Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hallo helpless,


    zunächst mal ein paar Antworten in Kurzform:


    zu Frage 3:
    Welche Unterlagen Du genau beifügen musst erfährst Du auf den Antragsbögen und in den zugehörigen Erklärungen.


    zu Frage 4:
    Achte darauf, dass Du in eine angemessene Wohnung im Sinne des SGB II ziehst.


    zu Frage 5:
    das ist in Einzelfällen auf gesonderten Antrag hin möglich.


    zu Frage 6:
    Dem Betreiber des Frauenhauses steht das Hausrecht zu. Er darf entscheiden ob Hasen gestattet sind oder nicht.


    zu Frage 7:
    Artikel zur Vermögensanrechnung


    zu Frage 8:
    Es ist in Einzelfällen auf gesonderten Antrag hin möglich eine Erstaustattung zu erhalten.


    zu Frage 10:
    Artikel zur GEZ Gebührenbefreiung


    zu Frage 12:
    Lass Dir bescheinigen wann Dein ALG I ausläuft, wenn die ARGE das wissen will.


    zu Frage 13:
    nein, der grundsätzliche Anspruch auf ALG II abgesehen von den in dem Artikel zur Anspruchsberechtigung genannten Altersgrenzen nicht vom Alter abhängig.


    schronny hat ja auch schon einige Fragen beantwortet.
    Darüber hinaus hat er sicherlich auch die Gesamtlage kommentiert, aber ich denke man kann nicht sagen dass in irgendeiner Weise "dumme Sprüche" gefallen sind.
    Wenn man eine Frage ausführlichst stellt muss man auch damit rechnen, dass sich die Antwort auf die Begleitumstände bezieht, nicht nur auf den ohnehin verschwommenen Kern der Frage(n).


    Gruß


    Philipp

    Hallo Abgezockt,


    Du bist auf der Seite die Du oben verlinkt hast leider einem Fehler in der Formatierung der Texte aufgesessen ;)


    § 11 III SBG II lautet korrekterweise:



    Der rot markierte Teil gehört also nicht wie in deinem Link zu Punkt § 11 III Nr. 1 b SBG II, sondern bezieht sich vielmehr auf Punkt a und b.
    Zwar ist das ALG I eine Zweckbestimmte Einnahme, allerdings dient sie dem selben Zweck wie die Leistungen nach "diesem Buch", dem SGB II, nämlich der Existenzsicherung und der Grundversorgung.
    Folglich ist das ALG I meines Erachtens kein anrechnungsfreies Einkommen im Sinne des § 11 III Nr. 1 b SGB II.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Melli,


    ist Deine Sozialberaterin mit dem Arbeitsamt / der Arge verbandelt??
    Wenn Du mit Deinem Freund, der ja ein festes Einkommen hat, zusammenziehst und Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet (was wohl so wäre) würde sein komplettes Einkommen auf den Bedarf von Euch beiden angerechnet. Somit wäre es also gut möglich, dass Dir garkeine Leistungen mehr zustehen (kommt auf die Höhe des Einkommens Deines Freundes an).


    In meinen Augen ist das - wie Du vielleicht rausliest - keine sooo gute Idee ;)


    Vielmehr würde ich versuchen die Arge ggf vom Vorliegen eines Härtefalls zu überzeugen, was Dir gestatten würde trotz Deines Alters von u25 in eine eigene Wohnung zu ziehen, die die Arge tragen müsste.
    Allerdings kann man aus Deinen Angaben nicht wirklich entnehmen, ob ein solcher Härtefallantrag aussicht auf Erfolg hätte, zumal dies sowieso im Einzelfall von der Arge geprüft wird, die in dieser Frage wohl auch ein gewisses Ermessen hat.
    Wenn allerdings Deine Sozialberaterin selbst von einem "gestörten Verhältnis" spricht könntest Du versuchen in dieser Frage mal eine etwas konkretere Einschätzung von Ihr zu bekommen...


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    kannst Du beweisen, dass Du eine Zusage hattest? Zum Beispiel durch Zeugen, oder ähnliches?
    Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Fraglich ist außerdem, ob eine Kündigung per Telefon - wenn man mal davon ausgeht, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag besteht - mündlich überhaupt wirksam ist.


    Du solltest auf jeden Fall zum vereinbarten Termin - am besten mit Zeugen - Deine Arbeitskraft anbieten, so dass klar ist, dass Du Deinen Teil des Vertrags einhalten wolltest. Dannach kann man Rechtsrat einholen (beim Anwalt, ggf. Beratungskostenhilfe, je nach Deinem Einkommen) und Schadensersatz geltend machen, wenn der Anwalt Aussicht auf Erfolg in Deinem Fall attestiert.


