Beiträge von lirafe

    Man kann nicht mehr fordern oder auch an Erhöhung fordern, als der Vater der Kinder hat. Wenn er seinerzeit den lt. Tagelle errechneten Unterhalt (der ja nun kein absolutes "Muß" ist, sondern eine Richtlinie für die, die das aufbringen können), nicht zahlten konnte, wird es wohl auch gestimmt haben. Nur mal zum Vergleich: Der Vater meiner Kinder hat jahrelang 50 Euro / Kind gezahlt und zahlt nun 72 Euro. Ich weiß aber, dass er definitiv auch nicht mehr zur Verfügung hat; das ist nun einmal so.


    Kannst du mir bitte erklären, wie du darauf kommst, dass deiner Tochter nach dem 18. Lebensjahr kein Kindergeld mehr zusteht vom Staat? Hat das etws mit "Canada" zu tun?

    Wenn du dir sicher bist, also so "richtig sicher", und das wirst du ja vermutlich sein und wissen, wie du auf diese Idee kommst, kannst zunächst du selbst ihm schreiben - natürlich per Nachweis und Zahlung des erhöhten Unterhalts. Ab nacheisbarer Erhöhung und "Fälligstellung" "läuft" der Unterhalt in der Regel "auf, also der erhöhte Betrag bzw. zumindest der Rückstand aus nicht weiter gezahltem Unterhalt.


    Ansonsten bleibt dir eigentlich wirklich nur der Weg, einen "Fach"-Anwalt für Familienrecht, also definitiv "Fachanwalt" aufzusuchen und (vermutlich via Prozesskostenhilfe) konsequent zu handeln. Manche Väter brauchen das leider, weil sie im Vorfeld - mitunter schon während der Beziehung und/oder Ehe" festgestellt haben, dass ihre Frau(en)/Partnerin(nen) sowieso nicht handeln. Und diese nichtzahlenden, manchmal nicht-zahlungswilligen Männer haben das Gefühl, dass die - wie leider oft auch schon während der Beziehung - sowieso nur "reden" und nicht "handeln".

    Moggele
    Brigada24 war letztmalig am Tage der Fragestellung im Forum, leider. Keine Ahnung, warum manche sich die Mühe machen, sich hier anzumelden, eine Frage stellen und dann niemals wieder "`reinsehen". Also brauchst auch du nicht auf eine Rückmeldung warten.

    Nein, nein, nein. Dein Freund ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bei seinen Eltern unterkunftsberechtigt, aber sie sind (natürlich) nicht verpflichtet, ihn außerhalb dessen zu unterstützen. Und vom Staat, also der Allgemeinheit, kann er bis zu dem Zeitpunkt auch nichts erwaren. Seine Pläne scheinen auch nicht gerade "konkret" zu sein bzw. wirken geradezu "grotesk", aber das tut hier nichts zur Sache. Also Fazit: Klares, deutliches "Nein".

    Schaden kann es nicht, dem Teamleiter, wenn du dich im Recht fühlst, eine Kopie deiner Eingabe zukommen zu lassen.Allerdings solltest du das auf dem Ursprungsschreiben auch in der Form vermerken; das gehört sich so und dann ist auch für den eigentlichen Empfänger ersichtlich, dass du dich "beschwert" hast.

    Catweezle:
    Sie sind doch eine BG und werden gemeinsam veranlagt, also zielte die Frage darauf ab.
    rakip
    Inwiefern Abfindungen insgesamt bewertet werden, weiß ich nicht; vermutlich zählen sie als einmalige Einnahme und werden in dem Eingangsmonat als Zufluss gewertet.

    Es hatte sich für mich nicht so angehört, dass es dir nur um die Höhe des Stundenlohnes geht; sorry. Den "gängigen" Stundenlohn in diesem Bereich bzw. einen, der "mindestens" gezahlt werden müßte, weiß ich nicht, vermutlich aber andere hier im Forum.

    Also der Reihe nach - und soweit möglich -:
    1.
    Die Eigentumswohnung kannst du weiterhin bewohnen, mußt sie nicht verkaufen; sie liegt innerhalb der zulässigen Größengrenze für Eigentumswohnungen.
    2.
    Es werden nicht alle Kosten übernommen, sondern ausschließlich die Zinsbeslastung wird als "mietähnliche" Belastung anerkannt und entweder ganz übrnommen oder in der Höhe, die eine angemessene Mietwohnung kosten würde. Tilgungsleistungen werden definitiv nicht übernommen.
    3.
    Natürlich wäre es besser, die deinem Bruder und dir überschriebene Immobilie liefe nicht auf deinen Namen. Würde sie alleine nur dir gehören und nicht belastet sein mit diesem Wohnrecht (Nießbrauch), würde das Amt dir H IV-Leistung verweigern bzw. nur auf Darlehensbasis gewähren, bis du sie (zwangsweise sozusagen) verkauft hättest. Da du sie aber nicht verkaufen kannst, also definitiv aus zwei Gründen nicht (1. Wohnrecht, 2. bist du nicht Alleineigentümer), wird das nicht der Fall sein.
    4.
    Der letzte von dir angedachte Punkt ist stimmig. Wenn deine Partnerin nicht mit dir zusammen lebt, kann sie auch nicht "beansprucht" werden; wenn man eine neue Bindung eingeht, hat man dieses "Jahr"; Ausnahme: Kinder wohnen mit in der Bedarfsgemeinschaft, wobei es in dem Fall unrelevant ist, ob es gemeinsame wären oder nicht.

