Beiträge von juli

    Man kann sich auch bei seiner Gesetzlichen Krankenkasse, freiwillig weiterversichern lassen. Ich glaube, dass muss innerhalb von drei Monaten geschehen. Die Beitragssätze für z.B. Sonstige freiwillig Versicherte finden sich im Internet. Man stellt dort einen Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemessung und erhält die Formulare zu geschickt. Die Höhe der Beiträge orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit... Inwieweit da Vermögen als beitragpflichtige Einnahme berücksichtigt wird, weiß ich nicht.

    Ja, tatsächlich. Ich hab's gerade in den Fachlichen Hinweisen gelesen. Der Hilfebedürftige muss nur eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er keine Unterstützung vom Verwandten erhält.


    Rz 9.27
    "Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen."

    Hallo an Alle,


    dass Kinder, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, steht indirekt in § 7 Abs. 3, Satz 4, SGB II.
    "(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ...
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."


    Es gab inzwischen zahlreiche Grundsatzentscheidungen der Bundesozialgerichte zu dieser Frage und selbst die Agentur für Arbeit verneint in den, auf ihrer Webseite veröffentlichten Fachlichen Hinweisen (für die Argen/Jobcenter) zu § 7/9, dass diese sich selbst versorgenden unter 25-jährigen zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören. (Und sie versuchen's doch immer wieder.)
    Es herrscht das sogenannte "Einbahnstraßenprizip". Eltern müssen für ihre Kinder Unterhalt leisten, aber Kinder nicht für ihre Eltern.
    Eine Ausnahme bildet beim SGB II die Unterhaltvermutung des § 9 Abs. 5 bei Haushaltgemeinschaft. Was den Selbstbehalt des Kindes/Jugentlichen übersteigt soll bei den Eltern angerechnet werden. Deshalb wollen Sie die Einkommensbestätigung. Ich glaube nicht, das sich diese gesetzliche Regelung bei Verwanten mit Hilfe einer eidestattlichen Erklärung umgehen lässt. Aber der Selbstbehalt für Haushaltsmitglieder liegt natürlich wesentlich höher als Hatz 4.


    § 9 SGB II
    "...
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."


    § 1 ALG II VO
    "...
    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."


    Gruß Juli

    Hallo Humni,


    § 66 SGB I
    "...(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. ..."


    § 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung
    "Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen."


    Ob eine Stromabrechnung zur Durchführung des SGB II wesentlich notwendig ist, wage ich zu bezweifeln, insbesondere wenn die vorangegangenden Abschlagszahlungen während des ALG II Bezugs geleistet wurden. Dann dürfte, meines Wissens, eine mögliche Guthabenerstattung nicht als Einkommen angerechnet werden, da man ja dieses Guthaben aus der Regelleistung anspart hat. Und Schulden beim Stromanbieter ändern nichts an der Bedürftigkeit und dem Leistungsanspruch eines ALG II Empfängers.


    Ich würde die Stromrechnung schnellstmöglich nachreichen. Die Bearbeitung eines Widerspruchs darf drei Monate dauern, und wer dringend Geld zum Leben braucht, sitzt immer am kürzeren Hebel.



    Es gibt die Möglichkeit unmittelbar nach dem Widerspruch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht zu stellen. Vorraussetzung dazu sind Eilbedürftigkeit und der Rechtsanspruch auf die abgelehnte Leistung. Einen solchen Antrag kann ein Rechtsanwalt sicher am besten begründen. Aber es gibt auch viele Musteranträge im Netz, z.B. unter "http://www.verdi.de/mittelhessen/sozialberatung/widerspruche/einstweilige-anordnung".
    Das Gericht triff in der Regel schon innerhalb eines Monats eine vorläufige Entscheidung, habe ich gelesen.



    In einer ähnlichen Situation, als ich einen Versagungsbescheid erhielt, weil ich mich weigerte einen Antrag für mein nicht hilfebedürtiges, minderjähriges Kind zu stellen, und sich selbst nach sofortiger Abgabe des erzwungenen Antragsformulars wochenlang nichts tat, habe ich eine Rechtsanwältin mit dem Widerspruch gegen den Versagungsbescheid beauftragt (mit Beratungskostenhilfe, die das Amtsgericht auf die Versagung problemlos bewilligte). Nach deren Widerspruch erhielt ich eine knappe Woche später Geld und Bewilligungsbescheid von der Arge. (Und mein Kind, mit seinem Einkommen, war nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft.)


    Gruß Juli

    Hallo Schlaglochsucher,


    ich habe lange nicht mehr ins Forum geschaut ...
    Hier ein paar Auszüge aus den entsprechende Gesetzen und Verordnungen.


    § 9 SGB II
    "...
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."


    § 1 ALG II VO
    "...
    (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
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    Wohngeld ist laut § 5 SGB II gegenüber ALG II die vorrangige Leistung. Ein ALG II Empfänger ist zwar vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn aber ein Kind seinen Bedarf aus Wohngeld + Unterhalt + Kindergeld decken kann, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, ist kein ALG II Empfänger mehr. In der Datei "sgb-ii-infos-wohngeld-lang.pdf" der Arbeitsagentur (googeln des Dateinamens reicht) findest Du unter Punkt 6 und 7 dazu alles (und noch viel mehr Interessantes zur Rechtslage).


