Beiträge von charly599

    Für die Beantwortung dieser Frage kommt es ganz wesentlich auf den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang des Sohnes und weitere Umstände des Einzelfalles an.
    Grundsätzlich sind die Eltern Ihrem Kind gegenüber zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung verpflichtet. Dieser Anspruch basiert allerdings auf dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip, d.h. dem Anspruch auf Unterhalt steht die Pflicht gegenüber, die gewählte Ausbildung zügig zu beginnen und durchzuführen.


    Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase zielstrebig für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten, Neigungen und seinem Leistungswillen entsprechenden Ausbildung entscheidet.


    Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Auszubildenden.


    Allerdings wird dem Kind auch zugestanden, dass es sich über diese Punkte einmal irrt und deshalb eine begonnene Ausbildung abbricht und eine neue beginnt. Durch die dadurch eingetretene Verzögerung bei der Ausbildung würde dann aber die Verpflichtung steigen, die Ausbildung nunmehr zügig zu beenden.


    Nur wenn das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, verletzt, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des BGH).

    Servus,
    habe mal etwas spezifisches. Habe die Möglichkeit einen Minijob in Deutschland zu machen allerdings ist es eine italienische Firma ohne Niederlassung in Deutschland, ist so was auch möglich das für mich anzunehmen? Muss man in Deutschland spezifische Anmeldungen machen diesbezüglich oder sonstige Hürden im Gegensatz zu dem normalen Minijob. Ist ein Festgehalt was wahrscheinlich überwiesen wird oder auf Visa eingezahlt wird.


    Gehe mal auf diese Seite und schau mal. Oder rufe die vermerkte Servicenummer an. Die Minijobzentrale ist für alle Belange in dem Zusammenhang zuständig.


    http://www.minijob-zentrale.de/DE/0__Home/navNode.html?__nnn=true

    Name ........................................................
    Straße .......................................................
    PLZ/Ort .....................................................
    Kunden-Nummer und/oder Nummer der Bedarfsgemeinschaft: ...................................................................




    An
    ..........................................................
    ..........................................................
    ..........................................................
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    Donnerstag, 5. August 2010



    Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom .........................................................


    Sehr geehrte Damen und Herren!


    Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom ...................................., mir zugegangen am ....................................,


    lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.


    Begründung:
    Im oben angegebenen Bescheid haben Sie nicht meine / unsere tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe berücksichtigt. Darauf habe ich aber erst einmal einen Anspruch auch wenn Sie die Kosten für „unangemessen“ halten.
    Die Kürzung erklärt sich auch nicht dadurch, dass ich / wir die Kosten für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zahlen soll(en). [Falls offensichtlich ist, was fehlt, sonst weglassen:] Vielmehr haben Sie offensichtlich bei Ihrer Berechnung die Kosten für ................................. nicht / falsch berücksichtigt.
    Ich beantrage daher, den Bescheid vom ......... aufzuheben und uns / mir die zustehenden Leistungen in voller Höhe einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
    Mit freundlichen Grüßen


    .......................................[Datum] .......................................[Unterschrift]


    Nur mal als Muster musst diesen halt auf Deine Bedürfnisse umformulieren.

    Also war die erste Antwort nur Spass? würde mich gern ein bisschen orientieren bevor ich mich mit dem Amt unterhalte.
    Was passiert, wenn man arbeitslos/ hartz ist?
    Ist der Unterhalt in jedem Falle zu zahlen, oder nur wenn die Frau das durchsetzt. Also wenn ich da mit wohne und wir uns reinteilen, kann sie dann auch Unterhalt fordern?
    Gibs vielleicht irgend eine basisinfo als pdf oder so? Alles was ich bisher gefunden habe war unlesbar ...
    Danke charly599!


    Das spassige bezog sich nur auf den ersten Satz. Alles weitere was hier über die Berechnung steht sollte so stimmen.

    Die ist ein sehr komplexes Thema und zwar gerade wenn eine oder auch mehrere Mitglieder der BG Erwerbseinkommen durch einen Job erzielen. Vermutlich würde der Rahmen des Forums gesprengt um alles zu beantworten. Schicke mir bei Interesse Deine Mailadresse und ich kann Dir eine PDF-Datei rüberschicken.Hier kannst Du auch die Berechnungsformel nachvollziehen. Die 30 € gehören nicht in den Grundfreibetrag und dienen der Einkommensbereinigung. Bei Erwerbseinkommen gehört hier aber noch mehr rein.Kann aber eine Weile dauern die Datei zu verschicken, da ich jetzt erst einen Arzttermin habe.

    Bezugspunkte für die abstrakte Größe sind die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
    des Wohnraumförderungsgesetzes (§ 10 WoFG) (BSG v. 07.11.06 - 7b AS 18/06 R, Rz19, BSG
    vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R).


