Beiträge von Berthold2008

    Hallo joju!


    Wenn Du den Umzug aus eigener Kraft und durch eigene Mittel bestreiten kannst, umso besser.


    Vorschlag:


    Hiermit beantrage ich die Genehmigung eine andere Wohnung zu beziehen! Die Wohnung befindet sich in.... , Strasse u. Nr..... hat eine Wohnfläche von .... qm bei monatlich €....... Kaltmiete einschl. Nebenkosten, zzgl. € .... Heizkosten.
    Den Umzug bewerkstelligt mein Freundeskreis, sodass keine zusätzlichen Kosten entstehen!


    mfg


    vG Berthold

    Hallo Adorable!


    Da Du nur schwerlich selbst auf dem "Amt" vorsprechen kannst, solltest Du jemanden bevollmächtigen, der in Deinem Namen unter Vorlage eines entsprechenden Attestes, Deine Interessen vertritt.
    Nachdem Du Zugang zu Telefon und Internet hast, käme da vielleicht eine kirchliche Einrichtung wie Caritas oder Diakonie in Frage, die Du mal fragen könntest.


    vG Berthold

    Hallo ibiza!


    Also hast Du mit Deiner Frau nicht in Gütergemeinschaft gelebt! Insofern sie Dir gegenüber aufgrund ihres Einkommens nicht unterhaltspflichtig ist, sieht das Ganze schon viel besser aus!


    Ich musste seinerzeit eine Liste schreiben mit jedem Teil, dass ich brauche. Das Eine oder Andere hatte ich ja schon. Nachdem Du garnichts hast :( erübrigt sich diese "vielleicht" und Du erhältst eine Pauschale, (ausgerichtet auf gebrauchte Möbel) oder gar einen Bezugsschein mit dem Du dann in einem Second-Hand-Laden einkaufen kannst. Nachdem Du schon eine Liste hast, wie Du schreibst, würde ich diese auch bei der ARGE so vorlegen!
    Das Ganze wird in der Regel als Darlehen vergeben, liegt im Ermessen der ARGE!


    vG Berthold

    Hallo ibiza!


    Hast du überhaupt etwas mitgenommen aus der ehelichen Wohnung?
    Eine Erstausstattung zu bekommen ist nicht so einfach, wie Du Dir das vorstellst! Ich hatte erhebliche Probleme dabei. Auch wenn Du Deiner Frau gegenüber großzügig gehandelt hast, muss sich die ARGE dieser Großzügigkeit nicht anschließen.


    vG Berthold

    Hallo vivalapolonia!


    Ich habe nirgendwo etwas gefunden, woraus dies ersichtlich wäre!
    Ich glaube da wirst Du persönlich mal vorbeischauen müssen bei der ARGE, damit das vorwärts geht!


    vG Berthold

    Hallo fluffi!


    Geht mal alle beide zu der für euch zuständigen ARGE und schildert euer Vorhaben!
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es da Probleme gibt, zumal Dein Freund ja seinerseits Antrag auf ALG II und Übernahme der Wohnraumkosten stellen könnte, was der ARGE am Ende teurer käme, als wenn ihr beiden in nur 1 Wohnung lebt.


    vG Berthold

    Hallo kelly!


    Wovon lebt denn Dein Sohn dann? Hat er Einkommen in irgendwelcher Form (Arbeit, ALG1 oder 2, Unterhalt)?


    Das müsste man schon noch wissen, um beurteilen zu können, in welcher Lebenssituation er steckt und welche Behörde ggf. dafür zuständig ist.


    vG Berthold

    Hallo Flecki!


    Unterstützung für die Hochzeit gibt es von der ARGE keine, wohl aber in eurem Fall eine größere Wohnung, dafür wiederum weniger Geld:


    Statt € 351,00 pro Partner dann nur noch € 316 und Dein Zuschlag für Alleinerziehende fällt weg! Über dafür ist euer Glück dann unter einem Dach! ;)


    LG Berthold

    Hallo MissFernando!


    Du erhältst auf Dein Einkommen von € 675,00 einen Freibetrag von € 100,00
    sowie 20% Werbungskosten aus den verbleibenden € 575,00 = € 115,00 = € 215,00 (für Dich)


    Nimmst Du nun noch einen Minijob ab, so erhöht sich Dein
    Einkommen um € 150 auf insgesamt € 825,00.
    Die neue Berechnung würde also wie folgt aussehen:


    Freibetrag € 100,00
    20 % aus verbl. € 725,00 = € 145,00 = € 245,00 (für Dich)


    Die Werbungskosten könnten um ein paar Prozentpunkte variieren, das sie gestaffelt sind, was aber kaum ins Gewicht fällt. Der zusätzliche Mini-Job bringt Dir also gerade mal € 30,00!


    vG Berthold

    Hallo Bellinchen!


    Die etwas schwammige Handhabung des Themas "Mietkaution" wird in § 22 SGB II, Abs. 3 als sogenannte "Kann- und Sollregeln" behandelt.
    Einerseits "kann" (muss aber nicht) die Mietkaution vom kommunalen Träger (die Stadt/Gemeinde) übernommen werden und wird sie übernommen, dann "soll" sie (muss aber nicht) als Darlehen gewährt werden.
    Verschiedene Landesgerichte sind gar der Meinung, dass ein solches Darlehen zins- und tilgungsfrei zu gewähren sind, da eine Tilgung (vom Gesetzgeber garnicht vorgesehen) das Existenzminimum gefährde! Mit anderen Worten: Die Rückzahlung des Darlehens würde erst dann fällig, wenn Du aus Deiner Wohnung, für die Du Kaution gezahlt hast, ausziehst!


    In die Praxis umgesetzt empfehle ich Dir, unter dem Vorbehalt, dass Dein Umzug in eine andere Wohnung auch wirklich zwingend erforderlich ist, folgenden Antrag zu stellen:


    Hiermit beantrage ich ein zins- und tilgungsfreies Darlehen in Höhe von € ..... zum Zwecke der Hinterlegung einer Mietkaution gegenüber dem Vermieter meiner künftigen Wohnung, Herrn/Frau......


    vG Berthold

    Hallo Andreas!


    Der Erkärbär hat recht;- aber die ARGE wird das nicht aus eigenem so berechnen!


    Wenn Dein Vater seinen Antrag abgibt, bitte folgende Erklärung von ihm unterschrieben mit abgeben:


    Mit Verweis auf § 9, Abs. 5, SGB II erkläre ich hiermit, dass ich aus dem Einkommen und Vermögen meines Sohnes, mit dem ich in Haushaltsgemeinschaft lebe, keinerlei Leistungen erhalte!


    In einer weiteren Erklärung schreibst Du in Deinem Namen, dass Du Deinem Vater aus Deinem Einkommen und Vermögen keinerlei Leistungen zukommen läßt!


    Wird dies nämlich nicht ausdrücklich erklärt, betrachtet euch die ARGE als Bedarfsgemeinschaft und rechnet Dein Einkommen voll an!


    vG Berthold