Beiträge von Spejbl

    Ihr wäret nicht die ersten, wo man im Bekanntenkreis ortsunübliche Mieten macht und dann der Mieter die Hand aufhält.


    Bei 12 qm und 350 EUR Miete würde ich als JC auch so einige Nachweise haben wollen. Vielleicht mietet der Hauptmieter für 350 EUR, berechnet diese an dich weiter und du holst dir dann vom JC das Geld zurück.


    Klappt nicht immer. ERGO deute ich mal das von dir gebrauchte Wort "verrückt" so, als daß sie an eine Stelle gerückt wurde, wo man den Durchblick hat.

    Aus dem: Thomé Newsletter 10/2017 vom 11.03.2017



    1. Andere Stellungnahmen zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im SGB II als sachverständiger Dritter für das BVerfG ist nun veröffentlicht / Dank an Roland Rosenow
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    Zunächst möchte ich auf ein sehr spannendes Interview mit Roland Rosenow hinweisen, Roland hat in den wesentlichen Teilen die ******** Stellungnahme für das BVerfG verfasst, weswegen ich ihm hier nochmal unseren ausdrücklichen Dank aussprechen möchte. Er hat in dem Radiointerview die Entstehung und Wertung auf sehr gute Art dargelegt. Das Interview gibt es hier: http://www.freie-radios.net/81776
    Ferner die Stellungnahmen anderer,
    DPWV: http://tinyurl.com/zswczkf


    Diakonie: http://tinyurl.com/zzfzeyr


    Deutscher Verein: http://tinyurl.com/h4s5jmg

    Sieh es mal so: Dem FA ist es doch völlig rille. Einkommensteuer fällt in so einem Fall wie bei dir gar nicht an. Und umsatzsteuerlich bist du Kleinunternehmer. Also auch hier gleich Null. Und ich glaube auch gewerblich. Oder liegen deine Einnahmen über 17.500 EUR? Damit brauchst du auch kein elektronisches Monster, die EÜR erstellen und einreichen.


    Dem Jobcenter aber kostest du Geld. Das mal nur so als Gedankengang.


    Ich meine 30 EUR/ Jahr ist nicht die Welt. Aber wirklich kostenlos geht es z.B. hier:


    https://www.elster.de/

    In Sachen Verfassungsbeschwerde gibt es ein Update.


    ********-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/


    ZITAT:


    ******** Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im SGB II


    Erstellt am 05.03.2017


    Wir legen darin da, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht halten.


    Das Bundesverfassungsgericht hatte den Verein ********, wie eine Reihe weiterer Verbände und Organisationen im Vorlageverfahren des SG Gotha zum SGB II-Sanktionsrecht als sachverständiger Dritter um eine Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme möchten wir nun veröffentlichen.


    In 79 Seiten legen wir darin da, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht halten.
    Ebenso beschreiben wir umfassend die Folgen von Sanktionen auf die Lebenswirklichkeit der Sanktionierten, die gesellschaftlichen Folgen, von Energie- bis Wohnungsverlust, bis hin zum Verlust der Krankenversicherung.
    ******** hofft mit dieser Stellungnahme die Diskussion um die Unzulässigkeit von Sanktionen deutlich zu beflügeln, anderseits werden Teile unserer Argumentationskette auch für eine Reihe anderer Detailfragen ziemlich spannend werden.
    Die Stellungnahme wurde von Frank Jäger, Roland Rosenow und Harald Thomé und Unterstützung Dritter erstellt.


    Die Tachelesstellungnahme an das BVerfG vom 25.02.2017 gibt es hier zum Download


    Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss für dieses Jahr zur Entscheidung angesetzt, das Verfahren steht schon in der Jahresvorschau 2017 unter Nr. 25: tinyurl.com/hml5rj8 

    ALG II wird in der Einkommensteuererklärung gar nicht angegeben.


    Es ist kein Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie z.B. Lohnersatzleistungen, worunter z.B. auch ALG I fällt.


    Hilfsweise eine Anlage (formlos) beifügen, in der du erklärst, daß du ergänzend ALG II beziehst. Das dient der Plausibilitätsprüfung, denn sonst könnte das FA schon auf die Idee kommen zu fragen: Ja, wovon hat er denn gelebt? Und den erklärten Gewinn hinterfragen.

    Eine Genehmigung durch das JC zur Aufnahme einer Arbeit im 1. Arbeitsmarkt ist nicht nötig. Es versteht sich ja von selbst, daß, wenn die Bedürftigkeit vermindert, oder besser noch, beendet wird, die Ampel auf Grün steht. Dazu ist der Bedürftige nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.


    Es kann allerdings sein, daß noch ergänzend Anspruxch besteht. Das wird jedoch vom Amt geprüft. Und daran denken, Änderungen, auch hinsichtlich Erwerbseinkommen, sind unverzüglich dem Amt zu melden und nachzuweisen.

    Grundsätzlich entfällt die Verpflichtung, beim JC (so heißt die Behörde jetzt) Termine wahrzunehmen dann, wenn von dort keine Leistungen mehr bezogen werden. Auch als Aufstocker gilt es, die Vereinbarungen in der EGV einzuhalten.