    ** Anmerkung: die Regelung höherer Ansprüche bei Alleinerziehenden und jungen Paaren ist umstritten.
    Eckpunkte von landesrechtlichen Bestimmungen am Beispiel NRW:


     jede Person hat Anspruch (also auch Neugeborene)
     geringfügige Überschreitungen der angemessenen Wohnungsgröße um bis
    zu 5 qm Wohnfläche sind zulässig
    Zusätzliche 15 qm sind wegen besonderer persönlicher oder beruflicher
    Bedürfnisse zuzubilligen bei:
     jungen Ehepaaren ** (beide unter 40 J., Ehe noch nicht länger als fünf
    Jahre bestehend),
     Blinden,
     rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten,
     Alleinerziehenden ** mit einem oder mehreren Kindern über 7 Jahren,
     bei in absehbarer Zeit zu erwartendem zusätzlichen Raumbedarf


    (Schwangerschaft, geplante Heirat, Zuzug von Partner, anstehende Haftentlassung …)
    Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine Abweichung von allen
    Kriterien der Wohnberechtigung zugelassen werden. Die Härtegründe müssen


    Die Kosten für die Wohnung müssen angemessen, d.h. der ortüblichen Miete angepasst sein. Und zwar in Abhängigkeit der gültigen Mietstufe des Ortes(Gebietes).
    Lege einen Widerspruch ein und beziehe Dich auf das Urteil des BSG oben. Die Wohnungsgröße ist demnach keine Ermessenssache der ARGE sondern gesetzl. geregelt.

    Was Du schreibst ist soweit richtig. Geregelt ist diese im § 22 2a S.2 Nr.1



    „Schwerwiegende soziale Gründe“ können entsprechend der wortgleichen Vorschrift
    des § 64 Abs. 1 S 2 Nr. 4 SGB III sein:


     eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und
    dauerhaft gestört (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 87)
     Gewaltverhältnisse und Missbrauch
     Suchterkrankung der Eltern oder des Kindes
     Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
     tiefgreifenden Streitigkeiten zwischen Geschwistern
     unzumutbare räumliche Unterbringung
     fortgesetzter Gängelei und Herabsetzung
     dringender Verselbständigungsbedarf Jungerwachsener
     bei dauerhaften Sanktionierungen der Eltern


    Aber: Bloße Behauptungen reichen zur Erlangung der Zustimmung nicht aus, vielmehr
    müssen die schwerwiegenden sozialen Gründe nachgewiesen werden.
    Hier ist der Nachweis von Fachberatungsstellen oder Sozialdiensten ausreichend. Diese
    dürfen nur Infrage gestellt werden, wenn es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit gibt, sonst
    gilt § 17 Abs. 3 SGB I und § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X.

    Hallo Kazuki
    Ich glaube Du solltest unbedingt die Hilfe von Profis in Anspruch nehmen. Gehe zu dem zuständigen Jugendamt und sprich hier mit dem oder einem Sozialarbeiter/in. Hier soltest Du an der richtigen Stelle sein, wo alle Deine Fragen beantwortet werden können. Auch Hilfe beim Wohnungsproblem sprich Auszug bei Deinem Vater, kannst Du hier erwarten.

    Du müsstest das Ganze etwas konkreter machen
    - Wo hält sich der Kindesvater zurzeit auf?
    - Wäre dieser Zahlungsfähig?
    - Wie sind eure Wohnverhältnisse?
    - Lebt ihr in einer Wirtschaftsgemeinschaft und beziehst Du ein Einkommen?
    Soviel schon einmal vorab Unterhaltspflichtig bis Du dem Stiefsohn gegenüber nicht, es sei denn Du hättest ihn adoptiert.

    In erster Linie ist der Sohn wenn er 19 Jahre alt ist, für sich und sein Leben selbst verantwortlich. (Würde mich interessieren was er in der Zeit nach seinem Regel Schulabschluss gemacht hat)
    Im Normalfall würde sich der Sohn im Moment in der Berufsausbildung oder einem Studium befinden und Du wärst ihm gegenüber Unterhaltspflichtig. Gammelt er aber nun seit drei Jahren oder so vor sich hin musst Du ihn gar nicht unterhalten. Auch der Staat stellt in einem solchen Fall die Kindergeldleistungen ein.

    Eine Unterstützung ist grundsätzlich auch bei vorhandenem Eigenheim möglich. Jedoch werden Tilgungsraten für das Haus nicht übernommen. Das Haus dient der Vermögensbildung (eventuell für das Alter) und Vermögensbildung kann und darf nicht aus Sozialleistungen heraus erfolgen. Möglich wäre aber unabdingbare Reparaturkosten usw. zu beantragen. (z.B. auch wenn Heizkessel Geist aufgibt)


    Ob Du nun überhaupt Leistungsberechtigt bist, hängt von Deinem monatlichen Einkommen ab. Als Einkommen zählen bei Dir


    - Eigenes Einkommen aus Minijob
    - Kindergeld
    - Unterhalt durch Ex für die Kinder und ev. Für Dich


    Hier gibt es dann noch Freibeträge, welche vom Einkommen abgezogen und nicht zur Berechnung des Leistungsanspruches herangezogen werden dürfen.

