Hier ist meiner Meinung nach Vorsicht geboten: Ihr werdet sofort, da Kinder dabei sind (auch wenn es nicht seine sind) gemeinam als BG (Bedarfsgemeinschaft) gewertet, nicht als HG (Hausgemeinschaft). Normalerweise dürfen Erwerbsfähige auch ein Haus als Vermögen haben. Dann darf dieses nicht größer sein, als in den Niederschriften zu den Vermögensfreigrenzen geregelt. Die sind festgelegt mit einer Größe bis zu 130 qm für ein Haus und je nachdem, wo das Grundstück liegt (Stadt oder Land) ist auch die Grundstücksgröße geregelt (500 qm Stadt/800 - 1000 qm/Land).
Da aber dein Feund "nicht" erwerbsfähig ist, ändern sich ganz extrem auch seine Vermögensfreigrenzen. Habe mich aus persönlichen Gründen in der Vergangenheit selbst mit diesem Thema umfassend bschäftigt. So wie ich das in Erfahrung gebracht habe, erhält man in dem Fall (nicht erwerbsfähig) Leistungen nur auf Darlehensbasis, zumal hier das Haus im Spiel ist. Auch ein Auto als zulässiges Vermögen ist im SGB XII, unter das dein Freund fallen würde, nicht erwähnt (es heißt ja auch explizit: "jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige darf ein Auto haben"), und auch die Grenze für das Barvermögen liegt weit unter dem der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die Faustregel (150 €/je Lebensjahr zzgl. 750 €) greift hier nicht mehr.
Ich würde mich v o r Antragstellung unbedingt eingehend über alles informieren, damit nicht (auch zwischen euch) Schwierigkeiten entstehen, wenn erst einmal alles "seinen Lauf" genommen hat.
Gruß. Lirafe