Abwesenheitsanspruch

  • Da ich dringend Urlaub benötige, habe ich mehrmals Antrag auf zwei Wochen bei der ARGE München gestellt. Ich bin Zugereister (kein da Geborener) und benötige ihn nach mehreren Jahren fast ohne Urlaub (2 Wo./ Jahr), um mich auf Bewerbungsgespräche vorzubereiten und dafür zu erholen.
    Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, mir würde innerhalb der zwei Wochen ein passendes Arbeitsangebot zugehen, was ich nach Jahren der Suche für unwahrscheinlich halte (Ingenieur), und ich wurde in diesem Zeitraum plötzlich einbestellt.
    Kann ich mich dagegen wehren, oder sollte ich einen erneuten Antrag, ein paar Wochen später, stellen?


    Ich arbeite auf Minijobbasis und muss das auch einbeziehen, auch daherdiese Anfrage. Vielen Dank.

  • Moin moin.


    ich hab mal bei unserem Job Center/Arge nachgeschaut und was gefunden das kannst du dir mal durchlesen und mit deinem Sachbearbeiter durchsprechen.


    "Nur noch wenige Tage bis zum Beginn der großen Ferien. Viele Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher fragen zurzeit bei dem für sie zuständigen JobCenter an, ob sie einen Urlaubsanspruch haben.



    Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Job hat in jedem Fall Vorrang. Um die Chancen des Arbeitsmarktes wirklich nutzen zu können, sind die Bezieher von Arbeitslosengeld II verpflichtet, an jedem Werktag unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für ihren Vermittler erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es dem Bewerber auch kurzfristig möglich sein, mit einem Arbeitgeber oder dem JobCenter die Einstellungsbedingungen zu klären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb nicht.


    In Absprache mit dem JobCenter können aber auch Leistungsempfänger für bis zu drei Wochen im Jahr abwesend von ihrem eigentlichen Wohnort sein und also auch verreisen.


    Wer als Arbeitslosengeld-II-Empfänger eine Ferienfahrt plant, sollte dies jedoch unbedingt rechtzeitig beim zuständigen JobCenter anmelden. Die vorherige Zustimmung ist eine unabdingbare Voraussetzung. Sie ist für alle erwerbsfähigen Mitglieder einer Bedarfgemeinschaft einzuholen. Wer ohne Absprache verreist, riskiert seinen Leistungsanspruch und den Versicherungsschutz. Und auch dies ist wichtig: Nach der Rückkehr müssen sich die Bezieher von Arbeitslosengeld II umgehend beim JobCenter zurückmelden. "

  • Moin Moin chris 1986,


    ich zittere/ zitiere
    "Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb nicht."


    Da kann man leider nichts machen, vielleicht klappt es wannanders.


    Trotzdem vielen Dank für die Antwort.


    Mit vielen Grüßen,
    gunterradio

  • Ich hätte eine Frage betr. der Befugnis der Arge.


    Kann man ohne Angabe von Gründen zum Amtsarzt zitiert werden?


    Leider erhielt ich diese Anordnung und soll Fragebögen ausfüllen.


    Muss ich danach auf jeden Fall zum Amtsarzt oder nur wenn die Fragebogenauswertung einen Grund dazu liefert?


    Einen Grund gibt es nicht, aber ist "willkürliches" Verhalten der ARGE leicht möglich?


    Vielen Dank und Grüße,
    gunterradio

  • Hallo!


    Na du bist doch sicher schwer krank! Warum willst du denn da nicht zum Amtsarzt gehen. Hast wohl doch was zu verbergen?! Aber Stinkenfaulheit, wie in deinem Fall, ist auch für einen Arzt schwer zuerkennen.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Ich bin nicht faul und auch nicht krank.


    Ich fragte im Forum nach Erfahrungen betr. Amtsarztvorladung, auch wenn sich aus dem vorgeschalteten Fragebogen kein Grund dafür ergibt.


    Man sagte als Grund für die Amtsarztvorladung, ich sei nicht richtig beschäftigt gewesen und nun wolle man meine Leistungsfähigkeit ermitteln.


    Meine Verträge waren stets befristet und mit Zeiten, in denen ich mich selbst finanzierte, aber Vollzeit arbeite ich seit Jahren. Ich erhalte Hartz IV und nicht ALG 1.


    Die Arge beschwert sich bei mir u.a. , dass ich die Leistungen nicht sofort an den Vermieter weiterüberweise, sondern erst nach Tagen.

  • gunterradio
    Bitte bewerte die "Antworten" von Schrader170 nicht als allgmeine Reaktion und Denkweise. Wenn du seine "Antworten" in seinem UserProfil nachliest, merkst du, dass die nicht nur stets "heftiger", sondern auch unsachlicher werden und nicht immer richtig sind. Das ist für neu ankommende Nutzer schade, weil es einen falschen Eindruch erweckt und die naturgemäß dann (auch wenn es mal welche sind, die evtl. helfen könnten und länger bleiben würden) sofort die '"Flucht" ergreifen.


    Also. Beantrage einfach noch einmal deinen Urlaub. Wie häufig bisher hast du den denn beantragt und er wurde abgelehnt? Hast du Kinder, wegen derer du möglichst natürlich auch zu einem bestimmten Zeitpunkt diese Auszeit nehmen wollen würdest?


    Dass natürlich Arbeitsaufnahme Vorrang hat - hätte vor "Auszeit" weißt du sicherlich selbst. Zum Amtsarzt und überall sonst auch, wohin man dich zitiert, mußt du in der Regel gehen.