Beiträge von Spejbl

    Nun, dann einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellen. Da die Erhöhung erst kürzlich durch ist, kann es sein, dass auf Grund der Berarbeitungsdauer diese Gesetztesänderung im aktuellen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurde. Auf jeden fall muss nach Ende eines Bewilligungszeitraumes das dann korrigiert werden.

    das ist mal wieder typisch für einen quartz4-empfänger. macht hier eine woche das forum verrückt und nun seit ihr nach seinem dafürhalten die idioten. manchmal frage ich mich wirklich, ob es sich lohnt, derartigem pack hilfestellungen zugeben.


    Eben, das sehe ich auch so. In anderen Foren wäre mit Sicherheit der Beitrag gelöscht worden, der Thread geschlossen oder gelöscht und/oder das Login des Verfassers gesperrt. Wie dem auch sei ...

    Eine andere Möglichkeit wäre etwa, wenn das KiG zurückverlangt wird, was Kitty vorgeschlagen hat (Nachberechnung). Das wird aber problematisch wegen dem hier:


    http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/sgb_x/sgb_x_10009.html


    Begründung wäre: Das KiG ist zwar zunächst zugegangen, steht dir aber gar nicht mehr zu. Es muss zurückbezahlt werden. Somit ist diese Geldbewegung gar nicht dein Einkommen. Dieses Geld gehört nach wie vor dem Amt. Es steht dir also gar nicht zur Verfügung. Es ist also fremdes Geld, was du da zu Unrecht bekommen hast. Es ist also irrtümlich an dich bezahlt worden und du hast es zurückzubezahlen. Und damit dürfte meines erachtens folgender Sachverhalt gegeben sein:


    ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären ... (aus §11 SGB II)


    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html


    Durch die Rückzahlung wird also lediglich der Stand wieder hergestellt, als wäre das KiG gar nicht zur Auszahlung gekommen.


    Dazu wäre dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Wird aber, wie gesagt, Nerven verlangen. Denn JC wird erst einmal ablehnen (s. 1. Link) und dann gibt es einen Rechtsstreit. Und dessen Ausgang ist eben ungewiß.


    Wie gesagt: Alles schriftlich machen. Ganz wichtig. Nicht nur für dich, auch für den SB im JC.

    Das Kindergeld wird zurückzuzahlen sein, wenn bei eimem erwachsenen Kind das Einkommen über 8.004 EUR liegt (für das Jahr 2010). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag abzüglich Werbungskosten und SV- Beiträge ist.


    Und zu beachten ist unbedingt auch: Wird der Betrag auch nur um 1 Ct. überschritten, fällt das ganze Kindergelt weg. Es wird also nichts verrechnet. O.K. Dann ist ja alles klar..


    Dass ARGE / JC das erhaltene Kindergeld beim ALG II angerechnet hat, ist klar. Bei Arge zählt Geldfluss. Sollte es zurückgezahlt werden müssen, würde ich bei JC erneut einen Antrag stellen. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz ist das ja dann Hartz IV- mässig negatives Einkommen. Bei der Auszahlung wurde es als Einkommen angerechnet, bei einer Rückzahlung müsste es also auch berücksichtigt werden.


    Nur, so viel ich weiß, ist die Rechtssprechung sich da auch uneins. Klar, kann man wegen einem ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und ggf. klagen.

    Also in Deutschland gibt es nun einmal Krankenkassen. Und die schlucken nun mal Geld, viel Geld. Und weil manche Kassen extrem hungrig hind, gibt es Zusatzbeiträge. Diese hat der Gesetzgeber als besonderes Leckerli für die verlustmachenden Kassen erfunden. Und diese dürfen verlangt werden. Das ist Rechtens.


    Alternativ kann die Kasse gewechselt werden. Das haben ja auch über 1,5 Milliion Versicherte gemacht.


    Oder du gehst in die Private. Da kann man ja die Tarife aussuchen. Geht aber nur bei Gewerbetreibenden oder wenn man über der Bemessungsgrundlage liegt.


    Übrigens Frankreich: Da würde ich nicht schwärmen. Meine Korrespondentin in Nizza hat mir da so einige Sachen erzählt. Und die soziale Kälte ist dort in einem höheren Stadium als bei uns.

