Umziehen!

  • Hallo zusammen!Ich hoffe ihr könnt mir helfen(verzweifelt).
    Ich bin 22 Jahre,hab eine Ausbildung gemacht und mich auch beworben,leider ohne Erfolg.Ich lebe zur Zeit in NRW bei meiner Oma und möchte mich Montag arbeitslos melden.Ich will aber so schnell wie möglich nach Niedersachsen zu mein Freund ziehen.Ich würde für den Anfang bei seiner Familie wohnen.Und mir danach eine Wohnung suchen/beantragen.Wenn ich jetzt Montag zum Arbeitsamt gehe und mich arbeitslos melde und Geld beantrage(Geld bekomme),wie sieht das dann aus wenn ich dann umziehe?Bekomme ich weiterhin in Niedersachsen Unterstützung/Geld?Muss ich den Umzug genehmigen?Ich brauch auch kein Geld für den Umzug,mein Freund würde mich abholen(hab nicht viele Sachen).Ich weiß nicht was ich machen soll!Ich bezieh in mom noch kein Arbeitslosengeld II.
    Ihr würdet mir bestimmt raten dass wenn ich ja sowieso so schnell wie möglich nach Niedersachsen will,dass ich dort zum Amt gehen und mich arbeitslos melden sollte.Das Problem ist wenn ich bei seiner Familie vorüber gehend wohnen darf,muss ich Kostgeld zahlen,was ja auch verständlich ist.Ich wollte das so machen,zu ihm ziehen,mich dort anmelden,zum Arbeitsamt,mich arbeitslos melden,Geld beantragen.Mein Freund ist aber der Meinung ich sollte hier(NRW)zum Amt gehen.Ich weiß nicht was ich tun soll.Wenn ich das Geld hier beantrage und dann umziehe,hab ich dann nicht mehr Probleme als wenn ich es gleich in Niedersachsen mache?Also was tun?Hoffe ihr könnt mir helfen!Ich weiß am besten sofort zum Amt und mich da vor Ort erkundigen.Nur möchte ich nicht Montag beim Amt stehen und wegen der Umzugsgeschichte in schwierigkeiten kommen.Danke für eure Antworten im vorraus!!! :)

  • Hallo!


    Um dir Ärger und Papierkram zu ersparen, würde ich an deiner Stelle erst zum Freund ziehen. Da du noch unter 25 Jahre alt bist, bekommst du ehedem keine Kosten für die Unterkunft. Die Arge in NRW würde einen Umzug sicher nicht genehmigen. Und bei deinem Freund in Niedersachsen bildest du zunächst eine Wohngemeinschaft, ohne das du Kosten für die Unterkunft zutragen hast. Das Kostgeld, welches du dann an die Schwiegereltern bezahlen musst, kannst du ja dann von den 359 € bezahlen.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • HI!
    Vielen Dank für deine Antwort :)
    gerade hab ich von meiner Freundin erfahren,dass ich kein Arbeitslosengeld II bekomme,weil ich unter 25 bin.Und ich ja eigentlich noch nicht ausziehen darf außer es bestehen besondere Gründe.Ich blick da nicht mehr ganz durch.
    Ich ruf da mal morgen an.Und dann mal weiter sehen.Hoffentlich bekomm ich erfreuliche Nachrichten.
    Trotzdem freue ich mich über eure antworten und Ratschläge.Ich bin über jede Hilfe sehr dankbar.
    LG Joanna86

  • Hallo!


    Zitat

    gerade hab ich von meiner Freundin erfahren,dass ich kein Arbeitslosengeld II bekomme,weil ich unter 25 bin


    Das ist nicht ganz korrekt. Als unter 25jähr. hast du keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Aber die Regelleistung von bis zu 359 € stehen dir unter Umständen zu.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Na das hört sich doch nicht schlecht an :)
    Hmm wenn mir jedoch keine Wohnung zu steht,dann müsste ich ja mit meinen Freund zusammen ziehen nur ist das nicht so geregelt das mich das Amt dann nicht mehr unterstützt,weil dann sein Gehalt mit berechnet wird?

  • Hallo!


    Für ein Jahr habt ihr die Möglichkeit, eine Wohngemeinschaft zu bilden. Erst danach würde die Arge euch zusammen als Bedarfsgemeinschaft veranlagen. Dann zählt natürlich das Gehalt deines Freundes.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Hallo!


    Hier der Gesetzestext zur Interpretation einer Bedarfsgemeinschaft:


    Zitat

    Nach § 7 Absatz 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Menschen


    länger als ein Jahr zusammenleben,
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    Dieser Absatz legt eine im Gegensatz zum Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X stehende Beweislastumkehr fest. Nicht die Behörde muss die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind.


    Ich würde mit deinem Freund einen Untermietvertrag machen, so 70-80 Euro. Die kannst du ja dann von der Regelleistung (359€) locker bezahlen.;)

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

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