    Gruß


    Philipp

    Wie snooke schon geschrieben hat gibt es das Sozialamt und auch die Sizialhilfe weiterhin neben dem ALG II. Alledings haben wie gesagt nur die Personen Anspruch, die nicht erwerbsfähig sind und somit keinen Anspruch auf ALG II haben.


    Träger des für Dich zuständigen Sozialamts ist in der Regel die Kommune, bzw. in einigen Fällen auch der Kreis, wenn ich richtig informiert bin.


    Du solltest Dich allerdings günstiger Weise sowohl bei der ARGE als auch beim Sozialamt informieren, wer nun für Dich zuständig ist. Ansonsten kann es mit Pech passieren, dass die beiden Stellen sich in Grenzfällen die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben, da die Leistungen aus verschiedenen Töpfen (ARGE => im wesentlichen Bund, Sozialamt im wesentlichen Gemeinde) kommen und so teilweise wohl gerne mal Kosten gedrückt werden sollen....


    Gruß


    Philipp

    zu 3.


    Anspruch haben nur erwerbsfähige Personen, also solche, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zu Verfügung stehen.
    Mehr unter: ALG II Berechtigte


    Wer keinen Anspruch auf ALG II hat, da er dem Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung steht hat wahrscheinlich Anspruch auf HLU, sprich Sozialhilfe.


    Da Du keine Angaben zur Dauer der Krankheit etc. machst solltest Du das zunächst mal klären, bevor Du Dich mit den Feinheiten des Antrags befasst...


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    bei 7 Jahren gemeinsamer Beztiehung wird man wohl vermutlich vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen können, das heisst Du und Deine Freundin gelten wohl als Bedarfsgemeinschaft, weshalb Du auch für Ihren Lebensunterhalt einstehen musst, bevor Leistungen vom Staat zu erwarten sind.
    Du musst natürlich nur insoweit für Deine Freundin aufkommen, wie es Dein Einkommen zulässt, d.h. Dein Einkommen wird zusammen mit dem Deiner Freundin als Basis für die Berechnung des ALG II genommen. Je nach dem, wieviel Du verdienst usw. kann es durchaus sein, dass Deine Freundin keinen Anspruch auf Leistung hat.


    Was das Ganze jedoch mit einer Insovenz (Privatinsolvenz / Gewerbeinsolvenz !?!) zu tun hat erschliesst sich mir nicht ganz. Vielleicht kannst Du das nochmal näher ausführen, wenn Dir ein Teil der Frage unbeantwortet scheint....


    Gruß


    Philipp

    Hallo Atschie,


    das Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung des ALG II angerechnet, es sei denn, das Kindergeld geht direkt an das Kind (direkt von der Familienkasse, nicht indirekt über die Eltern) und das Kind ist volljährig und wohnt nicht mehr im Haushalt der Eltern.
    Von daher kann es sein, dass hieraus die Unterschiede in der Höhe der empfangenen Leistungen resultieren.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    Bedarfsgemeinschaft (BG) heisst zunächstmal, dass der Bedarf gemeinsam veranschlagt wird / werden würde. Unabhängig davon ob tatsächlich ein Anspruch auf Leistung besteht.
    Wenn Du ALG II beantragst wird man schaun, welches Einkommen in der BG vorliegt. Dein Vater müsste also mit seinem Einkommen die anderen Angehörigen der BG mitfinanzieren, von daher bestünde für die wohl kein Anspruch, außer evtl. bei sehr niedrigem Einkommen des Vaters.


    Gruß


    Philipp

    Herzlich willkommen im Forum!


    Zunächst einmal ist zu sagen, dass die Träger in der Regel nicht zur Übernahme einer Mietkaution verpflichtet sind. Oftmals aber erfolgt eine Übernahme als Darlehn. Ich würde Dir raten, eine solche Übernahme als Darlehn noch einmal explizit anzusprechen (hab leider nicht so ganz herrauslesen können, ob Du dies schon so getan hast) bzw. der SB aufzuzeigen, dass ein Umzug in deine günstiger gelegen Wohnung Deine Chancen einen Job zu bekommen steigern.
    Eine Regelung, die die Angemessenheit der Wohnung direkt über den Preis definiert ist mir so nicht bekannt. Das wäre auch gelinde gesagt ungünstig, da die Mietpreise regional doch recht unterschiedlich sind.


