Zinsenanrechnung bei Kindern

  • Hallo,
    ich brauche eure Hilfe.
    Mein Sohn(7) hat ein Sparbuch das bis zu seinem 18.Geburtstag gesperrt ist.
    Es handelt sich dabei um ein Prämiensparbuch.
    DARF DIE ARGE DIE ERZIELTEN PRÄMIEN ALS ZINSEN ANRECHNEN ODER ZÄHLEN DIE ALS VERMÖGEN UND FALLEN SO IN DEN FREIBETRAG?
    Für eure Antworten wäre ich sehr dankbar:)

  • Das Sparbuch nuß auf den Namen des Kindes lauten :


    http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/52150.sparbuch.htm


    Die Vermögensfreigrenze für minderjährige Kinder liegt bei 4.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro, der jedem Mitglied der Bedarfs*gemeinschaft zusteht sowie bei minderjährigen, erwerbsfähigen Kindern auch ein Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wenn sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können. Nur wenn das Vermögen des Kindes diese Freigrenzen überschreitet, müssen minderjährige Kinder u. a. auch ihr Sparguthaben einsetzen ? allerdings nur für ihren eigenen Lebensunterhalt. Sobald diese Freigrenzen durch Verbrauch des Vermögens unterschritten sind, hat das Kind (wieder) Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld

  • Catweezle
    Habe nachgelesen, woher du das kopiert hast, aber es ist (auch wenn es dort steht) komplett falsch, sofern es nicht kürzlich Änderungen gegeben haben sollte. Wann die Seite aktualisiert wurde, habe ich nicht gesehen. Habe selbst eine noch minderjährige Tochter. Das Ergebnis ist (und das kann man wie immer, wenn man oben in der Menueleiste auf H IV/ ALG II geht, dann zu "Vermögen" weiter unten nachlesen):


    "Grundfreibetrag für Minderjährige
    Minderjährigen Hilfebedürftigen steht gemäß § 12 II Nr. 1a SGB II ein bei der Vermögensanrechnung nicht zu berücksichtigender Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das fragliche Vermögen eindeutig dem jeweiligen Kind zugeordnet werden kann, beispielsweise wenn ein Sparkonto auf den Namen des Kindes eröffnet und geführt wurde. Eine Mitnutzung von nicht beanspruchten Anteilen des Kindergrundfreibetrags durch volljährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist nicht möglich."


    totalahnungslos
    Ein bestimmter Betrag an Zinseinnahmen jährlich ist frei; die Höhe weiß ich nicht sicher; allzuviel ist es jedenfalls nicht. Darüberliegende Einnahmen (Zinseinnahmen) werden dem Einkommen angerechnet. Wie das durch diese "Festlegung" ist, kann vermutlich wieder so oder so ausgelegt werden; da es sich ähnlich verhält, wie bei Bausparprämien, an die man ja auch nicht `rankommt, und die solange nicht zählen, denke ich, dass das auch in eurem Fall nicht angerechnet werden wird.


    (Nachtrag: Habe jetzt gleich mal an den Betreiber der Seite geschrieben und um Klärung bzw. Richtigstellung gebeten. Mal sehen, ob ich Antwort erhalte).


    Gruß Lirafe

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  • Hallo!


    Richtig ist, dass der Zinsfreibetrag 50 Euro ist, aber:


    Zitat

    Da es festgeschrieben ist dürfte aber auch mehr nicht angerechnet werden, da man es ja nicht zum Leben verbrauchen kann.


    Da ist natürlich Unsinn. Das würde ja bedeuten, dass man 1.000 000 € nur fest bei einer Bank oder Versicherung hat und sich dann auf Hartz4 ausruhen kann.
    Es wird in solchen Fällen individuell geprüft und entschieden, inwieweit eine vorzeitige Auflösung der Geldanlage wirtschaftlich sinnvoll ist. (Rückkaufswert zu bisher eingezahlte Beiträge z.B.) Je kleiner das Vermögen und je teurer eine Kündigung bei Bank/Versicherung, desto größer die Chance, dass es nicht als verwertbares Vermögen angerechnet wird. Zudem gibt es für nahezu jedes Finanzprodukt eine Sonderkündigungsreglung.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

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