An deiner Stelle würde ich mich zunächst einmal (auch wenn du inzwischen volljährig bist) das Jugendamt aufsuchen oder dort nachfragen, wohin du dich in solcher Situation wenden solltest. Ich könnte mir vorstellen, dass sie dich möglicherweise an eine caritative Einrichtung vermitteln, die dir weiterhilft und/oder dir auch bei der Erledigung von Formalitäten, die auf dich zukommen werden, hilft. Und je nachdem, was du insgesamt ansgtrebst - ausbildungsmäßig - könnte man vielleicht auch längerfristig gesehen an eine Unterkunft bei der Ausbildungsstätte denken (Beispiel - Krankenschwester - da gibt es Schwesternheime etc.)
Beiträge von lirafe
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Dumm ist, dass er noch bei euch gemeldet ist, ansonsten ist es so, dass junge Menschen, die bereits seit längerer Zeit selbständig in eigener Wohnung leben, nicht zum Rückzug zu den Eltern gezwungen werden können. Mithin würde in dem Fall das "Amt" einspringen, also er würde Leistungen erhalten. Aber auch in eurem Fall gehe ich davon aus, dass er leistungsbezugsberechtigt ist, da er bereits - nicht nur eine -, sondern sogar schon eine 2. Ausbildung absolviert hat. Das Gesetz sieht vor, dass Eltern ihre Kinder bis zur möglichen Eigenständigkeit, maximal aber bis zum 25. Lebensjahr unterstützen müssen. Die mögliche Eigenständigkeit ist gegeben; der "Junge" hat einen Beruf.
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Weise dem Amt nach, dass du deine alten Arbeitgeber und der Ausbildungsbetrieb Unterlagen, die du benötigst, nicht ausfüllen. Dies kannst du belegen durch Schreiben und den dazugehörigen Nachweisen, dass diese Schreiben bei diesen ehemaligen Arbeitgebern eingegangen sind. Solltest du die noch nicht schriftlich aufgefordert haben per Einschreiben/Rückschein, wäre es sinnvoll, dies dann wenigstens jetzt zeitnah nachzuholen. Das ist das Eine.
Das andere ist die Tatsache, dass deine Eltern nichts ausfüllen müssen. Ob Haus oder nicht - völlig egal; ihr formuliert einfach eine gegenseitige Erklärung, die klar aussagt, dass ihr gegenseitig finanziell nicht füreinander einsteht. Deine Eltern müssen nicht (mehr) für dich aufkommen, also braucht das Amt auch keine ausgefüllten Einkommensbescheinigungen, Vermögensangaben oder dergleichen.
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Da dein Sohn bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, die du/ihr ihm unter anderem durch die häusliche Gemeinschaft neben seiner Ausbildungsvergütung ermöglicht habt, kann er meiner Meinung nach ausziehlen. Die U25-Regelung gilt für junge Menschen, die noch keine Ausbildung haben. Eltern müssen ihren Kindern "eine" Ausbildung, also den "Start" ins Berufsleben ermöglichen. Das habt ihr getan.
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Es könnte schon sein, dass das Amt auch Unterlagen (Einkommensnachweise) von deiner Frau haben möchte, und zwar nicht nur, weil ihr noch nicht geschieden seid, sondern das kann auch generell gefordert werden. Sollte sie gut verdienen, ist die Möglichkeit, dass sie Unterhalt leisten muß, gegeben. Vielleicht findest du hier im Forum - obere Menueleiste - unter "Unterhalt" auf dich zutreffende Informationen.
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Weiß jetzt gerade nicht ganz genau, in welcher Eigenschaft du fragst. Ich vermute mal, du bist der Vater. Unterhaltstechnisch sind sowohl Muntter als auch Vater für ihre Sprößlinge zuständig, bis die die erste Ausbildung mithilfe ihrer Unterstützung absolviert haben. Diese Verpflichtung endet frühestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres.
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Da ihr - egal, ob dein Freud Student ist oder nicht -, gemeinsam eine BG bildet, weil eben ein - dein - Kind mit euch zusammen wohnt, ist alles relevant und muß auch angegeben werden, was deinen Freund betrifft, also sowohl sein Einkommen, wenn auch Bafög, sein Vermögen etc. Das ist nun einmal so. Und es ist "rechtens" (das, wonach du als letztes fragst).
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Und außerdem: Ich kann mir nichts Schöneres vorstellen, als in meiner Gemeinde hier vor den Augen aller, vielleicht noch meiner engsten Nachbarn etc. Arbeiten zu verrichten, damit auch jeder weiß: "... guck mal, die Mutter von xxx ist H IV-Empfängerin, hat sonst nix auf die Reihe gekriegt ..." Dann evt. Hänselein in Schule etc. Sag mal - gehts noch?
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Catweezle
Deine Beiträge werden "dünner". Ich möche dich ja "so" gerne verstehen, aber wie soll das funktionieren? Melde dich doch bitte mal - beispielsweise zu dieser Frage - mit einer richtigen Antwort. -
Bernie
Bevor du so schreibst, wie getan, also diesen Beitrag, aus dem sich deutlich erliest, dass du Null Informationen hast über die Sachlage, belies dich doch einfach. Was glaubst du denn, in welchen Häusern nahezu 90 Prozent aller Mieter Wohnen: In Wohnungen, die auch von Banken finanziert sind und für die sie dann Wohngeld oder auch H IV (Inkl. Wohnkostenzuschuss) erhalten. Das ist nichts anderes, nur das "Kind" hat in dem Fall einen anderen Namen, falls du das verstehst. -
Davon habe ich zwar noch nichts gehört, also von einer Regelung während eines Versöhnungsversuchs. Aber wenn dir bzw. euch beiden die Nichtänderung der Steuerklassen wichtig ist, bleibt doch "offiziell" einfach zusammen. Ansonsten mußt du wohl ändern.
