Beiträge von Spejbl

    Aus deiner Eingangsfrage ist ersichtlich (Beitragstitel), daß du erst einmal dich "arbeitslos" melden mußt. Da wird allerwahrscheinlichkeit nach erst einmal der Antrag auf ALG I zu stellen sein. Und dafür ist die BA für Arbeit zuständig. Dann kann zudem noch ergänzend ALG II beantragt werden. Ob Anspruch besteht, hängt neben dem Vermögen vor allem vom Bedarf und vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ab.


    Grundsätzlich ist es eben nicht identisch "Hartz IV" zu beantragen oder sich "alo" zu melden.


    Bei "alo- Meldung" geht es erst einmal Richtung ALG I. Und dafür ist das Vermögen irrelevant. Man kann also durchaus das Reichstagsgebäude in Berlin (incl. Bundestag nebst Inventar), einige Rolexes etc. besitzen. Das ist für ALG I unschädlich.


    Man kann trotz Arbeit, auch in einem ungekündigtem und sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis, ergänzend Anspruch auf ALG II haben. Da ist man nicht "alo", hat aber u.U. als "Aufstocker" Anspruch auf ergänzende Leistungen. Da allerdings greift der § 12 SGB II. Da spielt das Vermögen sehr wohl eine Rolle.


    Hier sollte erst mal geklärt werden, reden wir über ALG I oder ALG II.

    Na, es ist doch noch etwas komplexer.


    Die Fragen findest du auf der Anlage VM. Die kannst du dir ja schon mal im Vorfekld anschauen. Denn diese ist auf jeden Fall auszufüllen und mit dem Erstantrag einzureichen.


    https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdcw/~edisp/l6019022dstbai378219.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378222


    Wichtig ist zu beachten, es gibt verschiedene Art von Vermögen.


    Grundlage ist der § 12 SGB II


    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html


    Barvermögen. Also, alles was relativ schnell versilbert werden kann.


    Schonvermögen. Das kann z.B. eine Altersvorsorge sein. Sofern ein Verwertbarkeitssuschluss vertraglich vereinbart wurde, gibt es höhere Freibeträge. Auch ein KFZ ist geschützt, sofern der aktuelle Wert 7.500 EUR nicht übersteigt. Aber auch eine andere Versicherung ist nicht zu verwerten, wenn der Rückkaufswert 90% der eingezahlten Beträge nicht übersteigt. Eigengenutzter Wohnraum zählt dazu.


    Dann gibt es auch noch nicht verwertbres Vermögen. Aber gut, die Detaills kann man klären, wenn es soweit ist.

    Mittlerweile gibt es was Neues. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr dieVorlage des SG Gotha angenommen.


    http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2016/bundesverfassungsgericht-nimmt-den-zweiten-vorlagebeschluss-des-sg-gotha-an-und-prueft-sanktionen/


    Dort den Link zu Harald Thome's Newsletter anklicken (Forensoftware verweigert die Annahme des entsprechenden Links).


    Man kann darüber verschiedener Meinung sein, aber wir leben in Deutschland.Und da muß Alles genau (wie bei den antiken Pharisäern und Schriftgelehrten) geregelt, ausgelegt, und festgeschrieben werden.


    Und das umfasst eben auch sehr wohl die Frage, hat der Gesetzgeber nach geltendem Recht Recht geschaffen oder nicht.

    Am einfachsten: Du reichst den Schein bei der KK ein. Kommt dann der Krankengeldbescheid, erklärst du es beim JC (also Kopie ziehen und Unterlage einreichen). Den Forderungs-Verbindlichkeitsausgleich könnte man dann vom JC und der KK mittels Überleitungsanspruch klären.


    Wenn du selbst das Geld bekommen solltest, auch das abklären, dann müßtest du es ans JC weiterleiten. Die Modalitäten mit dem JC abklären. I.d.R. ist das Prozedre so: Einkommen erklären, Erstattungsbescheid (des JC) egeht, Zahlung auf Grund des Erstattungsbescheides.

