Beiträge von weserbergland

    An die
    xxx




    Ort,den...


    Widerruf der Verzichtserklärung vom...
    BG Nummer:xxx


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
    getätigte Einverständniserklärung vom ...
    nach § 46 I SGB I
    mit Wirkung für die Zukunft.


    Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
    Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
    Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
    xxx) aufgerechnet.


    Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
    ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
    Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
    nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
    Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
    werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
    zulässig.
    Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
    Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
    erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
    (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).


    Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
    eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
    sofortiger Tilgung
    (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER;
    HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG
    Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
    AS3108/06 ER-B).


    Ich bitte um eine umfassende rechtliche Überprüfung des Bescheides.


    Mit freundlichem Gruss


    Es gibt von der ARGE bestimmte Vorgaben z.b. wie gross und wie teuer die Wohnung sein darf. Und was darüber liegt, muss aus eigener Tasche gezahlt werden!

    ich hatte mich auch an die arge gewendet, als ich von dem urteil ^^ erfahren habe; hatte es sogar als kopie angefügt; leider wurde mein anliegen einfach abgelehnt, mit der begründung, der § ist nicht übergreifend auf nrw..
    tjia, nun bin ich nochimmer am abzahlen meiner kaution, ziehe bald hier aus, anfang jahres ist dann nebenkostenabrechnung fällig, die wird wohl abgezogen (laut wohnbau), der rest..hmz, da muß ich eine freigabeerklärung der arge vorlegen, damit ich den rest selber bekomme...das feine daran ist, es wird bestimmt als einkommen angerechnet..
    ODER?


    Ich weiss, aus einem anderen Forum das es mittlerweile auch hier in NRW so gehandhabt wird mit der Kaution! Wie es in dem Urteil drin steht!


    Und was Die Nebenkostennachzahlung betrifft, habe ich gestern auch noch einen extra Thread rein gesetzt!
    Wenn Du es nicht finden solltest, dann schick mir einfach ne PN!

    auch hier stellte sich die arge bei mir quer, habe übernahme beantragt..nichts..kam keine antwort..
    habe dann (nach abschaltdrohung) an die stadtwerke geschrieben mit der bitte um ratenzahlung, vorab unter vobehalt bis die arge sich entschieden hat..habe dieses schreiben auch gleich bei der arge eingereicht...und wieder nix, ich zahle meine raten immernoch..ich habe nicht mal ne antwort auf mein schreiben bekommen..
    klasse, was einem so übrig bleibt, wenn man alles selber zahlen muß und da soll man dann noch sparen für geräte, die kaputt gehen, oder kleidung etc. ..



    Ein bekannter von mir ist Anwalt! Durch ihn bin ich heute leihweise ans SGB 1+2 gekommen! Mein SB freut sich wenn ich morgen damit bei ihm aufschlage!
    Was den Strom betrifft, ging es mir nicht anders als Dir! Aber mir wurde es genehmigt!


    Darf ich fragen aus welcher Region Du kommst?

    hallo,


    meine schwiegermutter hat ihre heizkostenabrechnung bekommen, und obwohl sie wenig geheizt hat, ist durch die preiserhöhung eine nachzahlung fällig. bisher in den vergangenen jahren hat das amt anstandslos übernommen, sie bezieht hartzIV. aber jetzt nicht mehr? meine sm kann das geld nicht so einfach aufbringen, wie kann man ihr raten? gibt es vielleicht doch hoffnung auf unterstützung?


    Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Betroffenen selbst beglichen wurde.


    Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Betroffenen selbst schon im Vorfeld beglichen wurde. Die Arge hatte es abgelehnt für die Kosten der Nebenkosten-Nachzahlung aus dem Jahre 2006 aufzukommen, mit der Begründung, dass der ALG II Empfänger bereits die Rechnung selbst bezahlt hätte. Der ALG II-Empfänger sei damit nicht "hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden, so die Behörde.


    Doch das Sozialgericht Frankfurt (Sozialgericht Frankfurt, AZ: S 26 AS 1333/07) konnte dieser Einschätzung nicht folgen. Es müsse damit gerechnet werden, dass "bei Erlass eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf eines Kalenderjahres" auch eine Nebenkostenabrechnung fällig wird. Aus diesem Grund sei das Amt verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Dabei ist es egal, ob der Sozialleistungsempfänger bereits die Nachzahlung selbst getragen hat und die Nebenkosten-Rechnung erst dann eingereicht hat. (24.09.2008)

    Hallo!


    Durch einen bekannten, der Anwalt ist bekam
    ich folgende Info wo man sich ALLE SGB`s
    kostenlos Downloaden kann:


    http://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_S.html


    Ich setze es hier rein, damit alle mal sehen,
    welche Rechten und auch Pflichten Sie haben!


