Beiträge von lirafe

    Hier ist meiner Meinung nach Vorsicht geboten: Ihr werdet sofort, da Kinder dabei sind (auch wenn es nicht seine sind) gemeinam als BG (Bedarfsgemeinschaft) gewertet, nicht als HG (Hausgemeinschaft). Normalerweise dürfen Erwerbsfähige auch ein Haus als Vermögen haben. Dann darf dieses nicht größer sein, als in den Niederschriften zu den Vermögensfreigrenzen geregelt. Die sind festgelegt mit einer Größe bis zu 130 qm für ein Haus und je nachdem, wo das Grundstück liegt (Stadt oder Land) ist auch die Grundstücksgröße geregelt (500 qm Stadt/800 - 1000 qm/Land).


    Da aber dein Feund "nicht" erwerbsfähig ist, ändern sich ganz extrem auch seine Vermögensfreigrenzen. Habe mich aus persönlichen Gründen in der Vergangenheit selbst mit diesem Thema umfassend bschäftigt. So wie ich das in Erfahrung gebracht habe, erhält man in dem Fall (nicht erwerbsfähig) Leistungen nur auf Darlehensbasis, zumal hier das Haus im Spiel ist. Auch ein Auto als zulässiges Vermögen ist im SGB XII, unter das dein Freund fallen würde, nicht erwähnt (es heißt ja auch explizit: "jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige darf ein Auto haben"), und auch die Grenze für das Barvermögen liegt weit unter dem der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Die Faustregel (150 €/je Lebensjahr zzgl. 750 €) greift hier nicht mehr.


    Ich würde mich v o r Antragstellung unbedingt eingehend über alles informieren, damit nicht (auch zwischen euch) Schwierigkeiten entstehen, wenn erst einmal alles "seinen Lauf" genommen hat.


    Gruß. Lirafe

    Schrader170  
    Bitte hier dann auch noch einmal: Wenn jemand selbst verdient hat, egal wie "jung" der war, als er noch bei seinen Eltern lebte, gehört er "N i c h t" mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft, sondern lediglich - wie auch Jana1987 das hier schrieb - zur "HG" = Hausgemeinschaft. Lediglich sein Mietanteil ist für die restliche Familie (=BG, wer auch immer) noch relevant, und er hat "n i c h t s" weiter zu beführchten, wenn die Formulare richtig ausgefüllt waren.

    Wovon hast du in der Zwischenzeit gelebt? Bafög - elternunabhängig vielleicht? Das spielt eine Rolle. Normalerweise ist man, wenn man denn schon mal unabhängig von den Eltern irgendwo wohnte, also WG oder eigene Wohnung oder Wohnheim, nicht mehr dazu verpflichtet, zu den Eltern zurückzuziehen. Anspruch auf Hartz IV hast du, solange du dich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stellst, also solange du keine neue Ausbildung begonnen hast oder für keinen neuen Studiengang immatrikuliert bist.

    Schrader170


    Ist nicht böse gemeint, aber du gibst hier oft Ratschläge und/oder Hinweise, die unrichtig sind. Hier zum Beispiel kann miss-jb mal wieder richig auf die Nase fallen. Sobald ein Kind im "Spiel" ist, also im gemeinsamen Haushalt lebt, wird "generell" von einer BG und niemals von einer HG = Haushaltsgemeinschaft ausgegangen und das Jahr "Probezeit" greift absolut nicht mehr. Das ist sehr wichtig. (Hierzu kannst du diverse Beiträge von Jajale nachlesen)

    melitta
    Zum zweiten Absatz deiner letzten Eingabe: Es ist nicht so, dass die "dies oder jenes" übernehmen... Insgesamt wird ermittelt, nämlich einerseits dein "Bedarf" und andererseits das, was dagegen zu rechnen ist, also dein "Vermögen". Das unter dem Strich dann wird übernommen, wenn dir etwas fehlt. Alles andere zählt nicht.


    So ganz verstehe ich nicht: Du hast das Haus vor einem Jahr geerbt. Vorher lebtest du von Hartz IV. Was ich meinte ist, dass - wenn du jetzt Dinge möglichst so "regelst", dass die dir nichts können, beispielsweise (wenn das funktionieren würde) vor Antragstellung einen Teil des Hauses vermietest oder dergleichen, du das im Antrag auf die eine oder andere Art eintragen mußt. Alles wird erfragt. Und wie gesagt - und damit komme ich zu meiner letzten Einganbe zurück: Das Haus ist leider definitiv zu groß, was auch immer du jetzt damit anstellst (also Untervermietung oder sonstiges).

    mumbiker
    Ja, das ist die "umgekehrte" Formulierung dessen, was ich/wir (Catweezle und ich) dir mitgeteilt hatten "(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde."
    Viel Glück; eigentlich sollte das so funktionieren, ich wüßte nichts, was dagegen spricht. Gruß Lirafe