    Hallo,


    Deine Daten einfach mal in einen Hartz IV Rechner eingeben und das Ergebnis anzeigen lassen. Z.B. hier:


    http://www.forium.de/rechner-hartz-4.html?gclid=CLaT3IXGzqcCFca-zAodO3NxCg


    Aber noch einige Bemerkungen:


    Ist der Unterhalt tituliert, wenn ja, kann er angerechnet werden.


    Werbungskosten pro Person wirken sich erst aus, wenn pro Monat über 100 EUR. Bis 100 EUR ist dieses im Grundfreibetrag drin. Und da zählt auch die Versicherungspauschale mit rein.

    Man muß dabei aber aufpassen, dass man für einen Zeitraum nicht doppelt Geld bekommt. Wie groß wäre denn die Differenz vom aufstockenden ALG II und Wohngeld?? Weil, ALG II und Wohngeld gleichzeitig - das geht nicht. Schliesst sich also aus.


    Wenn so gewollt, der ARGE mitteilen, dass ab Monatswechsel zum 01.04.2011 kein Interesse mehr an ALG II besteht. Schriftlich! Denn noch kann die Auszahlung zum 31.03. gestoppt werden. Ab dem Zeitpunkt (01.04.) kannst du dann Wohngeld beantragen.


    Übrigens, Fahtkosten können auch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.


    Da deine Arbeitsstelle von Aushilfe auf Teilzeit geupgraded wurde, und, was ganz wichtig ist, nunmehr eine SV- Pflichtige Arbeit ausgeübt wird, denke ich, kannst du bei der ARGE erst einmal auch so argumentieren.


    Mögliche Sanktionen wegen mangelder Bewerbungen dürften auf jeden Fall im Sande verlaufen. Denn, es muss ein Sanktionsbescheid ergehen, und der greift frühestens zum 01.04. Da du aber ab 01.04. kein ALG II mehr willst :cool: ...


    Nur aufpassen, der mögliche Sanktionsbescheid hat Relevanz, solltest du innerhalb von 12 Monaten erneut ALG II beantragen (Abfolge Sanktionsstufen).

    Danke Kitty121 für deine prompte Antwort. Ich machte betriebswirtschaftlich einen Verlust von ca. 600 Euro im Monat während der letzten 4 Monate, diese Zahlen werden der ARGE gegenüber monatlich bilanziert.
    habe ich also einen Nachteil, wenn ich 100 Euro Einkünfte über Flohmarktverkäufe deklariere?
    Das kann doch nicht wahr sein - oder doch?


    Wenn der Flohmarkterlös ein Erlös ist, der für die selbständige Tätigkeit relevant ist, und wenn man den mit in der BWA mit angemeldet, dann dürfte es eigentlich kaum ein Problem geben. Der Erlös wird in bar erhalten. Dazu kann man ja beim Gewerbeamt diese Erweiterung der Tätigkeit anzeigen. Man sollte aber grundsätzlich in der eigenen Buchhaltung schon ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch schreiben. In deinem Falle hättest du dann eben statt 600 EUR 500 EUR Verlust. ...


    Nur bilanzieren, das wundert mich, dass JC da mitmacht. Denn es gilt der Geldfluss. Also Abschreibungen etc. sind da nicht ALG II relevant. Es zählt für JC der Cash-Flow.


    Und ausserdem wird bei JC immer ein Zeitraum von 6 Monaten bewilligt und für die sechs Monate der Durchschnitt gebildet. Wenn, mal angenommen, vorher 600 EUR Verlust/Monat sind (4 Monate) und es kommen dann mal 2 Monate mit je 20.000 EUR Gewinn, ist i.d.R. sogar das ALG II futsch. Denn in dem (mal konstruierten) Falle beträgt der Halbjahresgewinn 40.000 EUR abzügl. 2.400 EUR Velust (aus den vorherigen 4 Monaten) also immerhin noch 37.600 EUR. Monatlicher Gewinn: 6.267 EUR.