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Sie kann einfach, wie du das nennst, aufstockendes H IV beantragen, o d e r aber Wohngeld, das meist, wenn jemand ein 100%Arbeitsstelle hat, ausreicht und H IV nicht erforderlich macht. Beides parallel zueinander ist nicht möglich. Wenn du "Wohngeldrechner" eingibst, kannst du unter Angabe eurer persönlichen Daten bzw. des Einkommens deiner Mutter und so weiter errechnen, ob Wohngeld für euch in Frage käme. Das ist allemale einfacher. Wohngeld beantragt man beim Wohngeldamt; wo das für euch zuständige Wohngeldamt sich befindet, kann dir sicher eure Gemeinde (Gemeindeamt) mitteilen.
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Ich kenne das nur anders, also so, dass die "ausrechnen", wie lange man unter Zugrundelegung der H IV - Sätze davon leben "muß". In den Formularen "Antragstellung" wird ja auch immer danach gefragt, ob man Vermögen hatte vor Antragsellung (die letzten drei Jahre werden erfragt), und ws man damit gemacht hat, falls es nicht mehr vorhanden ist (natürlich mit Nachweis). Einfach "nur" Ablehnung, wie in deinem Fall, ist da schon fast toll.
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Deine Mutter stellt einen Antrag auf Zahlung "aufstockendes" H IV. Bei Antragsformularabholung kann sie ganz kurz ihre Situation schildern, damit sie neben dem Antragsformular auch die dazu erforderlichen Anlagenformulare erhält. Diese füllt ihr aus und erhaltet dann dieses aufstockendes H IV; o d e r aber ihr beantragt einfach Wohngeld und erhaltet einen erheblichen Mietanteil überwiesen, der übernommen wird. Wichtig bei allem ist dieses Zauberwort: "Antragstellung". Erst ab Antragsstellungs"datum" werden euch Leistungen bewilligt. Alles, was dem Grunde nach noch fehlt zur Bewilligung, reicht ihr nach oder fordern "die" an.
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Deine Mutter stellt einen Antrag auf Zahlung "aufstockendes" H IV. Bei Antragsformularabholung kann sie ganz kurz ihre Situation schildern, damit sie neben dem Antragsformular auch die dazu erforderlichen Anlagenformulare erhält. Diese füllt ihr aus und erhaltet dann dieses aufstockendes H IV; o d e r aber ihr beantragt einfach Wohngeld und erhaltet einen erheblichen Mietanteil überwiesen, der übernommen wird. Wichtig bei allem ist dieses Zauberwort: "Antragstellung". Erst ab Antragsstellungs"datum" werden euch Leistungen bewilligt. Alles, was dem Grunde nach noch fehlt zur Bewilligung, reicht ihr nach oder fordern "die" an.
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Ich kenne solche Situation(en). Leider ist es so, das du - außer ihn, also den Vater deines Kindes -, jährlich überprüfen zu lassen und dahin zu bringen (aber das würde in dem Fall der Richter veranlassen), dass er nachweist, sich permanent um Arbeit zu bemühen; so ist die Rechtslage. Ein "Vater", der Unterhaltsverpflichtungen hat, ist erhöht erwerbsobliegenheitsverpflichtet und muß auch nachweisen, dass er seiner Verpflichtung nachkommt.
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Ich würde das so auslegen, wie du es erahnst; definitiv
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Weißte, hier hat dir bislang vermutlich noch niemand geantwortet - aber vielleicht kommt das ja noch -, weil deine Frage unter Zugrundelegung der Tatsache, dass du das Geld zum "Feiern" brauchtest, ziemlich "dreist" ist.
(Zitat: Weiter habe ich im September blöderweise auch noch die Hochzeitsfeier gehabt (bin aber schon seit 07 mit meienr Frau verheiratet) und damit auch noch viele Unkosten gehabt... weshalb ich mehr von meinen Eltern geliehen hatte um diese entsprechend zu begleichen. Beweise und Mietvertrag der Halle ect. habe ich beim Arbeitsamt ebenfalls eingereicht...)
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Gut, auch wenn deine Formulierung (Was muss ich beachten um mch nicht beschwatzen zu lassen) und die vermutlich dahinter stehende Einstellung micht stören:
ALG II steht nicht jedem zu; es gibt Voraussetzungen, unter denen man bezugsberechtigt ist; die kennst sicherlich auch du, ansonsten kannst du sie hier im Forum in der "obersten" Menueleiste unter ALG II/ H IV nachlesen.
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Du bist selbständig; damit werden in deinem Fall (normalerweise) auch die in Abzug zu bringenden Kosten "berücksichtigt, das heißt, dein "aufstockendes" HIV wird gewährt unter Anerkennung auch deiner Kosen (im Normalfall). Leider wollen "die" dann - auch von Amt zu Amt verschieden - oftmals/meist eine konkrete "Gewinn- und Verlust(ab)rechnung).In meinem Fall hat die dann der Steuerberater / das Steuerbüro ausfüllen müssen, was natürlich auch Geld kostete, aber "unerm Strich" in Ordnung und richtig ist.