Beiträge von weserbergland

    Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. ARGE hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen


    Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die ARGE Krefeld zur Übernahme der Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers in tatsächlicher Höhe verurteilt.


    Der 62-jährige, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2006 Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”). Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich nur 45 m2 große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie, dass der Kläger eine 55 m2 große Wohnung bewohnte, da die Miete verhältnismäßig niedrig war. Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter ihrer Grenze von 1,00 Euro/m2. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 m2 großen Wohnung. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser Art bisher uneinheitlich.


    Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte die ARGE zur Übernahme der gesamten Heizkosten. Zur Begründung führte es aus, das Gesetz sehe die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vor, soweit diese angemessen seien. Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete.


    Hier gelte die sog. Produkttheorie: Wenn die Wohnung zwar entweder unangemessen groß oder unangemessen teuer sei, das aus der Multiplikation der Faktoren Größe und Quadratmetermietpreis zu ermittelnde Produkt aber angemessen sei, seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Konsequenterweise seien dann auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich, zumal diese oft kaum beeinflussbar seien, sondern von den Eigenschaften der Wohnung abhingen. Darüber hinaus gestatte das Gesetz den Behörden nur, Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer Kostensenkung bzw. einem Umzug aufzufordern. Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. (Aktenzeichen: S 23 AS 119/06- 24.07.07)

    Stromschulden bei Hartz-IV


    Im Falle einer Hartz-IV-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestätigt, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.


    ALG II: Darlehen für Stromschulden bei Stromsperre


    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 7 AS 546/09 B ER) urteilte: Im Falle einer Hartz IV-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestätigt, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.


    Das Landessozialgericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.


    Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen. (04.07.2009)

    Hallo @ all,habe heute die Genehmigung zum Umzug erhalten,die Kaution wird als Darlehn gewährt,allerdings wollen sie mir dafür monatl.50€ abziehn von meinen Leistungen.Wenn ich das oben im Text richtig verstehe kann ich dagegen Widerspruch einlegen,ist das richtig?Ich mein 50€ weniger ist schon viel Geld.Ich soll eine Abtretungserklärung unterschreiben.
    LG Gaby43


    Das brauchst Du nicht! Sie dürfen die Kaution nicht Tilgen in monatlichen Raten! Nur bei Auszug oder wenn Du kein Hartz 4 mehr bekommst! Bei Auszug zahlt der Vermieter die Kaution ans Jobcenter zurück und bei beginn eines Arbeitsverhältnisses zahlst Du es in Raten ab!


    Lege schnellst möglich Widerspruch ein mit berufung auf dieses Urteil! Wenn Du gar nicht weiter kommst, nimm dir einen Anwalt mit Fachgebiet Sozialrecht. Der kostet dich mit Beratungshilfeschein max. 10€. Diesen Schein bekommst Du beim Amtsgericht!

    Hartz IV: Übernahme der Mietkaution bei ALG
    II
    Mietkauton als Darlehen bei Hartz IV


    Hartz IV: Übernahme der Mietkaution bei ALG
    II Bezug: Die Bundestagsabgeordnete Katja
    Kipping (Linke) startete ein "kleine
    Anfrage" an die Bundesregierung. Hier
    geht es insbesondere um die Übernahme der
    Mietkaution in Form eines Darlehens bei ALG
    II Bezug.


    Anfrage durch Katja Kipping
    Nach § 22 Abs. 3 des Zweiten Buchs
    Sozialgesetzbuch (SGB II) soll eine Miet-
    kaution als Darlehen erbracht werden. Angaben
    von Darlehensbeziehenden zufolge, die mit
    Bestätigung des kommunalen Trägers eine neue
    Wohnung bezogen haben und nur über ein
    Schonvermögen verfügen, werden von den
    Arbeitsgemeinschaften (Arge) diese Darlehen
    gemäß § 23 Abs. 1 (Darlehen infolge eines
    unabweisbaren Bedarfs) ausgereicht; dies mit
    der Folge, dass die Darlehensrückzahlung
    durch eine monatliche Aufrechnung von bis zu
    10 Prozent auf die Regelleistungen der
    Bedürftigen erfolgt.


