Abzüge ALG II wegen des Studienkredits meiner Partnerin!!!

  • Hallo,


    ich habe gerade telefonisch erfahren, dass mein Erstantrag ALG II nach fünf Wochen genehmigt worden ist. (In Woche 6 habe ich bislang nichts schriftlich oder auf dem Konto). Der Mitarbeiter sagte mir außerdem, dass es Abzüge gebe, da das Einkommen meiner Partnerin in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet würde.


    Ich bin entsetzt - denn meine Partnerin hat NULL eigenes Einkommen durch Arbeit, sondern finanziert sich die letzten Monate über einen teuren Studienabschlusskredit, den sie vollständig zurückzahlen muss! :eek:


    Es kann doch nicht im Ernst erwartet werden, dass meine derzeitige Partnerin für mich Schulden macht? Wie ist hier denn die rechtliche Lage? Gibt es einen Präzedenzfall?


    Und vor allem: Was muss ich jetzt tun? Mir einen Anwalt besorgen?


    Ich bin ziemlich verzweifelt und verärgert. :-(


    Danke für euren Rat!

  • Wenn der Bescheid da ist, solltest du sofort Widerspruch einlegen. Es kann tatsächlich nicht sein, dass ein Kredit als Einkommen gewertet wird, denn ihr bekommt ja auch nicht mehr ALG II, wenn sie dann die Raten abstottertn muss. Solltet ihr euch nicht sicher sein, wie ihr den Widerspruch schreiben und begründen sollt, erkundigt euch doch mal, ob es in eurer Stadt eine Beratungsstelle zu ALG II gibt (nicht die Widerspruchsstelle der ARGE selbst, sondern z. B. AWO). Ansonsten würde euch immer noch der WEg zum Anwalt offenstehen, einen Beratungsschein könnt ihr beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Anwalt kostet euch dann nur 10 Euro, den Rest der Gebühren trägt die Stadt(?).


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Sehe ich auch so; Kredit kann nicht angerechnet werden. Beim Studentenbafög beispielsweise wäre das die Hälfte. Vielleicht hilft der Umkehrschluss. Oben in der Menueleiste un dann "zu berücksichtigendes Einkommen" steht folgendes, das Kredite ausschließt bzw. nicht beinhaltet, sondern der Text lautet:


    "berücksichtigtes Einkommen
    Zunächst einmal werden alle Einnahmen aus nicht selbstständiger, sowie aus selbstständiger Arbeit (auch Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb) bei der Berechnung des ALG II angerechnet. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit errechnen sich die Freibeträge aus dem erwirtschafteten Überschuss (Gewinn vor Steuern).


    Ebenfall berücksichtigt werden Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Hier gilt jedoch die Ausnahme, dass Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II nicht berücksichtigt werden.


    Bezogenes Kindergeld wird ebenfalls angerechnet, soweit der Leistungsempfänger nicht nachweisen kann, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat. Kann dieser Nachweis erbracht werden, erfolgt keine Anrechnung.
    Kapitaleinkünfte, Unterhaltszahlungen und Krankengeld werden ebenfalls angerechnet.


    Das Selbe gilt für Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivildienstgesetz, sowie für Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
    Auch angerechnet wird das Einkommen eines Inhaftierten, ausgenommen Hausgeld und Taschengeld des Inhaftierten.


    Grundsätzlich angerechnet werden auch einmalige Einnahmen des Leistungsempfängers wie zum Beispiel Steuerrückzahlungen oder Weihnachtsgeld. Allerdings gilt hier seit Oktober 2005 die Regelung, dass diese einmaligen Einnahmen auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet werden.


    Ebenfalls als Einkommen angerechnet wird nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verletztenrente."


    Gruß. Lirafe