Beiträge von Berthold2008

    Damit sind die 60% geklärt, die hast Du wegen wiederholter Pflichtverletzung bekommen. Da kannst Du nur eines tun: Mit Deinen Zeugen hin zur ARGE und versuchen diese Sanktionierung abzuwenden.
    In der anderen Sache wirft man Dir vielleicht vor, die ARGE nicht sofort bzgl. einer Fahrgelegenheit angerufen zu haben. Das Geld für ein Fahrrad hättest Du sicher bekommen, um diese Arbeitsstelle antreten zu können.


    vG Berthold

    Hallo Costanza,


    natürlich darf das Amt diese Daten herausgeben, Du bist ja arbeitsuchend gemeldet und scheinbar hat der etwas verwirrte Herr händeringend eine Arbeitskraft gesucht.
    Natürlich kannst Du gegen den Vorwurf, Dich seit Juli nicht mehr beworben zu haben vorgehen, zumal Du ja Zeugen hast, wie Du schreibst.
    Auf der anderen Seite verstehe ich diese 60% nicht. Normalerweise beginnen die Sanktionen erst einmal bei 10%. Ist da vielleicht vorher noch etwas anderes vorgefallen, was sanktioniert wurde?


    vG Berthold

    Euer Anspruch liegt damit knapp über dem Netto-Verdienst Deines Lebensgefährten. Du solltest es mal mit Wohngeld versuchen, um von Hartz weg zu kommen. Gib einfach Deine Daten in den Wohngeldrechner ein und er ermittelt Dir, ob ihr Anspruch habt.


    vG Berthold

    Hallo butterstulle,


    wenn Deine Eltern damit einverstanden sind und Du es Dir von € 560 + Kindergeld leisten kannst, dann kannst Du ausziehen.
    Für Deine Eltern bedeutet dies, dass die Wohnung dann eventuell zu groß und/oder zu teuer (unangemessen) ist und sie sich innerhalb 6 Monaten eine angemessene Wohnung suchen oder den Differenzbetrag zwischen jetziger Miete und angemessener Miete selbst draufzahlen müssen.


    vG Berthold

    Hallo gute fee,


    das Semesterticket steht Deinem Anspruch gewiss nicht im Wege aber hinsichtlich der fortbestehenden Immatrikulation könnte man Dir eventuell das Argument in den Weg stellen, dass Du ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stündest.
    Andererseits hast Du kein Einkommen und von irgendetwas musst Du ja leben. Ich rate Dir einfach Antrag auf ALG II bei der für Dich zuständigen ARGE/Job-Center zu stellen. Sollte der Leistungsgewährung etwas im Wege stehen, wirst Du es umgehend erfahren.


    vG Berthold

    Was Dir die Dame da am Telefon gesagt hat, ist schlicht weg falsch. Schon bei der Frage: "Wo steht das geschrieben, was sie da sagen", hätte sie passen müssen.


    Gemäß § 9 SGB II bist Du aufgrund Deines Einkommens nicht hilfebedürftig und zählst daher auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Das ist bundesweit geltendes Recht!


    Deine Mutter erhält weiterhin ihre € 359 Regelleistung plus 50% der Kosten für Unterkunft und Heizung.


    vG Berthold

    Hallo Finni,


    was Bine geschrieben hat ist korrekt. Du lebst mit Deiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft, d.h. sie bekommt weiterhin ihren vollen Regelsatz, aber nur noch die Hälfte der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die anderen 50% musst Du beisteuern.
    Deine Mutter sollte für die ARGE formlos bestätigen, dass sie von Dir außer dem Mietanteil keinerlei Unterstützung aus Deinem Einkommen oder Vermögen erhält.


    vG Berthold

    ÖBSLER


    Ob nun mamamya besagte Person ist, oder wirklich nur eine Bekannte, darüber haben wir hier nicht zu befinden. Es wurde eine klare Frage gestellt und diese wurde auch klar beantwortet.


    Deine wenig hilfreichen Kommentare sind hier allenorts zu finden. Wäre mal interessant zu erfahren, in welcher Hinsicht Du persönlich tätig bist, die von Dir angeprangerten Missstände zu beseitigen.


    vG Berthold

    Ich nehme an, dass diesem Ablehnungsbescheid kein schriftlicher Antrag von Eurer Seite zugrunde liegt. Eine Ablehnung muss begründet werden und es gibt keine Begründung dies abzulehnen.
    Auf der anderen Seite erwartet das Amt, das Leute Zimmer untervermieten, wenn die Wohnung zu groß ist, da stört es auch nicht, wenn diese keinen separaten Zugang hat.


    Deine Tochter hat auf alle Fälle Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung!
    Wenn Ihr diese Übernahme nochmals schriftlich beantragt, kommt mit Sicherheit ein anderer Bescheid heraus.


    vG Berthold

    Hallo esorena,


    an einen Fremden würdet Ihr diese Wohnung ohne separaten Eingang natürlich nicht vermieten, aber hier handelt es sich um Euere Tochter und Enkelkinder. Die ARGE muss selbstverständlich die Miete dafür bezahlen. Falls Ihr noch keinen Mietvertrag habt, würde ich unmittelbar einen aufsetzen und bei der ARGE (am Besten schriftlich) die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen.


    Würde dieser schriftliche Antrag abgelehnt, muss diese Ablehnung begründet werden. Erfahrungsgemäß wird sich ein SB hüten seinen vorher unsinnigen, mündlichen Kommentar in einen Ablehnungsbescheid zu schreiben.


    vG Berthold

    Wenn Du trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findest, muss Dir das Amt die jetzige Miete bezahlen, bis Du fündig geworden bist.
    Also falls noch nicht geschehen, unterrichte bitte Deinen SB, dass Du bis dato noch keine passende Wohnung gefunden hast und verweise auf das, was ich oben geschrieben habe.


    vG Berthold

    Hallo Mellie,


    das Amt scheint bemüht Dir zu unterstellen, dass Du eine Veränderung in Deinen persönlichen Verhältnissen nicht gemeldet hast (das Zusammenleben mit Deinem Freund). Hierfür hätte der "Prüfer" aber mehr vorfinden müssen, als nur einen Waschbeutel.
    Auch die Tatsache das Du für ihn gewaschen hast, ist nicht strafbar. Anders wäre es, wenn ein Nicht-Hartz IV-Empfänger für DICH waschen würde, dann könnte man es auslegen das Du unterstützt würdest. Also kein Grund zur Panik und auch keiner sich zu streiten ;).
    Warte einfach mal ab, ob und was von Seiten des Amtes kommt und melde Dich, wenn man Dir auf die Füße treten will.


    vG Berthold

    Hallo steffi,


    wenn ich Dich richtig verstehe, dann will die ARGE das Bafög als Einkommen anrechnen. Das geht ja nun garnicht, denn gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II ist Bafög kein anrechenbares Einkommen. Diesbezgl. gibt es auch ein Urteil des Sozialgerichts Dresden Aktenzeichen SG Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.2007.
    Vielleicht kannst Du das dem zuständigen SB schon im Vorfeld klarmachen.


    vG Berthold