    Ich glaube, das dein eigestelltes Beispiel ist ehr theoretischer Art. Natürlich kann es mal vorkommen, daß man in die Firma muß. Das hat, wenn es sich um den 1. Arbeitsmarkt handelt, auch Vorrang. Der Termin ist ja schriftlich mitgeteilt worden. Fällt er in die Arbeitszeit, kann der Vorgesetzte natürlich darauf drängen, daß er geändert wird. Z.B. dahingehend, daß der Termin im JC außerhalb der Arbeitszeit gelegt wird. Müßte bei einer Teilzeitstelle eigentlich gehen.

    Das Problem tritt aber oft auf. Bezahlte Überstunden kosten Geld, auch eine Erneuerung der Software bzw. EDV Anlage kann kostenintensiv sein. Gerade bei kleinen Unternehmen ist es so, daß an einer Person mehr hängt, als bei größerem Personalbestand. Ist eben Alles eine Kostenfrage.


    Alles, was man leistet, kann man eben nicht weiterberechnen. Das wird nicht bezahlt. Ist klar, will man z.B. 6 Stunden Leistung abrechnen und in Rechnung stellen, muß man vielleicht 9 oder 10 Stunden leisten. Das ist einfach so. Angebot und Nachfrage.

    Ja natürlich, die Verpflichtung besteht. Jede Änderung in den Verhältnissen ist unverzüglich anzuzeigen.


    Mit der Verzichtserklärung ist das so eine Sache. Das kannst du natürlich auch machen. Da schreibst du rein, du willst keine Stütze mehr, da du nun versorgt bist. Das ist schriftlich zu machen und greift für die Zukunft.


    Dein Beispiel betreffend: Ja, die Leistungen des kompletten Monats sind zurückzuzahlen.

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html


    Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, sprich eine BG. Die Tatsache, daß nur ein Konto genutzt wird, bedeutet, daß der eine über das Vermögen des Anderen verfügen darf. Lt. § 7 Abs. 3a Punkt 4 seid ihr damit als BG einzustufen.


    Da es ausreicht, wenn einer der Kriterien erfüllt ist, spielen die Weiteren Punkte dann keine Rolle weiter.

    Gar nichts, wird eh abgelehnt. Kinderlärm ist weder Kündigungs- noch Abmahngrund für eine Wohnung. Das sollte die Wohngelsellschaft sicherlich wissen. Es gibt also gar keinen wichtigen Grund für einen Umzug.


    Formal hast du sicher Recht, aber die Tendenz, daß solches als Ruhestörung wahrgenommen und dagegen vorgegangen wird, nimmt zu. Jedenfalls werden Vermieter unter Druck gesetzt, was dagegen zu tun. Klar, die JC werden auf jeden Fall keine Zustimmung zum Umzug geben. Das ist allerdings sicher.

    Das fällt dem Vermögen zu. Selbst in dem Fall, daß die Versicherung Januar 2017 zur Auszahlung kam und noch im Januar ALG II beantragt werden sollte. Hier wäre es eine Vermögensumwandlung. Mit Ausnahme irgendwelcher Boni, Gratifikationen etc.


    Es wird also sinnvoll sein, die detailierte Abrechnung bzw. den Ausweis der Versicherung, wie sich diese in Summe zusammen setzt nachweisen zu können. Denn Boni und Extragratifikationen zählen in dem Monat als Einkommen, in welchem sie zufließen. Sollte man beachten, wenn die Auszahlung in einen Zeitraum fällt, der als Bewilligungszeitraum in Frage kommt. Wird erst im Folgemonat oder später der ALG II Antrag abgeeben, ist alles, was dann vorhanden ist, dem Bar-Vermögen zugerechnet.

    Aber, vor allzu großer Euphorie ist zu warnen. Der Herausgeber, Harald Thomé, schätzt die Lage so ein:


    ZITAT aus:


    Thomé Newsletter 01/2017 vom 02.01.2017


    ... Diese Meldung hat bei vielen, insbesondere aus der Erwerbslosenszene, Hoffnungen und Erwartungen geweckt, dass vielleicht das BVerfG die Sanktionen in Grund und Boden stampfen könnte.
    Dazu möchte ich klarstellen: das BVerfG wird (leider!) ganz bestimmt nicht das Hartz IV-Sanktionsregime grundsätzlich in Frage stellen.


    Das Sanktionsregime dient als Druckmittel zur Durchsetzung der kapitalistischen Verwertung von billigen Arbeitskräften und zur Durchsetzung des Niedriglohnes, daran wird das BVerfG gewiss nichts ändern. Hier machen sich einige falsche Hoffnungen. Wenn es "Hoffnung" gibt, dann ist das Handarbeit, nämlich sich zu organisieren, Missstände anzuprangern, Forderungen zu erarbeiten, eigene Positionen und solidarische Gegenstrukturen zu entwickeln.


    Was aber möglich ist, ist dass das BVerfG einige der heftigsten Punkte für unzulässig erklärt, daher werden wir uns an der Gewinnung von „Erkenntnissen“ des BVerfG beteiligen. ...


    http://********-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2126/