Beiträge von Bob Parker

    Hallo,


    die prozesskostenhilfe ist sicherlich eine von vielen hilfreiche leistung, um auch mit geringen mitteln ein verfahrung zur sicherung der existenz oder durchsetzung streitbarer auseinandersetzungen finanziell zu realisieren. diese leistung darf aber nicht als selbstverständlich verstanden werden.
    wer ein wenig erfahrung im umgang von juristischen vorgängen hat, kann den antrag vor dem zuständigen amtsgericht selber stellen. der anwalt macht das zwar auch, aber da entstehen bereits die ersten kosten.
    dann beantragt man zeitgleich einen beratungsschein für die anwaltliche erstberatung, so werden meist nur 10 euro für die beratung fällig. ist der verlauf der erstberatung positiv, wird der anwalt die klageschrift an das gericht hereinreichen. bei einer beklagung sieht es ähnlich aus.
    hier ist halt der grundsatz vorhanden, wer nichts weis und viel hilfe benötigt, zahlt auch was er bestellt.
    eine vom anwalt erstattende strafanzeige kostet dem klagenden mantanten schnell bis zu 100 euro, also geh ich doch selber zur polizei. eine antragstellung auf pkh stellt ein anwalt schnell mal mit 90 euro in rechnung, als füll ich die 4 seiten selber aus. die 2 stunden bearbeitungszeit für einen beratungsschein sparen mir bei einer erstberatung schnell mal bis zu 170 euro oder mehr.
    und noch was, gerichtskosten sind nicht gleich anwaltskosten.

    Hallo Bianca,


    lass dir nichts von der arge erzählen, denn ich komme aus der gegend und wies was los ist. ruf bei der caritas an und lass es dir genau sagen. wer für dich zuständig ist, findest du unter caritas.de.
    lass dir auch gleich die möglichst höchste miete sagen und die maximale fläche. manche argen sind nicht so, wenn es nur um eine etwas höhere fläche handelt, hauptsache der preis stimmt.


    liebe grüße, jürgen.

    solltest es dir unter bestimmten umständen nicht mehr zuzmuten sein, dass du auch unter 25 jahren weiter bei deiner mutter wohnen kannst, so steht dir auch eine eigene angemessene wohnung zu. mit 208 euro alg I kommst du da nicht weit. wohngeld wird deine bedürftigkeit auch nicht beenden. die unzumutbarkeit muss allerdings eine dir nicht ertragbaren wohngemeinschaft voraussetzen. wenn dies der fall ist, rate ich dir dich mit einer sozial beratenden stelle ( caritas, awo, diakonie ) in verbindung zu setzen, die helfen dir, wo und wie es möglich ist. von vorne vorausgestzt ist es nicht ausgeschlossen, das die arge positiv entscheidet.


    MfG Jürgen.

    Hallo,


    ja, da ist schon einiges schief gelaufen. um eine übernahme der wohnkosten zu übernehmen setzt die arge tatsächlich voraus, dass die betreffene person unter der neuen anschrift gemeldet ist, da sonst keine zuständigkeit vorhanden ist. in diesem fall ist das nicht eingetroffen, denn die ummeldung ist noch nicht erfolgt. auf grund der nicht erfolgten polizeilichen meldung hinsichtlich der neuen wohnung kann somit deine tochter nicht auf eine übernahme der kosten beharren. es nutzt auch nicht, dass sie bei dir gemeldet ist, da es sich nicht um diese wohnung handelt. sollte eine nebenkostenforderung belaufend der alten wohnung zur forderung kommen, sollte sie diese sofort nach erhalt an die berliner arge einreichen, um die übernahme prüfen zu lassen.
    ich rate zu einer unverzüglichen ummeldung an die neue anschrift, um zumindest die künftigen kosten erstattet zu bekommen. hier eine rückwirkende erstattung zu erhalten sehe ich aussichtslos, leider.


    MfG Bob.

    hallo,
    melde dich auf keinen fall selber ab, denn du weist noch nicht, wie euer bedarf ausfallen wird.
    wenn dir das jugendamt die unterhaltvorschussleistung streicht, behältst du wenigstens deinen satz für dein kind.
    falls du neben dem kindergeld die uvl erhältst sind das nach unseren ortssatz ingesmat 334 euro, was du genau bekommst weis ich nicht. jedenfalls müsste je nach alter deine arge 215 euro für ein kind bis zu 6 jahren zahlen, dann bis 14 jahren 251 euro. somit gehst du mit einer eigener abmeldung voll in die knie. sollte dein schatz mehr verdiehnen als die arge als bedürftig feststellt, schmeissen die dich ohnehin raus. also bleib ruhig, melde was zu melden ist, um keinen ärger zu bekommen und lass es auf dich zukommen.