    Laut Durchführungshinweis der Bundesagentur
    für Arbeit (Rz. 23.1d, Fassung vom 5. Juli
    2005) wird klargestellt, dass Mietkautionen
    aber nicht von § 23, Abs. 1 erfasst werden.
    Das hat zur Folge, dass die Regelung der
    Darlehensrückzahlung auch nicht gemäß § 23
    ge- regelt werden kann. Dementsprechend
    kommentiert der Deutsche Gewerkschaftsbund
    (DGB) in den "Informationen zum Arbeits-
    und Sozialrecht": "Wird die
    Mietkaution als Darlehen gezahlt, darf dieses
    Darlehen nicht mit den laufenden Leistungen
    zum Lebensunterhalt aufgerechnet
    werden."


    Weiterhin ist durch Beziehende von Leistungen
    nach dem SGB II bekannt, dass
    Abtretungserklärungen für Mietkautionen der
    Leistungsbeziehenden durch die
    Arbeitsgemeinschaften mit der Begründung
    nicht anerkannt werden, gewährte Darlehen
    müssten zurückgezahlt und demzufolge könnten
    Mietkautionen auch nicht an die
    Arbeitsgemeinschaft abgetreten werden.


    Antwort der Bundesregierung:
    Die Übernahme einer Mietkaution in Form der
    Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1
    Satz 1 SGB II ist rechtswidrig. Demzufolge
    scheidet auch eine Darlehenstilgung auf der
    Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II aus.


    § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die
    darlehensweise Leistungserbringung in den
    Fällen vor, in denen ein von den
    Regelleistungen umfasster, unabweisbarer
    Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden
    kann. Die Aufwendungen für eine Mietkaution
    sind nicht von der Regelleistung umfasst, so
    dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine
    Grundlage für die darlehensweise Übernahme
    einer Mietkaution bietet. Mietkautionen
    zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft und
    Heizung, für die in der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende gesonderte Leistungen nach §
    22 SGB II erbracht werden. Dem zufolge ist in
    § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II
    geregelt, dass der zuständige kommunale
    Träger eine Mietkaution bei vorheriger
    Zusicherung übernehmen kann. Die Übernahme
    erfolgt in der Regel als Darlehen (§ 22 Abs.
    3 Satz 3 SGB II). Anders als beim Darlehen
    nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der
    Gesetzgeber für die Rückzahlung eines
    Kautionsdarlehns keine Regelungen getroffen.
    Die zuständigen Leistungsträger haben bei der
    Entscheidung über die Konditionen für die
    Rückzahlung die Umstände des Einzelfalls
    angemessen zu berücksichtigen.


    Was Laufzeit und Modalitäten der Rückzahlung
    angeht, so lassen sich keine allgemeinen
    Regeln aufstellen. Hier bestehen
    Handlungsspielräume der Verwaltung, die je
    nach Höhe des Darlehens und gegenwärtiger und
    künftiger wirtschaftlicher Situation des ALG
    II Hilfeempfängers auszufüllen sind.
    (22.10.2008)[/SIZE]

    Mietkaution darf nicht mit laufendem Alg II aufgerechnet werden


    Im Bezug auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg hat das Hessische Landessozialgericht am 13. September entschieden, dass ein Darlehn für die bei Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung fällige Kaution "nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden (darf), d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei.³ Eine Einbehaltung des gewährten Darlehns beurteilten die Darmstädter Richter als "rechtswidrig³. "Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten³, so das Gericht weiter in seiner Presseerklärung.


    Laut Beschluss der Richter ging der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehns vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsanspruches aus. Das sei bereits an der Gesetzessystematik zu erkennen, da eine diesbezügliche Aufrechnungsregelung im SGB II fehlt (für andere Fälle ist diese gegeben, vgl. § 23,1 SGB II für dort ausdrücklich genannte Fälle der Darlehnsvergabe zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs, der sich aber ausdrücklich nicht auf die Unterkunftskosten bezieht).


