Beiträge von Dyreng

    Hier mal ein Auszug der momentanen Gesetzeslage
    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.



    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen


    1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,


    3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,


    b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,


    4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,


    5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,


    6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.


    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1. Einnahmen, soweit sie als


    a) zweckbestimmte Einnahmen,


    b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,


    2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    Ich denke mal, dass Abs. 1 ausagt, das steuern nicht angerechnet werden können aber 100%ig weis ich es auch nicht.
    Wenn man aber Schmerzensgeld bekommt dürfte dies nicht angerechnet werden!

    Wie fiel verdient dein Mann und welcher § steht im Brief als Begründung? Wenn du Eckdaten nennst kann man besser helfen!!!

    Es wird natürlich mit dem Netto gerechnet.
    In deinem Fall sollten dir von den 787€ noch 237,40€ bleiben. Es ist dabei aber wichtig, dass du das Auto auch beim Antrag angiebst und mit rauf schreibst, dass es für die Arbeit zwingend notwendig ist. Sonst kann es passieren, dass es als Vermögen angerechnet wird.
    Aus der eigenen Erfahrung raus kann ich dir sagen, dass du mit den Fahrkosten aufpassen solltest! Wenn du gute Verkehrsanbindung zu deiner Arbeit hast kann es sein, dass die Arge dir nix fürs Auto zahlt. In Berlin wird einem z.B. gesagt, dass man sich mit dem Berlin Ticket abgeben muss!!! Und nicht vergessen gute Verkehrsanbindung heist, dass mindestens alle 20 Minuten zur Stoßzeit ein Bus Bahn oder Tram fährt und man in 1,5 Stunden zur arbeit kommen kann.