Erstantrag / fertiges Studium + U25

  • Hallo,


    ich bin nächste Woche mit meinem Studium fertig (Lehramt Gymnasium) und unter 25 Jahre alt.


    Da man sich leider erst ab April für eine Referendariatsstelle bewerben kann und ich meinen Lebensunterhalt bis dahin nicht mehr aus einem Studienkredit + Kindergeld (gibt es natürlich mehr ab August) sowie aus meinen Nebenjob (400€) bestreiten kann, muss ich zwangsläufig Hartz IV beantragen.


    Heute war ich bei einem ersten "Vorstellungstermin" bei der ARGE. Einige geforderten Sachen wundern mich:


    - Darf die ARGE Kontoauszüge der letzten sechs Monate verlangen? (Ich habe in einem Urteil gelesen, dass es nur 3 Monate sind)
    - Muss ich auch Kontoauszüge von Konten einreichen, die ich im März aufgelöst habe (es wurde nicht konkret danach gefragt)


    Und ein Problem der Glaubwürdigkeit habe ich noch: Bezug: Bedarfgemeinschaft/Wohngemeinschaft.


    Ich wohne mit einer Studentin in einer WG, vorwe: wir sind ernsthaft nicht liiert. Wir kennen uns aber schon lange (Schulzeit und sogar Kindergartenzeit) und sind zusammen in eine Wohnung zwecks einer WG gezogen. Bis einschließlich Juni 2009 habe ich die Hälfte der Miete gezahlt, obwohl die Zimmer unterschiedlich groß sind (meins 18 und ihres 25 qm), da ich ihr ein wenig helfen wollte. Da ich ab August aber deutlich weniger Geld habe (Wegfall Studienkredit, Kindergeld), bezahle ich nun (ab Juli) anhand der qm. Also ich bezahle rund 40€ weniger pro Monat Miete.


    Unterstellt mir jetzt dei Arge, dass ich in einer Bedarfgemeinschaft lebe, meine Mitbewohnerin also meine Partnerin sei, weil ich in den letzten 6 Monaten die Hälfte der Miete gezahlt habe (die Summe taucht ja auf den Kontoauszügen auf und ab Juli plötzlich eine neue geringere summe)


    Danke für eure Hilfeund Grüße !


    gainsbourg

  • Moin moin,


    Also zum Thema mit den Kontoauszügen.
    Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat im Jahr 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die ARGE berechtigt ist, einem Leistungsbezieher ALG II zu versagen, wenn er der Verpflichtung, Kontoauszüge vorzulegen, nicht nachkommt. Es besteht daher eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge.
    Auch die Verpflichtung diese für die letzten drei Monate vorzulegen ist rechtens. Dies ist erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen.
    Wenn von dem gelöschten Konto die auszüge auch in die 3Monatsfrist kommen musst du sie dann auch vorlegen.
    Kleiner Tipp: Wenn auf den Auszügen was drauf steht was die nichts angeht, schwärz es du musst den nicht alles zeigen man hat auch als ALG II Empfänger eine Privatsphäre.


    Zum Thema der WG.
    Das Amt kann dir nicht unterstellen das deine Partnerin ist, dann müsste sie für dich aufkommen wenn sie Arbeitet, weil die sich dann strafbar machen. Was das Amt machen kann und ,leider, darf ist eine Wohnungsbesichtigung.
    D.h. die melden sich Schriftlich an und überprüfen dann die Wohnverhältnisse, ob das eine WG ist oder eine BG.
    Bei der Wohnungsbesichtigung achten die auf folgende dinge:
    - Kühlschrank, ob der Namentlich unterteilt ist
    - Gemeinsame Räume, ausser Bad und Küche.,
    - Eingende Kleiderschränke und Betten
    usw.


    Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen und viel glück noch fürs Studium.
    lg