    Die Kosten für die Krankenversicherung müßt ihr wohl bis Mai selbst aufbringen. Ab Mai dann bist du bei ihm mitversichert und dann habt ihr aufgrund der möglichen günstigeren Steuerklasse auch mehr "Netto". Die Sache mit dem Haus: Beantragt "Lastenzuschuß" also Wohngeld für Eigenheimbesitzer; auch das ist oftmals ziemlich viel, wenn auch an Grenzen gebunden, die ihr bei dieser hohen Ratenzahlung sicherlich für zwei Personen überschreitet.

    Das finde ich wirklich richtig gut. Habe auch gerade etwas Positives: Hatte "zuviel" Zinsen auf`m Konto, weil meine Ma (Oma der Kinder) zweckgebundenes Geld für die und zur Schuldenbegleichung für meinen Bruder an mich überwiesen hat. Habe erklärt, dargelegt, nachgewiesen und so weiter und ewig und wiederholt nachgefragt und nun einen Anruf erhalten, dass das Ganze plausibel ist und sich damit erledigt hat.

    Hast du deine Elternzeit voll ausgeschöpft, oder ist da nicht noch etwas möglich? Damit kenne ich mich nicht genau aus, würde die aber einfach verlängern (weil ich eben denke, dass die noch nicht ausgeschöpft ist); dann bist du auf der sicheren Seite trotz Arbeitsvertragsaufhebung im gegenseitigen Einverständnis. (Das macht man heute nu`wirklich nicht mehr, aber du wußtest vermutlich nicht, welche Konsequenzen dir daraus entstehen (können).

    1. Verstehe ich nicht 100%ig, aber zu dem, das ich verstehe, Folgendes: Du stehst nicht im Kfz-Brief?! Dann ist es auch nicht dein Auto, schon gar nicht, wenn es noch nicht bezahlt ist und der Kfz-Brief beispielsweise bei der Bank oder so liegt.
    2. Wenn du Meister-Bafög erhälst, bist du also in Ausbildung/Fortbildung? Wer bezahlt diese Fortbildung, das Amt? Erhälst du dafür einen Zuschuss oder dergleichen? Pauschal: H IV erhält nur, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht; das ist nicht der Fall, wenn du beispielsweise eine Schule besuchst und nicht vermittelt werden kannst/möchtest in dieser Zeit. Du/ihr könnt dann daneben Wohngeld beantragen, oder für die anderen Drei H IV; dazu wären nähere Infos notwendig.

    Es werden wohl dieselben Berechnungs- bzw. Freigrenzen gelten, wie allgemein im H IV-Bezug, denn du bist ja weiterhin H IV-ler, auch wenn du durch Sanktion nun eine Auszeit hast. Also sind demnach 100 € anrechnungsfrei und von den restlichen 300 € bleiben dir 20 %, insgesamt also 160 €.

    Also H IV-Anspruch hat, wer "erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, also zur Vermittlung bereit steht". Derzeit treffen ja alle diese Faktoren auf dich zu, solange du noch keine Zusage für eine Ausbildung hast, so dass ich davon ausgehe, dass du bis dahin auch bezugsberechtigt bist, allerdings - wie vorerwähnt - auch vermitteln lassen mußt für die Zwischenzeit, sofern es Angebote gibt.

    Bewirb dich in dem festgelegten Rahmen. Wie du es schon selbst schreibst, ist es wohl nicht allzu schwierig, diese minimale Anzahl an Bewerbungen abzuschicken. Mußt du die Bewerbungen eigentlich wirkich schriftlich - so mit Mappe - etc. tätigen, oder kannst du dich auch per mail bewerben und/oder auch einfach nur telefonisch unger Nachweis Datum, Uhrzeit, Namen des Gesprächspartners und so weiter? Wenn die auf dich zutreffenden Stellen nicht in der Form angeboten werden, bleibt dir ja nu` mal nichts anderes übrig, als in etwa "artverwandte" Bewerbungen loszuschicken (bzw. wie eben angedacht, per mail oder Telefonat) etc. Deswegen dürftest du wirklich nicht sanktioniert werden. In der EV (wie du schreibst) wird ja wohl auch nicht konkret stehen, in welchen Firmen und / oder Bereichen du dich zu bewerben hast, nicht wahr!?

    Du kannst diesen Nachweis nicht führen, weil du nicht über Unterlagen verfügen kannst (solltest), die dem Datenschutz unterliegen, in dem Fall also (meine ich), kannst du wohl keine Unterlagen deiner Vermieter besitzen darüber, dass und ob die "Einnahmen" (Miete also) gemeldet haben. Das müßt ihr schlichtweg ablehnen; das geht meiner Meinung nach zu weit und darf vom Amt nicht gefordert werden; jedenfalls nicht von dir.

    Normalerweise passiert unterhaltsrechtlich jede Berechnung "relevant" erst ab Aufforderung, also Fälligstellung; rückwirkend geht das eigentlich nicht, auch wenn viele das dann erst einmal so versuchen - formulieren -. Übrigens kannst du dir von dem erhöhten Kindergeld die Hälfte, also 10 € von den 20 € anrechnen und diese bei der Überweisung des Unterhaltes berücksichtigen, also abziehen (zu deinen Gunsten).

    Wie vorneweg geschrieben: Bitte stelle doch erst einmal diesen Antrag - so konkret mit Nachweis etc. - Von "Schlupflöchern" weiß ich nichts, aber Wohngeldbezug und die Möglichkeiten, wann, wie , wieviel, sind auch gesetzlich geregelt. Antragsstellung sollte zeitnah geschehen, damit dir im Falle der Bewilligung nichts verloren geht.