    Widerspruch einlegen mit der Begründung, daß dennoch Anspruch besteht, die Unterlagen bei Vorliegen eingereicht werden. Hilfsweise schon mal mitteilen, welches Einkommen erzielt wird. Mündlich ist formaljuristisch der Vertrag ja schon geschlossen, da du ja auch arbeitest.


    Bei 6 Std./ Woche und 8,70 EUR Stundenlohn sind das 226,20 EUR auf den Monat hochgerechnet. Damit soll erst einmal gerechnet werden. Und vorläufig bewilligt werden.


    Der Einkommensmachweis ist erst nach Ablauf des Monats einzureichen. Kann ja sein, daß der AG noch aufstockt. Zuvor allerdings, der Arbeitsvertrag und schon mal kalkulativ, die Lohnabrechnung. Gut bei Aushilfe ist das relativ einfach.


    Gleichzeitig beim JC Vorschuss beantragen und bei Ablehnung beim Sozialgericht das hier machen:


    http://www.hartziv.org/untaetigkeitsklage.html


    Da der Link einen Kontext beinhaltet, habe ich mal die Passage für deine Sache relevante Handlungsweise mal herausgezogen:


    "Handelt es sich um eine finanzielle Notsituation und besteht Eilbedürftigkeit, ist die Untätigkeitsklage nicht der richtige Weg. In diesen Fällen sollte zu allererst sofort ein Vorschuss auf die Leistung beantragt werden. Weitere Infos finden Sie unter Hartz IV Vorschuss. Wird dieser nicht bewilligt, ist eine sogenannte einstweilige Anordnung ratsam. Mit dieser wird die vorläufige Auszahlung der Hartz IV Leistungen beantragt, um die dringend benötigte Hilfe vom Jobcenter zu erhalten.


    Die einstweilige Anordnung wird ebenfalls beim Sozialgericht beantragt. Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Anspruch auf die vom Jobcenter geforderte Hartz IV Leistung besteht und es bei einer verzögerten Auszahlung aufgrund völliger Mittellosigkeit deshalb zu einer Notlage gekommen ist, da der Lebensunterhalt und damit das Existenzminimum nicht gesichert sind.


    Für eine einstweilige Anordnung benötigen die Sozialgerichte oftmals mehrere Tage. Gibt das Sozialgericht dem Antrag statt, wird das Jobcenter unmittelbar zur Leistung verpflichtet."

    Gar nichts. Umziehen kannst du.


    Sie muß allerdings zum JC und der Behörde mitteilen, daß ihre Wohnung nun durch 2 Personen bewohnt wird. Also eine Veränderungsmitteilung machen. Und zwar unaufgefordert. Denn sie ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet. Das Amt wird dann prüfen, ob ledeiglich eine Wohngemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das hängt von einigen Faktoren ab. Minimum aber ist klar, die hälftige Miete mußt du finanzieren. So als auch so.


    Bei einer Bedarfsgemeinschaft werdet ihr dann natürlich einkommensmäßig zusammenveranlagt. Und du bist mit im Hartz- Bezug. Dann mußt auch du dich dem Amt finanziell outen. Wenn du Lohnpfändung hast, wird der Verdienst sicher nicht sooooo gering sein. Immerhin gibt es Pfändungsfreigrenzen.


    Gut, hinsichtlich der Rangfolge der Schuldenbedienung und Anerkennung durch JC kommt es auch darauf an, um welche Schulden es sich handelt.


    Unterhaltsschulden für eigene leibliche Kinder stehen da ehr im Vordergrund als z.B. Schulden bei Versandhäusern. Unterhaltsschulden für eigene Kinder, so sie tituliert sind, werden berücksichtigt. Konsumschulden sind im ALG II irrelevent.


    Wenn du lediglich das Anliegen der Hilfsbereitschaft hast, macht es Sinn, lediglich in die Nähe deiner Freundin zu ziehen. Nicht unbedingt in die selbe Wohnung. Vielleicht so im Umkreis von zwei, drei Kilometern. Dann ändert sich hinsichtlich dieser Konstellationen nichts. Schließlich darf sie ja Besuch bekommen. Und dafür muß man keine Genehmigung vom Amt haben.


    Also noch mal drüber nachdenken.