    Grundsätzlich ist es aber auch so, dass das JC schon die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen haben will. Denn ewig wird das wohl mit den Verlusten nicht gehen. Das ist ähnlich wie beim FISKUS. Da wird auch mal geprüft. Hintergrund ist der, dass bei dauernden Verlusten die Plausibilität geprüft wird. Und es kommt eben auch bei JC des öfteren vor, dass JC sagt: Sie haben sich auch für eine Unselbständige Tätigkeit zu berwerben. Denn, es ist im SGB II § 2 u.a. so geregelt:


    Text ab 01.01.2005


    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.


    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.


    Quelle:


    http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0200200

    Das kann man aber nicht mit meinem Fall vergleichen.
    Ich hatte keine Sanktion nicht eine vorab.
    Ich bekam von heute auf morgen alles gesperrt.


    Der Fall der da in dem Link aufgeführt wird ist ein anderer, den hier wird erstmal 10% gekürzt dann 20%, 30 und zuletzt 40%.



    Nja, ich wollte nur auf das Urteil hinweisen. Der Arzt müsste schon soetwas wie eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Aber abgesehen davon, einer Sanktion hat ein Sanktionsbescheid vorauszugehen. Gegen diesen legst du Widerspruch ein und reichst noch einmal (wenn nicht schon geschenen) die AU- Bescheinigungen ein.


    Ob der Widerspruch und eine Klage (denn der Widerspruch wird zu einem hohen Prozentsatz ablehnend beschieden) im Anschluss Erfolg hat, muss ich auf Grund der aktuellen Rechtssprechung bezweifeln.


    Am Sonsten ist hier ja eigentlich Alles gesagt worden. Nun bist du am Zuge. Und der Anwalt, der prüft auch erst einmal die Erfolgsaussicht. Salomonisch gesagt: Versuchen kannst du es. Und dann kannst du erst einmal Beratungsgutschein organisieren, den gibts beim Amtsgericht. Und wenn der Anwalt meint, er mache was, weil Aussicht auf Erfolg besteht, kannst du Prozesskostenbeihilfe beantragen.


    Aber aus Erfahrung kann ich nur sagen: Arbeite lieber mit dem JC kooperativ zusammen (wurde hier ja auch mehrfach ange-raten). Alles Andere verhärtet die Fronten. Und du erreichst gar nix.


    Vor gut 4 Jahren hatte ich auch mal (allerdings beim ALG 1) eine Sperre von 7 Tagen bekommen, weil ich trotz Krankschreibung mich nicht innerhalb der drei Tage nach Erhalt der Kündigung beim Amt gemeldet hatte. Und der Widerspruch? Für das Amt war das kein wichtiger Grund. Also Zurückgewiesen.

    Ich weiß ja nicht wie krank du nun wirklich warst aber Termine sollte man schon telefonisch absagen und nicht per mail oder Brief und dann gleich dreimal ist schon komisch.Du müßtest jetzt so schnell wie möglich bei deiner SB vorbeigehen und dort auch die Krankenscheine mitnehmen so das du nachweisen kannst das du tatsächlich krank warst dann können sie dir die Leistung nicht einstellen.Krank ist krank.


    Leider, so einfach geht das aber seit November 2010 nicht mehr. Siehe folgendes Urteil des BSG.


    http://www.kostenlose-urteile.de/ALG-II-Empfaenger-muss-auch-krank-zum-Amt-trotz-Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung.news10545.htm


    Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010
    - B 4 AS 27/10 R -

    Mit neuem Unrecht und Gewalt wird es nicht besser. Das ist der falsche Weg und wäre ausserdem strafrechtlich zu verfolgen; und das mit Recht. - Bankan überfallen - Scheiß Idee, weil Straftat.


    Und was kann z.B. der Grieche oder der Ire um die Ecke dafür, wenn wir, d.h. unsere Politik die Vermögenswerte der Menschen in das weltweite Casino schaffen. Denn nichts anderes geschieht. Dabei ist die Griechenlandhilfe nur ein Beispiel. Ach ja, und dann gibt es ja noch die notleidende Banken!! Damit die nicht aussterben, noch schnell ein Hilferuf, gekoppelt mit einem Spendenaufruf!