    Habenichts
    1. Den Antrag auf EU-Rente stellst du selbst.
    2. Es läuft über verschiedene Ärzte, nämlich diejenigen, die du in den letzten "vielen" Jahren aufgesucht hast. Du mußt dich nicht selbst an diese Ärzte wenden; nachdem dein ausgefülltes informatives Formular der Deutschen Rentenversicherungsanstalt zugegangen ist und du dabei alle dich behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hast, kümmert sich die Dt. Rentenversicherungsanstalt weiter um alles Erforderliche.
    3. und 4. Die Arge sollte davon wissen, du mußt sie unterrichten (wird unter anderem auch in den gängigen Formularen erfragt)
    5. ALG II läuft bis zur Entscheidung in der Regel normal weiter.
    6. Allgemein läuft es so ab:
    - Antrag EU-Rente durch dich
    - Begutachtung und Anschreiben der die dich behandelnden Ärzte durh die Dt. Rentenversicherungsanstalt
    - Ablehnung EU-Rente und/oder Maßnahme: Reha "vor Rente"
    - danach entweder weitere Begutachtung oder Zusage oder Ablehnung.


    Gruß. Lirafe

    melitta
    Selbst wenn du "jetzt" einen Teil des Hauses vermietest, kämst du zwar kostenmäßig vielleicht an einen Punkt, an dem du für dich angemessene Wohnkosten hättest, die im Normalfall übernommen werden würden; aber alles, was du jetzt anstellst, greift nicht mehr, und zwar einerseits, weil das Haus nun mal definitiv zu groß ist, andererseits, weil in den Antragsformularen auch explizit erfragt wird, ob und was für Vermögen man in den vergangenen drei Jahren verwertet oder wie man den Vermögensstatus verändert hat. Leider. Dir bliebe also wirklich nur der Lastenzuschuss, der aber voraussetzt, dass du vom sonstigen Einkommen halbwegs über die Runden kommt. Das könnte funktionieren mit einem Minijob, dem Unterhaltsvorschuss und dem staatlichen Kindergeld. Damit hättest du beinahe alles geregelt, wenn da nicht die Krankenversicherung wäre ...

    mumbiker
    Was Catweezle dir sagen möchte ist: Ja, die müssen dir Leistungen erbringen. Dazu hat er den entsprechenden Paragraphen genannt. Ich habe dir den Text der Einfachheit halber mal kopiert und den für dich ganz wichtigen Teil hervorgehoben.


    SGB II - § 23 - Abs. 5:


    "(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.


    Also definitiv: Es "sind Leistungen zu erbringen" von der Arge. Beziehe dich darauf.


    Gruß. Lirafe

    Also normalerweise, da du ja umziehen mußt wegen des Eigenbedarfs, und nicht nur möchtest, müßte dir die Arge den höchstzulässigen Satz bezahlen. Ich würde mehrere Angebote (die mir zusagen) im direkten Termin vorlegen und um Übernahmezusage der Mietkosten bitten. Wenn du dann also mehrere Angebote vorgelegt hast und nichts "Günstigeres" zu finden ist, gibt es sicherlich auch keine Schwierigkeiten im Hinblick darauf, dass du zwar die Bewilligung für den Höchstsatz bekommst, den Rest aber selbst trägst.


    Wer hat denn die Auskunft erteilt, dass die künftige Wohnung generell als unangemessen abgelehnt werden würde und die Arge nur die bisherige Miethöhe übernimmt? Und - wußte der- oder diejenige, dass du ausziehen "musst" und das nicht nur selbst unbedingt wolltest?

    Meiner Meinung nach muß dein 'Vater dir trotz Unterbrechung (denn etwas anderes ist ja auch der Wechsel nicht) das 1. Studium weiter finanzieren. Selbst wenn du durchgängig studiert hättest, wärst du noch lange nicht fertig. Das Kindergeld steht normalerweise dir zu, wenn du nicht mehr zu Hause lebst. Hierzu kannst du dich bei der Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt (bei uns hier ist die beim Arbeitsamt untergebracht, regional kann das anders sein) ein Gespräch darüber führen, wie du vorgehen solltest. Also wie gesagt; Dein Vater muß es dir nicht abtreten, sondern es steht "dir" zu.

    Wie Jana schon geschrieben hat: Du bist nicht auskunftsverpflichtet, da du aufgrund deines eigenen Einkommens von deinen Eltern unabhängig bist und ihr somit nur noch eine Hausgemeinsachft (HG) seid. Und auch dein Vermögen spielt keine Rolle.

    @Benny01986
    Wenn du schon eine ausbildung hast und auch schon unabhängig von deinen Eltern gewesen bist in der Zwischenzeit, also nicht mehr bei ihnen wohntest, bist du unabhängig und brauchst nicht mehr zu deinen Eltern zurückziehen, auch wenn du noch unter 25 Jahre alt bist.