    Nun im ernst einen 2. Job brauchst Du nicht anzunehmen, kannst das aber wenn Du dem Kind etwas zukommen lassen möchtest. Zuständig für alle Deine Fragen bezüglich Unterhalt ist das Jugendamt. Solltest Du einmal aus irgendwelchen Gründen nicht zahlungsfähig sein, kann dann vom Erziehungsberechtigten des Kindes hier ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Diese Geld müsstest Du dann wenn Du wieder "flüssig" bist zurückzahlen.

    Verdiene bei 30 h die Woche 1500 brutto, liege also unter dem in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Mindestsatz. Wie ist das geregelt? Muss ich mir noch nen Zusatzjob suchen?


    Zahlt das Amt? Welches? Wie lange? Muss man zurückzahlen?
    Bin komplett ahnungslos, da das Thema neu für mich ist!


    Danke für eure Hilfe!


    Auch Du kommst nicht ungeschoren davon. :mad: Nimm Deinen Nettolohn und ziehe hiervon 5% ab für Arbeitsaufw. usw. Der Selbstbehalt für Dich liegt bei Kindesunterhalt bei 900.00€.
    Gebe nun in den Rechner die Zahl ein welche nach dem 5% Abzug herausgekommen ist ziehe die 900€ Selbstbehalt ab und es erscheint der Zahlbetrag.

    Also snoopy41


    Ich verstehe Deine Verzweiflung voll und ganz. Auch wenn’s Dich nicht tröstet aber so wie Dir im Moment geht es Tag für Tag vielen in unserem Land. Und jeden einzelnen von ihnen stellt sich die gleiche Frage.


    Erst einmal muss ich Dir glaube ich zur ARGE sagen, dass hier zwar Sozialleistungen verteilt werden, aber nicht ein einziger Mitarbeiter hier sozial denkt. Zumindest ist mir in den ARGEN wo ich Kontakte zu solchen habe noch keiner untergekommen.


    Wenn in einem Fall wie Deinem, Betroffene bei der ARGE vorsprechen bekommen dies dann Antworten zu hören wie z.B. borgen sie sich doch was, ist doch nicht mein Problem oder auch nehmen sie einen Kredit auf. Leider ist dies die tägliche Praxis. Ebenso sind telefonische Absprachen und Mitteilungen mit den dortigen Mitarbeiter in der Regel sinnlos und sind nie erfolgt.


    Im Umgang mit der ARGE sollte man gerade bei existenziellen Dingen immer einen Zeugen haben oder sich den Eingang wie z.B. Veränderungsmitteilungen quittieren lassen. Die Damen an der Anmeldung knirschen zwar dann mit den Zähnen machen aber letztendlich ihren Eingangstempel drauf.
    Da Dein Fall nun keinen Aufschub duldet, würde ich Dir auch empfehlen die Hilfe eines RA in Anspruch zu nehmen. Hole Dir hierzu einen Beratungsschein bei Gericht und suche dann einen Anwalt für Sozialrecht auf. In den meisten Fällen wird hier auch auf die eigentlich fälligen 10.00€ verzichtet. Der Anwalt soll einen Eilantrag stellen ansonsten wird sich die Klärung Deines Anspruches wohl über Wochen hinziehen.

    Alles gut und schön ... Aaaaber, wer finanziert mich nun da er sich weigert mich zu unterstützen? Wer bez. meine laufenden Unkosten, von was soll ich mir Essen und trinken kaufen? Man kann ja kaum von ihm verlangen, dass er für mich aufkommt tortz Trennung, oder?


    Das intressiert die Mitarbeiter der ARGE erst einmal gar nicht. Das Schlimme ist, dass sich die Klärungen vermutlich über einen längeren Zeitraum erstrecken werden.Deseiteren schreibst Du oben, dass die ARGE erst über die veränderten Umstände zusammen mit dem Widerspruch informiert hast. Dies ist keine zeitnahme Information an die ARGE.


    In dem Fall sieht es ganz schlecht für Dich aus, da ja alle Veränderungen unverzüglich mitzuteilen sind.
    Somit läge auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Der ARGE kann man hier vermutlich auch keine Mitschuld anlasten. Nach den Daten welche ihr vorlagen, hat sie im Einklang mit dem Gesetz gehandelt. Ich kann Dir wirklich nur raten, unmittelbar zu versuchen mit dem SB den Sachverhalt in einem persönlichen Gespräch zu klären. Hilfreich wäre hier, wenn Du irgendwie beweisen könntest, dass der Exfreund wirklich eine Wohnung sucht.