    Hi Birgit,


    Du hast natürlich recht, der Bezug von Sozialleistungen ist an Bedingungen geknüpft.


    Ja, geht auch per E- Mail. Einmal Prototyp erstellt und los gehts. Kostet ja i.d.R. auch kein Geld weiter. Und da ja eine Vorlage existiert, ist der Zeitaufwand ja auch nicht soooo das Problem. Und zweitens: Stimmt. Zwischen Bewerben und Neuer Job, da sind Welten.


    Wegen 1 ct., das wird es gar nicht geben. Die "Ersparnis" ist i.d.R. höher. Einsparungen bei der Rundfunkgebühr, Berechtigung für die Tafel, Sozialtickets (soweit angeboten) im öffentl. Personenverkehr ... und so weiter.


    Mal im Allgemeinen: Kalkulieren wir doch das Hartzen mal betriebswirtschaftlich aus Sicht des Verbrauchers durch.


    Irgendwie muß der allgemeine Aufwand (z.B. Verwaltungsaufwand für Anträge, Korrespondenz mit JC etc.), Bewerbungsaufwand, die Reisen zum JC & co. in Relation zur Vergütung stehen. Anträge für Reisekostenerstattung kosten auch Zeit und Aufwand.


    Ich kenne keinen, der sich wegen ein paar Groschen ALG II Aufstockung das alles antut. Zumal da eh alternative Leistungen beantragt werden. Der Mindestlohn sollte da schon rausspringen. Wobei, wie gesagt, zusätzliche Einsparungen in Folge des Hartz-Bezuges mit zu berücksichten sind.


    Ein Fuchs (also ein richtiger Fünfziger) ist da, sagen wir mal, wirklich das Minimum. Ist aber noch nicht einmal die Deckung der bürokratischen Kosten.


    Rechne mal nach: Die Anträge stellen, Dokumentation, Nachweise organisieren, Prüfen der Bescheide ggf. zugehörige Korrespondenz, das gibt halbjährl. mal locker 24 Stunden her, dann der Zeitaufwand JC-Termine (alle 2 Monate 1 Termin a 3 Stunden [incl. Reisezeit]). Dazu die erforderlichen Bewerbungen etc.


    Liebe Birgit: Das sind hier halbjährlich 24 Std. für Anträge & co, dazu 3 Termine im Halbjahr, dotiert mit 3 Stunden/Termin, also insgesamt 9 Std., da sind wir alleine schon bei 33 Std. Dann die Bewerbungen schreiben, dokumentieren etc. monatlich, sagen wir mal, 3 Stunden. Sind wir bei 18 Std. halbjährlich. Macht insgesamt 51 Stunden. Bei einem Mindestlihn von 8,50 EUR sind das 433,50 EUR. Das muß im Halbjahr schon rausspringen.


    Sind monatlich: 72,25 EUR. Und da meine ich die Leistung des JC zzgl. Folgeeinsparungen in Folge des ALG II Bezuges. Und beantragt man dann noch, die Werbunskosten (Bewerbungsfotos und z.B. -mappen, diverse Porti, Reisen zu Vorstellungsgesprächen) zu erstatten, kostet das auch Zeit.


    Was ich damit sagen will: Auch das Hartzen muß sich für den Verbraucher rechnen. Und den Aufwand-/Nutzenvergleich kann man ja ruhig mal anstellen.

    Na dann macht deine Frau die Hausaufgaben wie schon beschrieben, und gut ist. Die Passage aus der EGV ist in Ordnung. Das ist Minimum. Da ist nichts mit Druck. Alles im Grünen Bereich. Da steht ja noch nicht einmal, wie viele Eigen-Bewerbungen in welchem Zeitraum erwartet werden.


    Und auf Stellenangebote des JC bewerben, ist auch klar. Also keine Besonderheiten. So ist hier nichts verhandelbar.


    Wenn der jetzige Chef Gehalt und Status nicht aufstocken will oder kann, ist das halt so. Deshalb Bewerbungen nach externe Arbeitgeber. Da braucht ihr euch keinen Kopf weiter machen. Einfach Bewerbungen dokumentieren, bei den Terminen im JC nachweisen. Und gut ist.