    Wir, Deutschland, als Export-Nation haben einen Aussenhandelsüberschuss. Wir haben ja Geld. Porsche, BMW, VW und Co. machen es ja möglich. Der Gewinn wird ja erwirtschaftet. Nur, unsere nationalmasochistische Gesetzgebuung bevorzugt es, unser Geld, naja, sagen wir mal, zu verheizen.


    Oder krass gesagt: Unser Staat gleicht einem Familienvater, der nach Außen hin sehr spendabel ist. Möglicherweise nobel. Aber, derweil hat die eigene Familie nichts mehr. Dieser Vater wäre auf Kosten der eigenen Familie nach außen hin ein grosszügiger Sponsor.


    Im Kleinen wäre es etwa so: Ich gehe arbeiten, bekomme dafür Geld, und gebe es meinem Heikchen. Das Heikchen nimmt es und verzockt es im Casino. Und dann habe ich nichts mehr. Und wer wäre Schuld??? Na ganz klar. Der, der das Geld dem gibt, der es verzockt.

    Hier muss ich MKuck zumindest teilweise recht geben. Denn der öffentlich Rechtliche hat eban auch einen Bildungsauftrag. und dazu gehört auch, zu gesellschftspolitischen Problemen Stellung zu beziehen. Und gerader der MDR macht das ja. Erinnert sei da nur an zwei Sendungen "Fakt ist..." vom Februar 2011.


    Über Probleme Stellung beziehen, das machen die Privaten zwar auch. Aber, wenn ich mir die Programme so mancher parivaten Anstalten ansehe, habe ich den Eindruck, es läuft gerade Verblödungs-TV. Und das sehe ich mir wiederum nicht an. Manchen geistlichen Müll kann man in den :eek:- Eimer packen.! Und man denke nicht, dass wir das nicht bezahlen. Das geht über die Werbung und und das bezahlen wir alle über die Preise (nicht als Gebühr direkt) mit.


    Klar man kann sich darüber streiten, in wie weit man diese Thema strapazieren sollte oder eben auch nicht. Und ob es den Betroffenen hilft. Und das ist eigentlich meine zentrale Frage. Das ist ja nicht nur Sozialpolitik alleine. Da ist die Wirtschaft gefragt. Denn die schafft die Arbeitsplätze.


    Und zu guter letzt: Was ist denn nun alles in dem Regelsatz drin und wieviel ist für welche Posten vorgesehen. Das war es doch, was das BVG angemahnt hat. Transparenz, klare Definition. Soviel ich weiß, war ja nicht primär die Höhe des Regelsatzes gerügt worden.

    Hallo Gawain,


    Dein Link bezieht sich auf Vermögen. Das ist mir klar. Mir ging es darum, dass die Beiträge, die mir mein Arbeitgeber in die Versicherung zahlt (pauschal besteuert und beim Einkommensnachweis für JC mit ausgewiesen), zweckgebundene Einnahme ist. Weil das JC rechnet mir die Beiträge jetzt mit als Erwerbseinkommen an und kürzt somit um 80% der Versicherungsbeiträge den Zuschuss.


    Da ich das Geld aber jetzt gar nicht sehe (sondern eben erst nach Eintritt des Rentenalters), steht es mir doch jetzt gar nicht zur Verfügung. Und meine Frage war die nach der Erfolgsaussicht einer Anfechtung gegen die Kürzung wegen strittiger Einkommens.

    Eine Frage zur Direktversicherung. Mein Arbeitgeber zahlt für mich in eine betriebliche Altersvorsorge ein. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Bei dieser Versicherung wurde die Verwertbarkeit vor Rentenbeginn vertraglich ausgeschlossen. Die Versicherung gab es schon lange, bevor ich aufstockend ALG II beantragt habe.


    Nun will JC die vom AG gezahlten Beiträge meinem Einkommen hinzurechnen, obwohl dieses doch zweckgebunden ist und somit eigentlich nicht anrechenbar.


    Klar habe ich gegen den Bescheid Wiederspruch mit der Begründung der Zweckgebundenen Einnahme eingelegt. Und ausserdem, würde doch der Gleichheitsgrundsatz nicht mehr greifen. Denn, wenn diese Versicherung zur Auszahlung kommt (als Rente), mindert sie ja dann die Bedürftigkeit und würde mir (eben erst dann) zufliessen.