    Ich habe damals ein halbes Jahr auf die Bearbeitung der Wohngeldstelle gewartet. Viele Städte, w.z.B. Berlin, haben einen Wohngeldrechner auf ihre Web-Seite gestellt, sodass man planen kann, wieviel das Kind erhalten wird. Selbstverständlich habe ich dem Jobcenter die Beantragung von Wohngeld gemeldet. Solange das jedoch nicht ausgezahlt wird, ist das Kind eventuell bedürftig. Wie in diesem Fall bei der Arge verfahren werden sollte, steht auch in der oben genannten PDF-Datei der Agentur für Arbeit.


    Gruß Juli

    Hallo Jumama,


    wenn Kinder ihren Bedarf aus eigenen Mittel (Unterhalt und Kindergeld) decken können, gehören sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft sondern zur Haushaltsgemeinschaft (siehe Fachliche Hinweise der BA zu § 7, Nr. 7.23:
    "(3) Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn ...
    es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann"


    Angehörige der Haushaltsgemeinschaft haben einen Selbstbehalt in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Erst wenn der Kindesunterhalt über dem Freibetrag liegt darf dessen Überschuss beim Harz-IV-Empfänger angerechnet werden.
    Wenn Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, könnten sie möglicherweise zusätzlich sogar noch Wohngeld erhalten. Für meine Tochter bekomme ich welches, obwohl sie ihren Bedarf allein mit dem Kindesunterhalt decken kann.



    Auch mein ALG II-Bedarf wird um das Kindergeld (volle 182 €) gekürzt, obwohl das halbe Kindergeld bereits vom Kindesunterhalt abgezogen wurde. Der Kindesvater hat selbstverständlich Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. Als Steuerzahler finanziert er, und nicht der Staat, die Existenz des Kindes. Das halbe Kindergeld, dass ihm über den Kindesunterhalt mittelbar zufließt, ist verfassungsrechtlich erzwungene Rückgewähr von bei ihm zu Unrecht erhobenen Steuern in Höhe des (halben) Existenzminimums des Kindes.
    Nach § 1612 b BGB muss die den Unterhalt mindernde Hälfte des Kindergeldes für den finanziellen Bedarf des Kindes verwendet werden. Das halbe Kindergeld ist Bestandteil des Kindesunterhalts, denn dieser beträgt den festgesetzten Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a BGB) -- ohne Abzug des Kindergeldes.


    D.h. nach meinem Verständnis, der Staat zahlt monatlich 182 € Kindergeld für ein Kind aus, kürzt davon den Steuerfreibetrag des Kindesvaters um 91 € und mindert die ALG-II-Leistungen der Kindesmutter um 182 €. Er rechnet also 273 € Kindergeld an, zu Lasten des Kindes, welches, wenn es minderjährig ist, noch nicht einmal sein Recht auf die Verwendung der 91 € für den kindlichen Barbedarf gegen die eigene Mutter einklagen kann. Die Kindesmutter ist nach dem SGB II gezwungen gegen das BGB zu verstoßen und letztendlich trägt der Kindesvater mit 91 € einen Teil des Unterhalts der Kindesmutter, ohne für sie unterhaltspflichtig zu sein.


    Am 23.3.2010 sollte wegen dieser doppelten Kindergeldanrechnung vor dem 14. BSG-Senat (endlich) eine Klärung erfolgen, unter:
    "B 14 AS 3/08 R Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 320/06
    Ist das Kindergeld, das bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 1612b BGB
    angerechnet wurde, auch als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 iVm § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 zu
    berücksichtigen?"


    Dieser Termin wurde jedoch aufgehoben mit dem Grund: "Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt."


    Hier noch der Auszug aus der alten Terminvorschau des BSG Nr. 18/10 vom 17.03.2010 zu dem inzwischen aufgehobenen Termin:


    "5. Verhandlungstermin 13.00 Uhr - B 14 AS 3/08 R - R. ./. ARGE im Landkreis Rottal-Inn
    SG Landshut - S 13 AS 40/06
    Bayerisches LSG - L 7 AS 320/06


    Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Alg II für die Monate Oktober und November 2005.


    Die 1968 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren 1994, 2001 und 2003 geborenen Kindern von ihrem Ehemann getrennt. Die Beklagte bewilligte für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2005 Alg II i.H.v. insgesamt 695,25 €. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Nachdem der Beklagten die Höhe der vom Ehemann der Klägerin an diese sowie die Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen bekannt geworden war, änderte sie den Bewilligungsbescheid und setzte den Zahlbetrag für die Monate Oktober und November 2005 auf 60,38 € fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte das Kindergeld als Einkommen der Klägerin, soweit es nicht zur Deckung des Bedarfs der Kinder benötigt wurde. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie sieht im Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 6 GG. Das Kindergeld werde dabei doppelt angerechnet; einmal auf den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater und als überschießender Betrag auf den Anspruch der Mutter. Damit widersprächen die Regelungen des SGB II den Bestimmungen des BGB."


    Viele Grüße
    Juli