    Solange diese EGV gültig ist, gibt es keine andere EGV bzw. auf eine neu erstellte (mit verschärften Bedingungen) keine Unterschrift. Nach Ablauf der Gültigkeit für diese EGV, da muß man sehen. Da wird neu verhandelt. Ich wüßte aber nicht, in wie weit man da groß Druck machen sollte. Man kann lediglich die Zahl der Eigenbemühungen erhöhen... Und die Anzahl ist durchaus verhandelbar.

    Wobei, an der Stelle kann ich mir gut vorstellen, daß das JC seine Forderungen noch erhöht. In Abhängigkeit von der Arbeitszeit aus Minijob und Teilzeit können beide Tätigkeiten durchaus zusammen zugemutet werden. Nämlich dann, wenn Regelarbeitszeit und Pendeldauer jeweils in Summe nicht der Unzumutbarkeit zuzuordnen sind.


    Also insgesamt 40 Std./Woche (zumindest hier im Osten) und die insgesamt 2,5 Std. Pendelzeit.


    Und, eine Kündigung des Minijobs in einem solchen Falle kommt streng genommen nur bei einer Arbeitszeitkollision in Frage. Klar, wenn sich Arbeitszeiten decken, das geht nicht. Man kann nur an einem Ort gleichzeitig sein.


    Seit einiger Zeit ist es aber jetzt so, das Sie jeden Monat von einer anderen Abteilung des Jobcenters die für die Betreung von MinniJobs und Teilzeitkräften zuständig ist Einladungen erhält ( denen Sie selbstverständlich nachkommt ) deren Tenor immer nur ist.
    Entweder bekommen Sie jetzt bei Ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitstelle oder Sie kündigen diese und suchen Sich was anderes.


    Meine Frau hat mehrmals mit Ihrem Chef darüber geredet aber der ist zu keiner Aussage zu bewegen und das wars.
    Danke !!


    Na dann werden Bewerbungen geschrieben.


    Wenn es explizit so ist, wie du schreibst, ist die Reihenfolge falsch. Erst bewerben, Arbeit suchen und dann erst, wenn die Möglichkeit besteht, eine SV- pflichtige Stelle anzunehmen, den Minijob beenden. Das ist mit dem JC zu klären. Alles Andere ist Murks.


    Kündigt sie, bevor eine Alternative unterschtriftsreif ist, gibt es Sanktion wegen zumindest grob fahrlässiger Erhöhung der Bedürftigeit.


    Nochmal: Was steht explizit im Vertrag (EGV) mit dem JC? Gibt es Stellenangebote seitens des JC? Wie ist die Pflicht/Kostenübernahme über die Egenbemühungen geregelt (z.B. Anzahl der Eigenbemühungen, Kostenübernahme bei Bewerbungen, Vorstellungsgesprächen etc.?)?


    Fazit:
    Die Grundlagen im SGB II wurden ja schon genannt (§2; §10). Und ja, der SB hat Recht, wenn es darum geht, die Bedürftigkeit zu verringern. Ja, er hat Recht, daß eine SV- pflichtige Stelle dem Minijob vorzuziehen ist. Nur in der Reihenfolge der Vorgehensweise ist so zu verfahren, daß der Minijob erst zu beenden ist, wenn die Alternative zur Unterschrift gebracht werden kann.


    Alles weitere muß vor Ort im JC geklärt werden. Vielleicht solltest du mal mit zu einem Termin deiner Frau im JC dabei sein.

    Dennoch eine Bemerkung dazu.


    Wegen einer Maßnahme, die das JC u.U. plant, ist die Erwerbstätigkeit natürlich nicht zu beenden. Die Maßnahme mindert ja nicht die Bedürftigkeit.


    In so einem Fall hat der 1. Arbeitsmarkt (in diesem Falle der Minijob) Vorrang, da der Erwerbseinkommen bringt. Da ist es lediglich zumutbar, außerhalb der Arbeitszeiten für Arbeitsverhältnisse im 1. Arbeitsmarkt, eingesetzt zu werden.