    Mit Blick auf die allgemeine Aufrechnungsvorschrift des § 51 SGB I schlossen die Richter die Rückzahlung bei laufenden Leistungsbezug im Ergebnis ebenfalls aus. Voraussetzung wäre Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Zivilprozeßordnung für Arbeitseinkommen (930 EUR), die sich hier noch um 350 EUR für ein unterhaltenes Kind erhöhte. Das Einkommen der Leistungsbeziehenden lag einschließlich Kindergeld weit darunter. Ebenfalls kam hier eine Aufrechnung nach § 51, 2 SGB I nicht in Frage, da es nicht um die Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ging, wie auch die Anwendung der Straffvorschrift des § 43, 1 SGB II nicht in Frage kam, die sich auf Erstattung oder auf Schadensersatz aufgrund von seitens des Hilfebeziehenden vorsätzlich oder grob vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben bezieht.


    Im Ergebnis war die "in dem Darlehnsvertrag S enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EUR monatlich beginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens rechtswidrig.³ Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung könne sich der Leistungsträger zudem weder auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung berufen, noch auf einen nach ihrer Sicht in dem Darlehnsvertrag enthaltenen (Teil-)Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbs. SGB I, der zu einem entsprechenden Erlöschen des Sozialleistungsanspruches geführt habe (da sie diesen selbst - rechtswidrig - herbeigeführt hat).


    Mit (etwas) weniger juristischen Worten: Völlig absurd (aber bei den Alg II-Behörden nicht minder verbreitet) ist, eine Mietkaution, die die ARGE gezahlt hat und deren Erstattung durch den Vermieter sich die ARGE bei Auszug des Leistungsbeziehenden gesichert hat, bei dessen laufendem Alg II-Bezug auch noch zurückzufordern. Denn die ausgelegte Mietkaution gehört zu den Unterkunftskosten, die Erstattung müsste der Leistungsbeziehende aus der Regelleistung vornehmen, aus der fast alles bestritten werden muß, nur nicht die Unterkunftskosten. Auch die verschiedenen von den Alg II-Behörden herangezogenen Aufrechnungsvorschriften oder 'abgepreßte’ Darlehns- oder Verzichtserklärungen verpflichten Leistungsbeziehende nicht zur Rückzahlung der Kaution bei laufendem Bezug, da sie unrechtmäßig zustande gekommen sind. (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss AZ L 6 AS 145/07 ER) veröffentlicht am 23.10.07

    An die
    xxx




    Ort,den...


    Widerruf der Verzichtserklärung vom...
    BG Nummer:xxx


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
    getätigte Einverständniserklärung vom ...
    nach § 46 I SGB I
    mit Wirkung für die Zukunft.


    Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
    Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
    Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
    xxx) aufgerechnet.


    Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
    ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
    Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
    nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
    Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
    werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
    zulässig.
    Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
    Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
    erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
    (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).


    Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
    eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
    sofortiger Tilgung
    (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER;
    HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG
    Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
    AS3108/06 ER-B).


    Ich bitte um eine umfassende rechtliche Überprüfung des Bescheides.


    Mit freundlichem Gruss

    An die
    xxx




    Ort,den...


    Widerruf der Verzichtserklärung vom...
    BG Nummer:xxx


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
    getätigte Einverständniserklärung vom ...
    nach § 46 I SGB I
    mit Wirkung für die Zukunft.


    Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
    Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
    Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
    xxx) aufgerechnet.


    Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
    ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
    Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
    nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
    Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
    werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
    zulässig.
    Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
    Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
    erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
    (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).


    Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
    eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
    sofortiger Tilgung
    (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER;
    HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG
    Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
    AS3108/06 ER-B).


    Mit freundlichem Gruss

    Habt ihr denn beim derzeitigen Vermieter eine Kaution hinterlegt? Wenn ja, wird euch diese wahrscheinlich angerechnet und der differenz Betrag zur Kaution der neuen Wohnung als Darlehen genehmigt!


    Vergesst bitte nicht euch als aller erstes die Umzugsgenehmigung bei der ARGE einzuholen!

