Kindergeldnachzahlung 30EUR Pauschbetrag ARGE

  • hallo erstmal,


    ich bin mit meinen eltern alg2 empfänger. seit August 2008 erhalte ich jedoch 250 EUR praktikumsvergütung bis einschliesslich juli 2009. die arge hat monatlich 120 eur als einkommen angerechnet (100 EUR + 20% der restsumme). nun hat mein vater einen antrag auf kindergld gestellt, welches rückwirkend bestätigt wurde und monatlich auf mein konto eingeht. ausserdem habe ich 2464 EUR nachzahlung für den dauer september 2007- dezember 2008 erhalten + 164 EUR ab januar 2009 = insgesamt 3612eur bis einschliesslich Juli 2009. wieviel muss ich der arge von den 3612 eur zurückzahlen? weil ich hab was von einer 30EUR pauschbetrag gehört, dass die arge gerne vergisst. für welchen dauer erhalte ich die 30eur?


    mfg

  • Hallo,


    die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ist bereits im Grundfreibetrag enthalten, der dir vom Einkommen gewährt wird.


    Du wirst das Kindergeld wohl leider komplett zurückzahlen müssen, zumindest für die Zeit, in der du Einkommen hattest. Für die Monate vor deinem Praktikum müsste dir jedes Mal der Freibetrag i. H. v. 30 Euro gewährt werden. Ab welchem Alter man den Freibetrag aufs Kindergeld bekommt, weiß ich allerdings nicht ..


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, im April 2008
    Zentrale
    Leitsätze
    zur Gewährung der 30 €-Pauschale für angemessene private Versicherungen
    Die Pauschale ist vom Einkommen jeder volljährigen Person abzusetzen.
    Die 30 €-Pauschale ist bereits in dem Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen von 100 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II enthalten; sie kann daher nicht ein weiteres Mal gewährt werden.
    Eine Prüfung, ob ein Einkommenserzieler tatsächlich Aufwendungen für private Versicherungen hat, ist nicht vorzunehmen.
    Bezieht eine Person Einkünfte aus mehreren Einkommensarten ist die Pauschale nur einmal zu gewähren.
    Die Pauschale ist auch vom Kindergeld für volljährige Kinder abzusetzen.
    Die Pauschale ist vom Kindergeld des Kindergeldberechtigten abzusetzen, wenn dieses wegen anderweitiger Bedarfsdeckung des Kindes bei ihm als Einkommen zu berücksichtigen ist.
    Wird einmaliges Einkommen auf mehrere Monate verteilt, ist für jeden Monat die Pauschale zu berücksichtigen.
    Beziehen in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere volljährige Personen Einkommen ist für jede Person die Pauschale von deren Einkommen abzusetzen.
    Kommt es zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung, ist auch von diesem Anrechnungsbetrag die Pauschale abzusetzen.
    Auch auf Nachweise können keine höheren Beiträge als 30 € berücksichtigt werden.
    Die Pauschale ist auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II) zu berücksichtigen.