    MfG Bob

    Hallo,


    erst mal hätte laut der nachreichungsauuforderung noch kein bescheid ergehen dürfen.
    nun ist es an dir, ob du deine missliche lage ausser gefecht setzen möchtest. dazu folgendes.
    geh unverzüglich mit dem bescheid und der aufforderung, sowie einer auflistung dein einnahmen und ausgaben zur sozialhilfeverwaltung deines landratsamtes und beantrage eine übergangsbezogene sozialhilfe. dies muss dir die arge aber mitteilen, denn das was hier abläuft ist ein klarer verstoß seintens der arge. lass dich dort nicht abwimmeln und schalte deinen zuständigen sozialberater ( caritas, awo, diakonie ) ein und bitte um beihilfe, die sind da sehr kollant und unbürokratisch. hol dir einen tafelschein und einen kleiderkammerschein und lass dich sofort von der gez befreien. den antrag musst du schriftlich stellen und gilt ab antragsdatum, nicht rückwirkend. es gibt da einen vordruck, den dir die gez aber nicht zusendet. die von der arge können dir eine freistellungsverfügung ausstellen, wenn die penner wenigstens das schaffen. lass dich nicht verarschen, und geh notfalls zum sozialgericht, denn die kommen dir auch gleich mit dem staatsanwalt, wenn ein pfurtz drückt.
    in dieser lage war ich auch mal, aber anders, denn meine sachdeppen konnten nicht lesen.


    wünsch dir viel glück und hau diese deppen aus ihren kasperleanzüge raus.


    MfG Bob

    Hallo Evil,


    ich habe gerade mit dem Bundesarbeitsministerium telefoniert und erfahre, dass man diesen Ex- ALG I- Bezieher nur bekommt, wenn dein ALG I-Satz höher war, als deine ALG II- Leistung. Sollte Dein ALG II- Satz höher sein, dann so vergiss es.
    Ich habe den ALG I- Satz mit berechnet. Der Hartz-IV- Rechner stimmt fast. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Fallmanager nach eigenem Ermessen handeln und eine punktgenaue Berechnung mittels Onlinerechner nicht möglich ist.


    MFG Bob.
    Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen.

    ja es gibt einen zuschuss für ehemalige ALG I - empfänder nach § 24 SGB II.
    160 euro monatlich ( verheiratet 320 euro ) bis zu 12 monate. nach 12 monate ist eine reduzierung zu 50 % zu erwarten.
    meine berechnung von eben stimmte nicht ganz. es ist in diesem fall aber immer noch Wohngeld vorrangig.


    MfG Bob

    Hallo Evil,


    ich möchte Dich bitten, sofort deinen antrag bei der ARGE zu stellen, um keinen nachteil zu erleiden. die leistung wird euch zu dem tag bewilligt, in dem ihr den antrag stellt, dass heisst wenn du heute nicht beantragst, dann bekommst du auch für heute kein geld mehr.
    ob du oder deine frau ist egal. geht beide hin, denn darauf bestehen viele argen. ihr bekommt dann euren antrag und einen termin bei der integration, ein gespräch, dass eure not und bereitschaft zur abhilfe erkennen lassen soll.
    bitte nicht energisch werden, sondern ruhig und offen argumentieren, die beissen euch nicht.
    deine frau soll wenn möglich weiter arbeiten, denn das wird belohnt.
    100 Euro grundfreibetrag, 30 Euro versicherungspauschale und fahrtkostenberücksichtigung sind dann schon mal was. jeder euro zählt.
    eure rechung sieht dann so aus: ALG I plus Kindergeld plus rente plus einkommen Frau minus 100 minus 30 minus pauschale fahrtkosten. was da raus kommt ist das anrechenbare einkommen.
    dein anspruch errechnet sich aus regelsatz, sonderbedarf und wohnkosten. ich hab jetzt die sätze nicht im kopf. wis nur dass erwerbsfähige erwachsene 323 Euro und kinder bis zum 14. lebensjahr 215 euro bekommen. die miete entsprechend.


    Rechenbeispiel:


    Familie, 3 kinder bis 14 Jahre, warmiete 530 euro zu 100 qm wohnfläche, 75 euro heizkosten, 75 euro kalte nebenkosten, 380 euro kaltmiete


    Regelsatz erwachsener erwebsfähig: 323 euro
    ehefrau oder ehemann erwebsfähig: 323 euro
    3 kinder bis 14. lebensjahr: 645 euro - 215 je kind
    angemessene wohnkosten: 500 euro
    gesamtbedarf: 1791 euro


    Einkommensberechnung: 750 euro alg I
    + 300 euro rente
    + 350 euro einkommen
    - 100 euro freibetrag
    - 30 euro versicherungspauschale
    - 35 euro fahrtkostenpauschale
    + 558 euro kindergeld
    anrechenbares einkommen: 1793 euro


    hier bestünde kein anspruch nach ALG II und es könnte wohngeld beantrag werden!!!


    MfG Bob