Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hallo,


    theoretisch könnte schon ein Anspruch auf ALG nach erfolgter Exmatrikulation bestehen. Die Frage ist allerdings, ob sich ein bezug von ALG II mit Deinen Interessen deckt, denn Du musst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und ggf. auch einem Ein Euro Job oder ähnlichem nachkommen und Deinen Anspruch zu behalten.
    Eine Möglichkeit der Finanzierung wäre zum Beispiel die Studienabschlusshilfe (weiß jetzt nicht genau, ob Du die in Deiner Aussage bzgl. dem Ende der BAföG Förderung bedacht hattest) oder aber der Bildungskredit der KfW. Hier bekommst Du als Student(in) maximal 24 Monate lang einen Kredit, der 7200 Euro in der Summe nicht überschreiten darf.


    Gruß


    Philipp

    Grundsätzlich zählt auch ein Darlehn / Kredit als anzurechnendes Einkommen im Sinne des ALG II.
    Aber: nicht berücksichtig werden Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, SOFERN (!) Leistungen nach dem SGB II daneben nicht ungerechtfertigt wären. Dies nimmt man in der Regel an, wenn die Zuwendung die Hälfte des Regelsatzes (also 172,50 ?) übersteigt.


    siehe auch: http://www.hartz-iv-antrag.de/de/informationen/alg_ii/was_ist_kein_einkommen.html


    Die Frage ist also: Um welchen Betrag geht es?


    Gibt es evtl. die Möglichkeit unter diesem Gesichtspunkt eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Bank über den Dispo zu treffen? Oder wahlweise eine schriftliche Absprache mit dem zuständigen Träger?? Eine andere Möglichkeit die Bank milde zu stimmen wäre ggf. eine Bürgeschaft / Hinterlegung des Geldes, zur Absicherung des bestehenden Dispos (so dass der Dispo langsam abgebaut werden kann, ohne das Dir das Geld direkt zufließt).


    Gruß


    Philipp

    Hallo Gary,


    als Schüler oder Auszubildender besteht grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen, dazu mehr auf http://www.hartz-iv-antrag.de/de/informationen/sonstige_leistungen/bafoeg.html) kein Anspruch auf ALG II. Dies liegt schlicht und einfach daran, das es ein Gesetz speziell zur Förderung von Auszubildenden und Schülern gibt, das so genannte Bundesausbildungsförderungsgesetz, besser bekannt als BAföG.


    Hiernach erhälst Du allerdings nur eine Förderung, wenn das Einkommen Deiner Eltern nicht zu hoch ist. Deine Eltern sind verpflichtet Deine erste Ausbildung zu finanzierung. Für den Fall, dass Sie dies nicht in vollen Umfang (die genaue Höhe der von den Eltern zu zahlenden Beträge wird mit dem BAföG Bescheid festgelegt) tun, kann man beantragen diese Summe vom BAföG-Amt vorgestreckt zu bekommen. Das Amt wird sich das Geld dann allerdings von Deinen Eltern wieder holen.


    Für weitergehende Informationen zum Thema BAföG empfehle ich einen Besuch auf www.bafoeg-aktuell.de


    Gruß


    Philipp

    Also bei zwei Montaen einer bisher getrennt lebenden Beziehung würde ich deutlich nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen. Die Definition knüpft an den Begriff der Ehe an, die hier m.E. noch nicht ansatzweise in Sicht ist ;)
    Hatte das "seit einigen Monaten" eher als einen deutlich längeren Zeitraum gedeutet.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Ronny,


    Informationen zum Zuverdienst beim ALG II findest Du im Artikel zum Nebenverdienst