    Das SGB 1+2 habe ich momentan im Original
    zuhause und werde damit Morgen bei dem
    Jobcenter erscheinen!
    Da bei mir einiges nicht in Ordnung war, wird
    mein SB ab morgen sehr viel Spass mit mir
    haben!

    Sie wollen halt ne Ratenzahlung von 50€ im Monat,was für mich halt viel Geld ist.Und sie würden die Kaution ja bei einem Auszug wieder zurückbekommen.Wenn ich wieder einen Job habe,siehts wieder anders aus mit der Ratenzahlung,aber jetzt das von den Leistungen auch noch abzwacken,weiß nicht wie ich das machen soll.
    LG Gaby43


    Dann mache es am besten so, wie ich es oben beschrieben habe und beziehe dich auf diese Urteile!

    Wie wir bereits berichteten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... en8551.php
    betrügt die ARGE München ihre ALG II Empfänger wissentlich und vorsätzlich bei der Berechnung der von den Hilfebedürftigen aus dem Regelsatz zu zahlenden Warmwasserkosten. Auf diesen "Kosteneinsparungs-Zug" sind mittlerweile mehrere andere Kommunen bundesweit aufgesprungen. Nichts desto trotz ist diese Vorgehensweise weiterhin absolut rechtswidrig, da sie in totalem Widerspruch zu den diesbezüglichen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichtes steht, was die jeweiligen Leistungsträger auch wissen. Hierbei handelt es sich auch keinesfalls um eine fatale Fehlinterpretation der BSG-Urteile, sondern vielmehr um eine bewusste Täuschung und Rechtsbeugung der Kommunen mit dem Zweck, auf diese Weise bei ALG II-Beziehern illegal Ausgaben für Unterkunftskosten einzusparen. Diese Vorgehensweise, die auf erhebliche kriminelle Energie hinweist, ist damit auch strafrechtlich relevant (§§ 263, 339 StGB).


    Das Bundessozialgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach § 9 Heizkostenverordnung (HKV) im SGB II grundsätzlich unzulässig ist. Dabei ist es egal, wer diese Berechnung vornimmt. Stattdessen ist die im Regelsatz enthaltene Pauschale für die Warmwasserbereitung von den Gesamtheizkosten abzuziehen. Das gilt immer dann, wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden und keine getrennte Messung der tatsächlichen Brennstoffverbräuche erfolgt. Nur wenn eine getrennte Messung des tatsächlich nur zur Warmwasserbereitung verbrauchten Brennstoffs erfolgt, dürfen die so ermittelbaren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Da dies in Deutschland aber absolut unüblich ist, eben weil Heizung und Warmwasser i.d.R. über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden, kommt das in der Praxis so gut wie nie vor. So u.a. BSG vom 27 Feb 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R.


    Unter wissentlicher totaler Rechtsbeugung erklären einige Leistungsträger des SGB II ihren Hilfebedürftigen aber, dass aufgrund dieser Urteile des BSG nunmehr die vom Vermieter, oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma, die nach § 9 HKV, meist nach sog. Gradtagen, errechneten, angeblich tatsächlichen, Warmwasserkosten abzuziehen seien. Dabei wird den, meist technisch unkundigen, Betroffenen noch frech und wissentlich vorgelogen, dass ja mit dem Warmwasserzähler die Warmwasserkosten gemessen worden seien. Genau das stimmt aber nicht, was den Leistungsträgern auch wohlweislich bekannt ist, denn das Einzige, was der Warmwasserzähler misst, ist die verbrauchte Wassermenge - nicht jedoch die zu deren Erwärmung benötigte Energie. Eben deshalb werden dann im Weiteren auf der Abrechnung die Warmwasserkosten nach § 9 HKV anteilig von der Gesamtenergie, den Brennstoffkosten, errechnet. Genau das wird den betroffenen ALG II Beziehern aber, ebenfalls wohlwissend und damit vorsätzlich, von den Leistungsträgern verschwiegen.


    Jeder, der von dieser vorsätzlichen und gravierenden Rechtsbeugung betroffen ist, sollte mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vorgehen.

    Wie heißt es so schön im Grundgesetz: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Doch das gilt anscheinend nicht für Menschen, die auf Hartz IV Leistungen angewiesen sind.