    Zu 1. kann ich nichts sagen, verstehe die Frage nicht richtig.
    Zu 2. Wieviele Auszüge die einzelnen Ämter sehen möchten, ist auch unterschiedlich. Manche verlangen nur die letzten drei, manche die Auszüge für die letzten Monate - je nach Situation und Sachbearbeiter -. Wähle einfach einen Zeitraum, den du gut zusammengestellt bekommst und warte ab, was die nachfordern, oder - falls möglich -, kontaktiere vorher die Hotline der für dich zuständigen Stelle und frage dort nach bzw. bitte um Rückruf zu deiner konkreten Frage. So vermeidest du vielleicht am ehesten unnötige Hin- und Herschreibereien und verlängerte Bearbeitungszeit.


    Gruß. Lirafe

    Also - ich gehe mal davon aus, dass du Studentenbafög bekommst?! Dann ist es so: Dein Freund (über 25) und du (unabhängig von H IV durch Bafög) könnt zusammenziehen. Ihr bildet dann eine HG = Hausgemeinschaft, keine BG (weil du - wie gesagt, durch dein Bafög unabhängig gewertet wirst). Dein Freund kann ALG 2 / H IV beantragen am neuen Wohnort. Da er dereit kein ALG bezieht, braucht er sich auch nicht vom alten (ja nicht vorhandenen) Amt abzumelden. Dennoch wäre gut, wenn er vor Umzug/Zusammenzug und Beantragung ALG 2/ H IV vorher einen Termin mit dem dort zuständigen Amt vereinbart, in dem er vorab klärt, wie hoch die angemessenen Mietkosten sein dürfen. Die sind nämlich regional unterschiedlich festgelegt, und so vermeidet ihr spätere Schwierigkeiten oder Mißverständnisse mit der Behörde. Wenn er dann H IV erhält, bekommt er den Regelsatz zuzüglich den hälftigen Anteil der Kosten der Unterkunft. Die zweite Hälfte dieser Kosten entfällt auf dich.


    Gruß. Lirafe

    tr3spunt0s  
    Ich glaube, dass zu dieser Sache die Nutzerin "Kitty121" ganz gut Bescheid weiß, und habe meiner Meinung nach zu dieser Frage schon mal gelesen, dass man - wenn man bereits von den Eltern unabhängig ist/war und auf eigenen Beinen stand - nicht mehr zu den Eltern zurückziehen muss, sondern H IV-bezugsberechtigt ist. Vielleicht meldet sich Kitty121 von selbst zu dieser Frage, ansonsten vielleicht einfach per Pn an sie wenden und noch ein wenig gedulden. An sich ist sie regelmäßig im Forum.


    Gruß. Lirafe

    Schrader170
    Also kurz: Meine Antwort betraf deutlich nicht die Versicherung, sondern den „Besitz“, also ich meine das "Eigentum".


    Ausführlicher:
    Ich habe nichts betreffend die Versicherung geschrieben, worüber du jetzt schreibst, sondern mich bezogen auf deine Aussage betreffend den Besitz von mehreren Kfz`s innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, weil du geschrieben hattest, dass man zwei oder mehr Autos „haben“ kann.


    Denn du schriebst ja (13:19) explizit darüber (Besitz/Eigentum) und nichts zur Versicherung, nämlich:

    Schrader170:

    § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II
    Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    Selbst wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann man zwei oder mehr Autos haben(sofern das Kind erwerbsfähig ist). Dabei dürfte es keine Rolle spielen, wer der Versicherungsnehmer ist.“


    Und das ist definitiv nicht unbedingt richtig so - daher, um einen plastischen Vergleich darzustellen mein Beispiel von heute 16:02, zur von den Ämtern getrennten Betrachtung der Konten einzelner BG-Mitglieder (weil die eben auch diesbezüglich nicht alles auf ein BG-Mitglied laufen haben sollten, wenn sie dann über der Vermögensfreigrenze liegen) .


    Also erübrigt es sich, zu deiner „Gegenfrage“ zu antworten, weil ich eine entsprechende Grundaussage, die du formulierst, nicht getroffen habe.


    Gruß Lirafe

    Was ist eine Ausbildungsbeschaffungsmaßnahme? Wie lange wird sie dauern? Normalerweise steht dir noch staatliches Kindergeld bis zum vollendeten 27 Lebensjahr zu; es sei denn, du "verdienst" vorher, daher weiß ich nicht, wie das mit den dann 200 € ist, die du erhälst, also wie die Einfluss auf das Kindergeld nehmen, also wie sich das Entgelt genau "nennt" laut Vertrag oder Vereinbarung. Nur von den 200 € im Monat wirst du ja auch kaum leben können. Hat man dir bei der Arge gesagt, dass deine Bezüge dann "gekürzt" werden, die also weiterhin Leistungen für dich erbringen? Dann erhälst du von denen natürlich auch weiterhin die Kosten der Unterkunft .

    Das was Schrader170 sagt, stimmt leider nur bedingt. Oben in der Menueleiste unter H IV/ ALG 2 und dann weiter auf "angemessener Wohnraum" kannst du Bestimmungen nachlesen. Leider ist es so geregelt, dass für einen Säugling kein Extra-Zimmer oder Wohnraum Anspruch besteht. Und insofern hast du mit deiner Vermutng Recht, das es manchmal wirklich darauf ankommt, welchen Sachbearbeiter man gerade "erwischt" hat.