    Die FDP wäre nicht FDP, wenn sie nicht an die Hartz IV Sätze ran wollte würde. Ihr Klientel braucht Geld. Ob sie H4 nun vorher in Bürgergeld umbenennt, ist belanglos. Der FDP schweben amerikanische Verhältnisse, aber ohne hohe Haftstrafen für die Ackermänner und Zumwinkels in diesem Land. Die einzige Kraft, die sich der FDP entgegenstemmen wird, - vor ein paar Jahren hätte ich über diese These laut gelacht - wird die CSU sein.


    Denk mal dran das die FDP auch in Bayern der Koalitionspartner der CSU ist. Und: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Der Seehofer ist kein Schlag besser als die Schwesterwelle.

    Ich versuch das jetzt mal zu verstehen. Und so gut es mir möglich ist darauf zu antworten.


    Bei einer BG gibt es folgende Regelsätze: 323€ für euch beide. Fürs Kind sind es glaube ich ca. 60% vom Erwachsenensatz. Plus die Miete die von der ARGE gezahlt wird! Bei Miete gehe ich mal von 400€ aus. Das wären zusammen für euch 1261€. Aber der Verdienst beim BUND als Zeitsoldat ist bestimmt um einiges höher. Wenn dem so ist, fällt für dich dann ja auch Hartz 4 weg. Also bist du auch weg von der ARGE!


    Darf ich mal fragen in welcher Region Du wohnst?


    Ich frage mich ehrlich gesagt, warum ihr dann eine Bedarfsgemeinschaft seit, wenn dein Freund bei der Bundeswehr Zeitsoldat ist und Geld verdient?

    Also ich bin vor ca 2 Monaten von Niedersachsen nach NRW gezogen. Ich musste beim Jobcenter HM, den Umzug beantragen. Was mir auch auf Grund verschiedener Umstände gewährt wurde. Danach bin ich mit dem neuen Mietvertrag zu LPA. Die Wohnung wurde mir von denen genehmigt!


    Allerdings hat sich HM quergestellt wegen der Umzugskosten! Mir wurde zuerst eine Pauschale in Höhe von 85€ genehmigt! Ich machte aber, meinem damaligen Sachbearbeiter klar, das ich auch Umzugshelfer usw. benötige. Nach einpaar Tagen, kam ein Brief vom Jobcenter, das ich doch bitte 2-3 Umzugsunternehmen kontaktieren sollte wegen einem Kostenvoranschlag! Das habe ich auch getan! Nur sobald die Firmen hörten, das die Umzugskosten vom Jobcenter gezahlt werden, haben die sich geweigert einen Kostenvoranschlag zu machen! Da sie ja dann sowieso von einer Jobcenter eigenen Firma unterboten werden!


    Das Ende vom Lied war dann, das ich meinen Umzug alleine gemacht habe und fast noch klagen musste wegen der bereits genehmigten Pauschale

    Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 359,- €, dazu angemessene Wohnkosten (unterschiedlich, je nach Region), vielleicht nochmal 400,- € .... also liegst du mit 1.031,- € gut über dem Bedarf ....


    Wenn Du nicht damit auskommst, ist das Dein Problem .... jedenfalls aus sicht des Hartz IV-Gesetzgebers ...


    Für Deine Freundiin ist da noch ein anrechnungsfähiger Betrag über, also wird auch dann allenfalls eine Ergänzung geben, wenn Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Bei 1.031,- € werden das aber kaum mehr als 20,- € sein ....


    Aber den Umzug kann die ARGE nicht verbieten .... die übernehmen allerdings dann die Kosten nicht ...

    In NRW ist das leider auch nicht besser .. und in Niedersachsen auch nicht ...


    Wenn Du erstmal in Hartz IV bist, meinen die Behörden, daß sies mit Dir machen können. Also: nicht alles gefallen lassen, Widerspruch einlegen, .... und wenns sein muß: klagen ... aber sicherheitshalber mit einem Anwalt, damits auch klappt.