    Darauf sollte man ggf. achten, wenn durch das JC eine Maßnahme vorgeschlagen wird. Da sind also die Arbeitszeiten abzustimmen.


    Das macht u.U. schon Sinn, und dieses Mittel wird auch dafür eingesetzt, um den Arbeitgeber dazu zu animieren, entweder weniger bis gar keine Überstunden zu verlangen, die Arbeitszeiten entsprechend zu bezahlen und/oder eine bessere (bzw. angemessene) Vergütung auszuzahlen.


    Sollte dies nicht so langsamm gelingen verlangt der Sachbearbeiter das meine Frau den Minnijob afgibt / kündigt und sich eine Vollzeitstelle sucht.


    Kann doch wohl nicht sein.



    Nun die Frage, ob der SB genau das so und explizit so fordert. - Was steht in der EGV ??


    Dann liegt m.E. der Fall für eine Fachaufsichtsbeschwerde vor. Es kann möglicherweise sein, daß er (sie) ein Verhalten verlangt, welches den Tatbestand nach §31 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Pflichtverletzzungen) beschreibt. Also nicht nur sanktionsbehaftet, auch optional mit der Möglichkeit eines Regresses verbunden. Also, hier ist Vorsicht geboten. Reihenfolge und Vorgehensweise beachten.


    Nochmals!! ERST Bewerben und eben erst, wenn eine finanziell besser gestellte Arbeit vertragsrechtlich vorliegt, erst dann den Minijob aufgeben. Die Stelle muß man nämlich erst einmal haben.


    Dann aber, wenn man die höherwertig bezahlte Arbeit hat: Unbedingt auch tun, also annehmen. Denn: Wird der Antritt der besser bezahlten Arbeit vereitelt, treten genannte Folgen auch ein.


    Denn eines muß auch klar sein, der bisherige Arbeitgeber konnte und kann das Arbeitsverhältnis aufbessern. Tut er es (aus welchen Gründen auch immer) nicht, hat das die Konsequenz für ihn, daß die Billigkraft fort ist. Ich weiß, da wird gerne gepokert. Aber das sollte eigentlich das Problem des Arbeitgebers sein.


    Sollte dies nicht so langsamm gelingen verlangt der Sachbearbeiter das meine Frau den Minnijob afgibt / kündigt und sich eine Vollzeitstelle sucht.


    Kann doch wohl nicht sein.


    Kündigen, ohne besser bezahlte Arbeit anzutreten, ist Murks.


    Natürlich hat der Arbeitgeber die Wahl: Gehalt und Status der Beschäftigung aufstocken oder er läuft Gefahr, daß die billige Arbeitskraft einmal einach nicht mehr zur Verfügung steht. Weil woanders eingesetzt bzw. weil es woanders besser bezahlte Arbeit gibt. An dieser Stelle ist aber auch zu sagen, daß die Arbeitgeber die Spielregeln des ALG II beherrschen sollten, zu mindest aber zwingend kennen sollten, so sie ALG II - Aufstocker haben.


    Richtig ist folgendes Verhaltan: Bewerben, Bewerben und nochmals Bewerben um eine SV- pflichtige Stelle suchen bzw. anstreben. Ist die sicher, also liegt der Arbeitsvertrag unterschriftsreif vor, dann, und erst dann ist der Minijob zu kündigen.


    Grundlagen: § 2 SGB II und § 10 SGB II.


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/2.html
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/10.html

    Ach so, Du nennst also "Und wo ist das Problem, einen AVGS beim zuständigen Vermittler zu beantragen?!" eine Frage nach Details? Natürlich ist das unhöflich, aber in deiner Welt ist das bestimmt eine freundliche Frage nach Details.


    Mal für den Leser: Das ist aber die Antwort.


    Das Modell "Tränendrüse" gibt im ALG II nicht. Der Vermittler hat die Aufgabe, zu vermitteln. Da heißt es: Uuuuund, Action!. So, und wenn es Probleme bei der Umsetzung gibt, dann ist der Vermittler des JC zu kontaktieren. Ihm obliegt es dann, dafür Sorge zu tragen, daß der Vermittlungsvorschlag auch finanziert werden kann.