    Grundsätzlich solltest Du Dir den Umzug in eine andere Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrags vom Träger schriftlich genehmigen lassen, damit es hinterher kein böses Erwachen bei der Kostenübernahme gibt.
    Nähere Informationen zur Angemessenheit einer Wohnung finder du im Artikel über Miete und Wohnraum.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Frederike,


    zunächst mal zu BAföG Anspruch: Beim Bezug von BAföG an Fachoberschulen und Berufsfachschulen, die
    ohne eine vorher abgeschlossene Berufsausbildung besucht werden können und keinen berufsqualifizierenden Abschluss zu Ziel haben ist es in der Tat so, dass BAföG grundsätzlich nur dann möglich ist wenn man nicht bei den Eltern wohnt. Aber selbst wenn man nicht bei den Eltern wohnt, besteht nicht zwigend ein Anspruch auf BAföG.
    Unter anderem besteht in diesem Fall nur dann überhaupt die Möglichkeit auf BAföG,


    - wenn der Antragsteller verheiratet ist oder war
    oder
    - wenn der Antragsteller einen eigenen Haushalt führt und eigene Kinder betreut.


    Ob ein Anspruch auf ALG II besteht sollte man im Vorfeld mal mit dem (dann) zuständigen Träger (Halle) klären, möglicherweise entfällt dieser aber, da Du dem Arbeitsmarkt auf Grund des Besuchs der FOS nicht zur Verfügung stehst.
    In diesem Fall bliebe ggf. Wohngeld und / oder andere Sozialleistungen zu beantragen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Maerchenmond,


    Du schreibst Deine Tochter, die nun auszieht, "erhält Ihr Kindergeld nun selber". Die Frage ist wohl, ob das Kindergeld direkt von der Familienkasse an Deine Tochter ausgezahlt wird, oder ob Du es erhälst und an Sie weiterleitest.
    Anspruchsberechtigt sind beim Kindergeld grundsätzlich immer die Eltern, es sei denn es wurde bei der Familienkasse eine Abtretung beantragt.


    Das Kindegeld zählt als Einkommen bei der Berechnung des ALG II. Vermutlich wurde das Kindergeld Deiner nun ausziehenden Tochter als Einkommen berücksichtigt:


    345 EUR - Regelsatz Familienvorstand
    + 276 EUR - Regelsatz Kind 15 Jahre
    + 207 EUR - Regelsatz Kind 7 Jahre
    ----------------------------------
    => 828 EUR Regelsätze
    + 124 EUR - Mehrbedarf alleinerziehend
    ----------------------------------
    => 952 EUR - Summe der Leistungen
    - 462 EUR - 3 x 154 EUR Kindergeld
    -----------------------------------


    490 EUR Auszahlung


    So dürfte wohl die Rechnung zu Deinem Bescheid etwa aussehen...
    Ist das Kindergeld korrekt an Deine Tochter abgetreten müsste als Ergebnis eigentlich eine Auszahlung von 644 EUR zu Buche stehen, geht das Kindergeld an Dich ist die Rechnung meiner Meinung nach wohl auf den ersten Blick ok.


    Weitere Informationen zum Kindergeld


    Gruß


    Philipp

    Hallo unreal!


    Wenn ich das richtig lese lebst Du mit Deiner Freundin in einer vermutlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Somit bildet Ihr beiden und ggf. auch die bei Euch lebenden Kinder eine Bedarfsgemeinschaft.
    Anspruchsberechtigter beim Kindergeld sind immer die Eltern, auch wenn der Name etwas anderes vermuten lässt. Somit zählt das Kindergeld des Sohnes Deiner Freundin wohl als Einkommen Eurer Bedarfsgemeinschaft und wird daher auch auf Deine ALG Leistungen angerechnet.
    Eine Möglichkeit diese Anrechnung zu beseitigen liegt - wie Ihr ja schon erkannt habt - wohl in einer Abtretung des Kindergeldes direkt an das Kind.
    Diese kann bei der Familienkasse des Arbeitsamts beantragt werden, die genauen Vorraussetzungen für einen solchen Antrag hab ich allerings gerade nicht parat.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    die Übername der Stromkosten - Nachzahlung wird wohl wenn dann in Form eines Darlehns erfolgen, da Strom genau wie Wasser usw. von der Regelleistung abzudecken ist.
    Sollte die ARGE eine Übernahme als Darlehn ablehnen solltest Du versuchen mit dem Energieversorger eine Ratenzahlung zu vereinbaren.


    Gruß


    Philipp