höhere Eingruppierung trotz gleichen Einkommens??

  • Hallo,


    ich bin etwas ratlos und hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.
    Ich habe einen brief vom Jugendamt erhalten, weil meine ex eine Neuberechnung hat durchführen lassen. Alles soweit kein Problem. Nun soll ich angeblich ca. 30 euro im monat mehr zahlen, trotzdem mein durchschnittsverdienst gleich geblieben ist. In diesem brief vom Jugendamt steht, dass die düsseldorfer tabelle die grundlage ist für jemanden, der drei unterhaltsberechtigte kinder hat. Und da ich nur für ein Kind Unterhalt bezahlen muss, steig ich in der Gruppe um 2 Stufen nach oben.
    Das kommt mir sehr seltsam vor. Die können mich doch mit einem gehalt von 1400 Euro/netto in eine gruppe einordnen bei der man zwischen 1900 und 2300 Euro/betto verdient.
    Ist das alles rechtens? Und dann soll ich die Neuberechnung auch mit meiner Unterschrift beurkunden ????!!!
    Mir kommt das alles reichlich seltsam vor.


    Ich wäre sehr dankbar über eure Hilfe, vielleicht kennt ja der eine oder andere diesen Sachverhalt.


    Vielen Dank im Voraus ...

  • Zunächst die Frage: Wieviel zahlst du denn zur Zeit? Es wird zwar berücksichtigt bei einer Berechnung, ob und für wieviele Kinder jemand Unterhalt leisten muss, aber die Erklärung des Amtes scheint mir auch fragwürdig. Die Düsseldorfer Tabelle ist allgemeingültig. Haben sie denn wenigstens das hälftige, auf 164 € heraufgesetzte staatliche Kindergeld zu deinen Gunsten berücksichtigt? Oder hat die Erhöhung etwas mit den Kinderbetreuungskosten zu tun, für die seit kurzer Zeit beide Eltern unabhängig von der Unterhaltszahlung aufkommen müssen?

  • bisher habe ich ca. 200 Euro bezahlt. Das Kindergelt wurde mit angerechtnet. Ich weiss den genauen betrag jetzt nicht.
    Aber es waren ca. 250 Euro -50 Euro Kindergeld.
    Und nun sind es 310 € -82€ Kindergeld. Also 228€
    Mein Kind ist immernoch in der gleichen altersstufe (0-5 Jahren) und ich verdiene immernoch das gleich geld wie bei der ersten berechnung.

  • Also vom Kindergeld müssen sie dir die Hälfte anrechnen, das ist jetzt richtig angegeben mit den 82 €. Meiner Meinung nach müßten dir in der Tat 281 € Unterhalt abzüglich 82 € Kindergeld = Unterhaltszahlung 199 € berechnet werden zzgl. möglicherweise notwendige (z.B. wegen Berufstätigkeit der Mutter) hälftige Betreuungskosten. Dich einfach zwei Stufen höher einzustufen, ist merkwürdig. So, wie ich das errechnet habe, hat der/die Sachbearbeiter(in) vermutlich den Mindestbehalt für einen Erwerbstätigen zzgl. Freibetrag für berufsbedingte Aufwendungen (das sind also 1.100 € zzgl. 5 % = 70 €, mithin also 1.170 €) bei der Berechnung zugrundegelegt, als dasjenige, was dir laut Gesetz übrig bleiben muss. Das käme rechnungstechnisch zwar hin, hält sich aber nicht an die Düsseldorfer Tabelle und wäre in etwa so, als würde man "das Pferd von hinten angehen", also zurückrechnen. Das hieße weiter, dass dir auch dann, wenn du wesentlich mehr verdienen würdest, immer alles so berechnet würde, dass dir nur dieser Mindestbehalt bliebe. Hast du eine schriftliche Aufschlüsselung und Begründung? Unterschreiben würde ich zunächst einmal nichts.

  • ich zitiere mal aus dem Brief:


    ..... damit sind Sie in der Gruppe 1 (bis 1500 €) der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren. Die Düsseldorfer Tabelle ist bezogen auf einen Unterhaltspflichtigen, der drei Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat. Da Sie lediglich einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, erfolgt - nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts Berlin - die Einstufung zwei Gruppen höher, in die Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle.
    Dieser Unterhalt wird als dynamischer Titel umgerechnet in Prozent des Mindestunterhaltes. In Ihrem Fall entspricht der geforderte Unterhalt 110% des Mindesunterhaltes der jeweiligen Altersstufe........ usw.


    Sollte ich einen Anwalt zur Hilfe nehmen?? Was soll bzw. kann ich machen um zu erfahren, ob das rechtens ist. Muss ich einspruch einlegen, oder reicht es erstmal aus, wenn ich diese Unterhaltsberechnung nicht unterschreiben gehe??

  • Ich wüde sie zunächst einmal nicht unterschreiben und mich in der Tat an einen Anwalt wenden, und zwar an einen Familienrechtler. Wie hoch die Einkommensgrenzen sind, um einen sogenannten Beratungsschein beim Amtsgericht zu erhalten, der es dir ermöglicht, für einen Selbstbeitrag von nur 10 € eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, weiß ich nicht; dies erfährst du durch einen Anruf dort. Aber wie gesagt, gehe nicht zu irgendeinem Anwalt, sondern einem, der auf Familienrecht spezialisiert ist.
    Gruß. Lirafe

  • Zitat

    Die Düsseldorfer Tabelle ist bezogen auf einen Unterhaltspflichtigen, der drei Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat.


    dies stimmt zumindest, denn nach meinem Wissen sind dies 2 Kinder + Mutter...
    sobald davon abgewichen wird, verändert such auch die Stufe...
    erhält die betreuende Mutter keinen Unetrhalt, da sie arbeitet, werden die Kids eine Stufe höher eingestuft... ist nur 1 Kind vorhanden, wird abgestuft....


    trotzdem ist ein Anwalt immer behilflich...

  • auch hier ist zu beachten, dass sich der Fragesteller Fantomas


    Zitat

    Letzte Aktivität: 10.06.2009 22:50
    Registriert seit: 09.06.2009


    sicher um vieles kümmert, aber um dieses Forum und eure Antworten ganz sicher nicht.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • @ schrader170
    das ist wirklich ein super hinweis auf meine Frage SCHRADER170.
    Nur wenn eine ganze weile nix weiter passiert und keine neuen beiträge kommen, warum soll ich jeden tag nachschauen. Ich weiss nach wie vor nicht genau, was ich machen soll. Und wie Du siehst, interessiert mich das thema trotzdem noch. Auch wenn ich schon länger nicht hier angemeldet war.
    Über was zum meinem thema hätt ich mich gefreut und andere, die in meiner lage sind, bestimmt auch. Man liest hier schließlich auch andere beiträge.