    Mal so gesagt: Die Anschreiben über das Anfordern der AVGS durch die angeschriebenen bzw. beworbenen Personalvermittler, einfach an den Vermittler des JobCenters weiterleiten. Das dann auch i.V. mit der Bitte, sich darum zu kümmen. Dann nämlich liegt der Ball erst einmal wieder beim JC.


    Wenn das nicht geht, und der Vermittler auf Grund dessen sein O.K. dafür gibt, daß der Vermittlungsvorschlag nicht realisierbar ist, dann erst ist der Vorschlag als erledigt anzusehen.


    In der Regel wird aber der private Arbheitsvermittler ohne Geld auch nicht aktiv. Auch dann löst sich das Alles in Wohlgefallen auf. Und wenn der Gutschein beantragt wurde, aber nicht bewilligt und ausbezahlt wird, dann liegt keine Pflichtverletzung vor. Bei "Null Reaktion", aber schon.

    Du bekommst doch deine Gage weiterhin vom AG in voller Höhe? Der Arbeitgeber holt sich von der Kasse einen Ausgleich dafür zurück. Das nennt sich dann Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Oder hast du erst dort angefangen (weniger als 4 Kalenderwochen dabei)? Das wäre die Ausnahme. Dann müßtest du allerdings selbst das Krankengeld bei der Kasse beantragen.


    https://www.haufe.de/personal/entgelt/erstattung-der-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-von-minijobbern_78_329114.html

    Da wirst du über die Politik gehen mussen. Die politische Gesetzgeber hat sich da was einfallen lassen, um für die Mainstream- Medien mehr Geld zu bekommen. Bis 2012 hättest du ja möglicherweise was machen können. Da hat man in der Politik bewußt was geändert. Und dieses bürokratische Monster ist gewollt und bewußt geschaffen worden.


    Klüger wäre es, das in die Steuerprogression mit einzuarbeiten. Das ist eine staatliche Institution und müßte eigentlich steuerfinanziert werden. Und dann hätte man einige Probleme weniger - bei gleichem Geld und weniger Gezänk und ein Bürokratiemonster weniger. Ist aber so gewollt. Also, da wird man der Politik Feuer unter dem Arsch machen müssen.


    Guck mal u.a. hier voprbei.


    https://www.welt.de/politik/deutschland/article156237156/Widerstand-gegen-den-Rundfunkbeitrag-wird-groesser.html


    Jedenfalls so, wie du deinen Protest machest, nämlich duch Zahlungsverweigerung, wirst du scheitern.

    Das Problem ist, alles, was deinen sozialrechtlichen Bedarf übersteigt, wird bei der übrigen BG als Einkommen angerechnet. Denn du bist ja nicht selbst eine BG, sondern Teil einer BG. Für deinen Unterhalt schuf der Gesetzgeber ja das Bafög und das hast du ja auch erhalten. Du bist aber dennoch verpflichtet, als Teil der BG alles anzugeben, was an Änderungen in den Verhältnissen bei dir vor sich geht. Also auch die Aufnahme einer (geringfügigen) Tätigkeit.


    Sozialrechtlich ist beim Erwerbseinkommen bei der Anrechnung natürlich der Freibetrag zu berücksichtigen. Umschuldungen und Geldeinzahlungen und damit auch Tilgunsleistungen, die du erbringst, sind sozialrechtlich neutral. Das ist nichts anderes als eine Vermögens- bzw. Schuldenumschichtung bzw. -umwandlung. Das Problem beim Dispo: Er ist zweckungebunden. Hierfür hättest du bei (d)einer Bank ein zweckbestimmtes Darlehen aufnehmen können. Das wäre sicher günstiger und du könntest dann den Zins als Werbungskosten anrechnen.


    Es ist dennoch sinnvoll, soweit es geht, den Dispo auszulösen. Es handelt sich dabei ja um einen recht teuren Kredit. Die Schuldzinseinsparung ist aber kein Einkommen im Sinne des SGB II. Es ist eine Ausgabe, die du dann nicht mehr oder aber in geringerem Umfang hast.