    Liege ich da richtig und lohnt es sich, das Ding durchzukämpfen. Wie sieht derzeit die Rechtssprechung aus?

    Ich frage mich, was hilft wirklich den Betroffenen und wie werden die Ursachen für die Soziale Veramung angegangen.


    ALG II ist eben keine Luxusleistung. Soll auch gar nicht sein. Und im übrigen kann man ja hinzuverdienen. Warum verbessert man z.B. nicht die Zuverdienstbedingungen. Im übrigen, wie man auf gerade mal 5 EUR Erhöhung bei der Preissteigerung kommt, würde mich auch mal interessieren. Vielleicht kommen Sie an den "Warenkorb" ran. Würde mich mal für die einzelnen Positionenen des Regelsatzes interessieren. Und vor Allem, was ist in welchem Anteil drin.


    Sie wollen einen Ansprechpartner. Gerne. Frank Heinrich (MdB) ist hier in Chemnitz stark in die Sozialarbeit integriert. Da ich ihn selber kenne, kann ich ihn als Ansprechpartner empfehlen. Über ihn können Sie hier in Chemnitz eine Menge Leute kennenlernen, die solche von Ihnen angesprochenen Probleme haben. Und er ist in der Politik.


    http://www.frankheinrich.de/

    Das Problem ist eigentlich dass: Wofür wird das Geld ausgegeben. Es ist ja nicht so, dass ausschliesslich Hartz IV- Empfänger davon betroffen sind.


    Meine Beobachtung ist die, dass da ansere Sachen im Spiel sind: Erhöhter Tabakverbrauch, Alkohol, Schulden!! (z.B. Kaufrausch) etc. Jedenfalls meine Beobachtung. Zwar nicht repräsentativ. Aber die Frage der Priorität steht.


    Wie gesagt, betrifft nicht nur die "Hartzies"


    Im übrigen, gutes Thema. Weil, drei der Plagen bei uns in Mitteldeutschland sind Krebs, Psycho und eben die Soziale Verarmung weiter Teile der Bevölkerung.


    Frage: Wann und wo wird diese Berichterstattung ausgestrahlt?

    Ich meine, verbieten kann das JC dir gar nichts. Es wäre aber in der Tat aber zu prüfen, in wie weit du ohne Sanktionen das Gewerbe aufgeben kannst. Doch dazu zunächst einige Rückfragen:


    Gewerbe: Sind die 190 EUR GEWINN oder EINNAHME? Weil, Bemessungsgrundlage ist der GEWINN (also Einnahmen abzüglich der Ausgabe).


    Welche Rechtsform habt ihr? Gibt es da Verträge?


    Chronisch krank: Vom Behandelnden Arzt Attest ausstellen lassen. Wenn keine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes, dieses mit dokumentieren, Teilerwerbsminderungsrente prüfen und beantragen.

    Nach meinem Erkenntnisstand wirst du wohl oder übel den 1- EUR Job machen müssen.
    Das Entgeld des 1 EUR Jobs ist aber hinsichtlich des Einkommens anrechnungsfrei.


    Ist das Gewerbe in einem halben Jahr Haupt- oder Nebenerwerblich geplant?

    Bekannte von mir beantragen ab Juli 2010 die Grundsicherung im Alter nach SGB XII.


    Zu erwartende Monatliche Beträge ab Juli 2010:


    Rente der Frau 495 EUR (nach Abzug der Krankenkasse), Ehemann 591 EUR. Dabei Zuschuss zur KV enthalten (Privat versichert bei der DKV), weil bis dato gewerblich tätig.
    Beide wohnen in ihrem Eigenheim seit 1976. Fertigstellung des Eigenheims war auch 1976. Betrifft Neue Bundesl. (Sachsen). Die Wohnfläche: 100 qm.


    Gibt es für die Kosten der Unterkunft eine pauschallierung oder muss jeder Posten genau (z.B. mittels Buchhaltung) nachgewiesen werden (auch rückwirkend).


    Eigenheim als Vermögen, wenn ja, wie sind Freibeträge geregelt?


    Lohnt sich der Antrag?