    Die Bundesregierung plant die Jobcenter wieder zu entflechten. Der Berliner Senat befürchtet ein großes Chaos für Hartz IV Bezieher


    Wie heißt es so schön im Grundgesetz: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Doch das gilt anscheinend nicht für Menschen, die auf Hartz IV Leistungen angewiesen sind. Allein schon bei der Antragstellung wird dem Menschen das letzte bischen Würde genommen. Doch wer denkt, schlimmer geht es nicht mehr, der muss sich dieser Tage eines Besseren belehren lassen. Die schwarz-gelbe Bundesregierung plant die Jobcenter, die Rahmen der Hartz-Reformen eingeführt wurden, wieder aufzulösen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte 2007 entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaften zwischen Bundesagentur für Arbeit und Kommunen verfassungswidrig seien. Die Politik war damals aufgefordert entsprechende Änderungen vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Frist bis zum Jahr 2010 gesetzt, damit eine Neuregelung geschaffen werden kann. Die Verfassungsrichter hatten festgestellt, dass die Arbeitsmarktreform in Teilen gegen die Verfassung verstößt. Hierbei ging es jedoch nicht die Ungerechtigkeiten der "Hartz IV Reform", sondern um die Aufteilung in der Verwaltung. Elf Landkreise und Kommunen hatten gegen die sog. "Mischverwaltung" geklagt. Karlsruhe sah durch die Verwaltungsaufteilung zwischen Bund und Kommunen innerhalb einer Behörde das eigenständige Handeln der Kommunen verletzt.


    Doch warum ist diese Entflechtung eine weitere Entwürdigung für Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher/innen? Anhand eines Beispiels kann es erläutert werden:


    Eine alleinerziehende Mutter muss nach den bisher bekannt gewordenen Plänen der Bundesregierung für das ALG II künftig immer noch zum Jobcenter gehen, das dann allein durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) betrieben wird. Muss sie aber einen Antrag für die Kosten der Unterkunft einreichen, geht es mit ihren Töchtern zu einer neu zu schaffenden Behörde des Landes Berlin. Ob diese aber wie bisher unter dem selben Dach residiert, ist völlig offen. Da, wo jetzt nach langer Anlaufzeit eine Behörde zuständig ist, sind es künftig zwei – mit möglicherweise allen Problemen, die eine Doppelstruktur beinhalten kann.


    Der Berliner Senat kritisiert das Vorhaben der Bundesregierung. Das einzige was gut an der Hartz-IV-Reform war, soll nun wieder abgeschafft werden. Das "Angebot aus einer Hand", war eines der wenigen positiven Aspekte der Hartz-IV- Gesetze. Und das soll nun wieder abgeschafft werden, so Arbeitssenatorin Carola Bluhm (LINKE). Bis Ende 2010 sollen die Änderungen umgesetzt sein und die Zeit dazu ist "verdammt wenig", so Bluhm. Bislang wären noch nicht einmal Vorgaben vom Bund gekommen, wie die Umsetzung aussehen soll. Bluhm glaubt nicht daran, dass die Neuregelungen Verbesserungen für Hartz IV Betroffene bringen könnten. Es ginge eher um die "Sicherung des Status Quo".


    Angelika Wernick von der AG Sanktionen der Berliner "Kampagne gegen Hartz IV" befürchtet ein Chaos für ALG II Bezieher/innen. Die ohnehin massiv vorhandenen Probleme der Arbeitsmarktpolitik dürften sich durch das Vorhaben weiter verschärfen. Erwerbsloseninitiativen befürchten mehr Verfahren an den Sozialgerichten durch die bevorstehende Trennung. Schließlich wird es, wo zwei Behörden zu entscheiden haben, automatisch auch interne Widersprüche geben. Und ausbaden müssen es mal wieder die Betroffenen selbst. (05.11.2009)

    Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Betroffenen selbst beglichen wurde.


    Das Sozialgericht Frankfurt urteilte: Arge muss "angemessene Nebenkostennachzahlung" begleichen, auch wenn die Rechnung vom Hartz IV Betroffenen selbst schon im Vorfeld beglichen wurde. Die Arge hatte es abgelehnt für die Kosten der Nebenkosten-Nachzahlung aus dem Jahre 2006 aufzukommen, mit der Begründung, dass der ALG II Empfänger bereits die Rechnung selbst bezahlt hätte. Der ALG II-Empfänger sei damit nicht "hilfebedürftig". Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden, so die Behörde.


    Doch das Sozialgericht Frankfurt (Sozialgericht Frankfurt, AZ: S 26 AS 1333/07) konnte dieser Einschätzung nicht folgen. Es müsse damit gerechnet werden, dass "bei Erlass eines Bewilligungsbescheides nach Ablauf eines Kalenderjahres" auch eine Nebenkostenabrechnung fällig wird. Aus diesem Grund sei das Amt verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Dabei ist es egal, ob der Sozialleistungsempfänger bereits die Nachzahlung selbst getragen hat und die Nebenkosten-Rechnung erst dann eingereicht hat. (24.09.2008)