    Die ersten 100 Euro sind anrechnungfrei, d.h. hierauf bestehen keine Abzüge, zwischen 101 und 799 Euro werden 20 % auf die Leistungen nach SGB II angerechnet, also vom ALG II abgezogen.
    Eine solche Tätigkeit ist dem ALG II Träger zu melden. Ob eine Lohnsteuerkarte vorzulegen ist, hängt von der Beschäftigung ab. In der Regel (ausser bei freiberuflicher / selbstständiger Tätigkeit) wird dies aber wohl der Fall sein.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    ein Anspruch auf eine eigene Wohnung besteht für unter 25 jährige grundsätzlich nicht. Allerdings gibt es hier Ausnahmen in sozialen Härtefällen. Es wäre also zu beweisen, dass Dir ein weiteres Wohnen bei Deinen Eltern unter keinen Umständen zuzumuten ist. Die Formulierung "kein guter Draht" lässt hier viel Platz für Interpretation und wäre dem Träger gegenüber zu konkretisieren und näher zu belegen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Maddin,


    genau so, wie Du schon schreibst besteht eine Bedarfsgemeinschaft, also einen Gemeinschaft in der einer zum Unterhalt des anderen verpflichtet ist, zum Beispiel beim Bestehen eine so genannten eheähnliche Lebensgemeinschaft.
    Wann diese vorliegt ist im Einzelfall zu entscheiden, jedoch beschreibt das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87,234) eine eheähnliche Lebensgemeinschaft etwa wie folgt:


    Zitat

    Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.


    Zu beachten ist allerdings, dass die Nachweispflicht für das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Lebensgemeinschaft z.Z. noch dem zuständigen Träger obliegt. Diese Nachweispflicht wird jedoch mit dem so genannten Hartz IV Optimierungsgesetz dem Leistungsempfänger auferlegt, das heisst konkret, dass der Leistungsempfänger das Nicht-Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in Zukunft beweisen muss, statt wie bisher der Träger deren Vorliegen.


    Gruß


    Philipp

    Willkommen im Forum ;)


    Grundsätzlich besteht für unter 25 jährige kein Anspruch auf eine eigene Wohnung, das heisst ein Auszug wäre zwar nicht "verboten", aber der zuständige Träger würde die Finanzierung einer Wohnung ablehnen.
    Allerdings besteht ggf. die Möglichkeit einer besonderen Härte, da die Tochter wiederum mit ihrer Tochter in der (evtl. kleinen ?!) elterlichen Wohnung leben muss. Hier empfielt sich in jedem Fall eine Nachfrage beim zuständigen Träger, aus dem stegreif kann ich zum Vorliegen einer solchen Härte bei Schwangerschaft / Mutterschaft einer unter 25 jährigen ALG Empfängerin leider nichts verlässliches schreiben.


    Gruß


    Philipp

    Hallo!


    Beim BAföG ist das Vermögen der Eltern nicht anzurechnen, es kommt nur auf Ihr Einkommen an. Von daher kann ich nicht verstehen, warum Deine Eltern Ihr Haus verkaufen sollen ?!
    Bist Du evtl. (Mit)Eigentümer des Hauses?? Dann könnte es sein, dass das zuständige BAföG-Amt eine Verwertung dieses Vermögens verlangt, wobei das auch nicht so ohne weiteres möglich ist.
    Zum Thema BAföG kann ich die Seite www.bafoeg-aktuell.de empfehlen, dort findest Du sicher auch Informationen zur Vermögensanrechnung.


    Gruß


    Philipp

    Willkommen im Forum ;)


    Ich gehe mal davon aus, dass Du unter 25 bist, da Du den Stichtag 17. Februar 2006 ansprichst.
    Hier ist es allerdings so, dass NUR derjenige (unter 25 Jahren) Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Wohnung hat, der VOR diesem Termin aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist.


    Hier der erste Absatz befasst sich mit dem Thema:
    http://www.hartz-iv-antrag.de/de/informationen/alg_ii/angemessene_wohnung.html


    Gruß


    Philipp

    Hartz IV wird optimiert - so jedenfallsist die Meinung der großen Koalition, die mit dem Optmierungsgesetz zum SGB II versuchen will, schärfere Kontrollen der Leistungsempfänger und härtere Kürzungen im Bereich des ALG II bei Nichtannahme eines zumutbaren Jobs durchzusetzen.


    Mehr dazu hier: SGB II Optimierungsgesetz


    Es stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Kontrolle und rigide Zwangsmaßnahmen der richtige Weg sind, um den Problemen im Land zu Leibe zu rücken. Oder ist es nicht vielmehr so, dass schlicht und einfach mehr Arbeitsplätze her müssen - auf welchem Weg auch immer! Oder sieht die "richtige" Lösung vielleicht doch ganz anders aus....?!