welcher Höhe Zuschüsse der
    Schule, der Gemeinde oder des Lankreises gezahlt werden


    Leistungserbringung an Personen die keine laufenden Leistungen erhalten:
    Die einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine laufenden ALG II-Leistungen benötigen
    , den Bedarf jedoch selbst nicht voll decken können.


    Viel Glück. Lirafe